BGer 1B_257/2008
 
BGer 1B_257/2008 vom 01.10.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_257/2008
Verfügung vom 1. Oktober 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Bopp.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis, Stauffacherstrasse 55, 8004 Zürich.
Gegenstand
Anordnung der Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. September 2008.
In Erwägung,
dass der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich X.________ mit Verfügung vom 20. September 2008 in Untersuchungshaft versetzte;
dass X.________ hiergegen Beschwerde erhoben hat, welche durch das Bezirksgericht Zürich zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet worden ist;
dass X.________ die Beschwerde mit Schreiben vom 23. September 2008 zurückgezogen hat;
dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;
wird verfügt:
1.
Die Beschwerde im Verfahren 1B_257/2008 wird als durch Rückzug erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Bopp