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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9G_1/2008
Urteil vom 29. September 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
IV-Stelle Basel-Stadt, 4002 Basel,
Gesuchstellerin,
gegen
Z.________,
Gesuchsgegner, vertreten durch Advokat Dieter Gysin, Zeughausplatz 34, 4410 Liestal.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Erläuterung des Urteils des Bundesgerichts vom 18. August 2008.
In Erwägung,
dass die II. sozialrechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 18. August 2008 in Aufhebung des Entscheids des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 21. Februar 2008 sowie der Verfügungen der IV-Stelle Basel-Stadt vom 16. Mai und 23. Juli 2007 festgestellt hat, Z.________ habe ab dem von der Verwaltung noch festzulegenden Zeitpunkt Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung (Dispositiv-Ziffer 1),
dass die IV-Stelle Basel-Stadt mit Eingabe vom 12. September 2008 um Erläuterung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 18. August 2008 in Bezug auf den von ihr noch zu bestimmenden Leistungsbeginn ersucht,
dass das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung des Dispositivs eines Entscheids vornimmt, wenn dieses unklar, unvollständig oder zweideutig ist, seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch stehen oder wenn es Redaktions- oder Rechnungsfehler enthält (Art. 129 Abs. 1 BGG),
dass keine der in Art. 129 Abs. 1 BGG erwähnten tatbeständlichen Voraussetzungen für eine Erläuterung oder Berichtigung von Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 18. August 2008 gegeben ist, woran der Umstand nichts ändert, dass die IV-Stelle mit den (aufgehobenen) Verfügungen vom 16. Mai und 23. Juli 2007 eine Viertelrente ab 1. November 2004 zugesprochen hatte,
dass der Hauptantrag in der Beschwerde an das Bundesgericht (Zusprechung einer der Invalidität entsprechenden Rente ab 1. November 2004) auch in Bezug auf den - gemäss E. 5.3 und Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 18. August 2008 von der IV-Stelle noch festzulegenden - Leistungsbeginn als beurteilt zu gelten hat, ein Revisionsgrund nach Art. 121 lit. b und c BGG somit nicht gegeben ist,
dass das Erläuterungsgesuch, soweit zulässig, offensichtlich unbegründet ist und daher ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG in Verbindung mit Art. 129 Abs. 3 BGG) mit summarischer Begründung (Seiler/ von Werdt/Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], N 11 zu Art. 129) erledigt wird,
dass von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. September 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler