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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_628/2008/bnm
Urteil vom 29. September 2008
II. zivilrechtlichen Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Marc Probst,
Gegenstand
Besitzesschutz.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Juli 2008 des Kantonsgerichts Schwyz.
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Beschluss vom 14. Juli 2008 des Kantonsgerichts Schwyz, das eine Besitzesschutzklage der Beschwerdeführerin gegen den Beschwerdegegner abgewiesen hat, soweit es darauf eingetreten ist,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den angefochtenen Besitzesschutzentscheid zu Recht als vorsorglichen Massnahmeentscheid im Sinne von Art. 98 BGG qualifiziert (BGE 133 III 638 E. 2),
dass die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) im Verfahren betreffend einen solchen Entscheid während der Gerichtsferien (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) nicht stillstand (Art. 46 Abs 2 BGG, Urteil 5A_177/2007 des Bundesgerichts vom 1. Juni 2007 E. 1.3),
dass der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin am 18. Juli 2008 eröffnet worden ist,
dass diese die Beschwerde erst am 15. September 2007 und damit nach Ablauf der (durch die Gerichtsferien nicht gehemmten) Beschwerdefrist von 30 Tagen dem Bundesgericht eingereicht hat, weshalb sie sich als verspätet erweist,
dass der bundesgerichtliche Entscheid im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ergeht,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann