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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
4A_355/2008 / aka
Verfügung vom 29. September 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
X.________ & Y.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Dr. Nicolas Passadelis und Frau Petra Hauser, Rechtsanwälte,
gegen
X.________ AG,
X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerinnen,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Urs Studer, Westbahnhofstrasse 2, 4502 Solothurn.
Gegenstand
Marken- und Lauterkeitsrecht; vorsorgliche Massnahmen,
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Juli 2008.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin die Beschwerde in Zivilsachen gegen die Verfügung des Präsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 7. Juli 2008 mit Schreiben vom 25. September 2008 zurückgezogen hat;
dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 3 BGG);
verfügt der Präsident im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. September 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin