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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_785/2008 /hum
Urteil vom 27. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Zaehringenstrasse 1, 1702 Freiburg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Veruntreuung, mehrfache Urkundenfälschung, mehrfacher versuchter Betrug; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafappellationshof, vom 1. Juli 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Empfangsbestätigung wurde der angefochtene Entscheid dem Beschwerdeführer am 23. Juli 2008 ausgehändigt. Die Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG lief folglich unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes von Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG bis Montag, den 15. September 2008. Die am 22. September 2008 der Post übergebene Beschwerde ist verspätet. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafappellationshof, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn