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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_674/2008 /hum
Urteil vom 27. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Drohung, Beschimpfung, Missbrauch einer Fernmeldeanlage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, vom 23. Juli 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich dagegen, dass er wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung und mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage als Zusatzstrafe zu einem früheren Urteil zu 60 Tagessätzen Geldstrafe à Fr. 110.--, aufgeschoben bei einer Probezeit von zwei Jahren, und einer Busse von Fr. 700.-- bzw. ersatzweise sieben Tagen Freiheitsstrafe verurteilt wurde. Zur Hauptsache macht er geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt willkürlich festgestellt. Willkürlich ist eine Feststellung nur, wenn sie offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht (BGE 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer muss dartun, dass Willkür im soeben umschriebenen Sinn vorliegt, und darf sich nicht damit begnügen, den angefochtenen Entscheid mit Kritik, wie sie vor einer Instanz mit voller Prüfungsbefugnis vorgebracht werden könnte, in Zweifel zu ziehen. Der Beschwerdeführer tut indessen genau dies und bringt nur unzulässige appellatorische Kritik vor. Er macht zum Beispiel geltend, es seien Aussagen zum Beweis angenommen worden, obwohl die betreffende Person "erwiesenermassen" gelogen habe. Einen klaren Beweis dafür, dass die Person gelogen hat, vermag er indessen nicht zu nennen. In Bezug auf die von ihm erwähnten Fingerabdrücke hätte er ausführen müssen, inwiefern die Vorinstanz diese Spuren nicht richtig gewürdigt hat. Es ist nicht Sache des Bundesgerichts, diese Frage von Amtes wegen zu prüfen. Auf derartige Ausführungen ist nicht einzutreten. Soweit er schliesslich rügt, der angefochtene Entscheid verletze die BV und die EMRK, weil er kein faires Verfahren gehabt habe und das ihm zustehende rechtliche Gehör sowie die Unschuldsvermutung verletzt worden seien, genügt die Beschwerde den strengen Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn