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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_682/2008
Urteil vom 25. September 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
S.________, Beschwerdeführerin,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4005 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 31. Juli 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 28. August 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt vom 31. Juli 2008,
in das Schreiben des Bundesgerichts vom 1. September 2008 an S.________, wonach die Beschwerde die gesetzlichen Formerfordernisse hinsichtlich Antrages und Begründung nicht zu erfüllen scheine und eine Verbesserung nur innert der Beschwerdefrist möglich sei,
in die daraufhin von S.________ am 12. September 2008 eingereichte Eingabe,
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz nach Durchführung eines Beweisverfahrens in tatsächlicher Hinsicht davon ausging, die Beschwerdeführerin habe die Anwesenheit der Tochter in ihrem Haushalt bei der Beschwerdegegnerin erst im September 2007 angemeldet, zu einem Zeitpunkt, als die Tochter bereits wieder getrennt von der Mutter gelebt habe,
dass die Vorinstanz gestützt darauf und unter Hinweis auf Art. 7 Abs. 1c und Art. 21 Abs. 1 ELV, wonach für getrennt vom Elternteil lebende Kinder einerseits eine eigene Anspruchsberechnung durchzuführen ist und andererseits Ansprüche (frühestens) im Monat der Anmeldung beginnen, die Nichtberücksichtigung der Tochter durch das zuständige Amt bei der Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Mai 2007 bestätigte,
dass den beiden letztinstanzlichen Eingaben nicht entnommen werden kann, inwiefern die im Anschluss an ein Beweisverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sein sollen oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen könnten und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollen,
dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführerin vielmehr auf gegen die Sozialhilfebehörde und die Vorinstanz gerichtete pauschale Vorwürfe beschränken, Ansätze mutwilliger Beschwerdeführung erkennbar sind, dennoch in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos ist,
dass das vereinfachte Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zur Anwendung gelangt,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 25. September 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel