BGer 6B_462/2008
 
BGer 6B_462/2008 vom 25.09.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_462/2008 /hum
Verfügung vom 25. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Rita Gettkowski,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Philipp Engel,
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Zentralstrasse 28, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Schadenersatz,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern, II. Kammer, vom 5. Mai 2008.
Erwägungen:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 22. September 2008 zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, II. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn