BGer 6B_615/2008
 
BGer 6B_615/2008 vom 05.09.2008
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_615/2008/sst
Urteil vom 5. September 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Arquint Hill.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Straf- und Massnahmenvollzug,
An der Aa 6, 6300 Zug, Beschwerdegegner.
Gegenstand
Strafvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, vom 1. Juli 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die Sache ist spruchreif, weshalb die beantragte Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens nicht in Betracht kommt.
2.
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug des Kantons Zug mit Verfügung vom 19. Mai 2008 die Strafverbüssung in Form der Halbgefangenschaft und das Gesuch um Strafaufschub nicht bewilligte und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug eine Beschwerde dagegen mit Urteil vom 1. Juli 2008 abwies. Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht sinngemäss Willkür in der Beweiswürdigung vor. Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Der Beschwerdeführer müsste folglich dartun, dass eine qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Das tut er nicht. Ohne sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids zu befassen, bringt er lediglich in pauschaler Weise vor, das Verwaltungsgericht habe es grobfährlässig versäumt, den Wahrheitsgehalt der Aussagen des Amtsleiters zu prüfen, und habe einseitig und parteiisch entschieden, ohne auf seine Einwände einzugehen bzw. diese ernstzunehmen. Mit dieser allgemeinen Kritik fehlt es dem erhobenen Willkürvorwurf an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Das Gesuch um Sistierung des Verfahrens wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill