Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_544/2008/bnm
Verfügung vom 5. September 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Cyrill Egli,
gegen
Z.________,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Rechtsanwalt Gian Reto Pedolin,
Gegenstand
Rechtsöffnung.
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als Rekursinstanz).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 10. Juni 2008 des Obergerichts des Kantons Luzern,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 4. September 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht der Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. September 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann