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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_565/2008
Urteil vom 29. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kantonale Pensionskasse Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 1. Juli 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 3. Juni 2008,
in Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel der fehlenden Beilagen (vorinstanzlicher Entscheid) nicht innerhalb der mit Verfügung vom 3. Juli 2008 angesetzten, am 14. Juli 2008 abgelaufenen (Art. 44 - 48 BGG) Nachfrist, sondern erst mit Eingabe vom 19. August 2008 (Poststempel) und damit verspätet behoben hat,
dass deshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos ist,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer