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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1B_225/2008 /daa
Urteil vom 28. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Kessler Coendet.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Patrick A. Schaerz,
gegen
Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, Molkenstrasse 15/17, Postfach,
8026 Zürich.
Gegenstand
Untersuchungshaft,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 8. Juli 2008 des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter.
Sachverhalt:
A.
Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich führt eine Strafuntersuchung gegen X.________ wegen Gewaltdelikten, die er in der Neujahrsnacht 2008 zusammen mit weiteren Angeschuldigten verübt haben soll. Der Beschuldigte wurde am 3. Januar 2008 festgenommen; er befindet sich seit dem 5. Januar 2008 in Untersuchungshaft. Am 8. Juli 2008 erstreckte der Haftrichter des Bezirks Zürich die zulässige Haftfrist bis zum 5. Oktober 2008.
B.
X.________ reicht mit Eingabe vom 11. August 2008 beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen die Haftverfügung vom 8. Juli 2008 ein. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die unverzügliche Freilassung; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem stellt er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung im bundesgerichtlichen Verfahren.
Die Staatsanwaltschaft nimmt in ablehnendem Sinne Stellung zur Beschwerde. Der Haftrichter hat Verzicht auf eine Vernehmlassung erklärt. In der Replik führt der Beschwerdeführer aus, er verzichte auf eine Stellungnahme.
Erwägungen:
1.
Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt und geben keinen Anlass zu weiteren Bemerkungen.
2.
2.1 Die Untersuchungshaft darf nach Zürcher Strafverfahrensrecht nur angeordnet bzw. fortgesetzt werden, wenn der Angeschuldigte eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtigt wird und ausserdem ein besonderer Haftgrund vorliegt (§ 58 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Zürich vom 4. Mai 1919 [StPO/ZH; LS 321]). Kollusionsgefahr als besonderer Haftgrund liegt vor, wenn aufgrund bestimmter Anhaltspunkte ernsthaft befürchtet werden muss, der Angeschuldigte werde Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhalts auf andere Weise gefährden (§ 58 Abs. 1 Ziff. 2 StPO/ZH).
2.2 Wie sich dem angefochtenen Entscheid, unter Hinweis auf frühere haftrichterliche Verfügungen, entnehmen lässt, wird der Beschwerdeführer dringend verdächtigt, an einem Angriff beteiligt gewesen zu sein und dabei - zusammen mit A.________ - den Geschädigten B.________ schwer verletzt zu haben. Es ist noch nicht geklärt, inwiefern dessen Verletzungen auf Faustschläge oder auf Schläge mit einem Gegenstand von einem oder von beiden Hauptangeschuldigten zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer erklärt ausdrücklich, er bestreite das Vorhandensein eines dringenden Tatverdachts nicht. Er stellt aber das Vorliegen von Kollusionsgefahr im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids in Abrede. Dabei macht er eine Verletzung von verfassungsmässigen Individualrechten geltend.
2.3 Nach der Rechtsprechung genügt die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in der Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der strafprozessualen Haft zu rechtfertigen. Es müssen vielmehr konkrete Indizien für die Annahme von Verdunkelungsgefahr sprechen (BGE 132 I 21 E. 3.2 S. 23). Dazu gehören namentlich das bisherige Verhalten des Angeschuldigten im Strafprozess, seine persönlichen Merkmale, seine Stellung und seine Tatbeiträge im Rahmen des untersuchten Sachverhalts sowie seine Beziehungen zu den ihn belastenden Personen (BGE 132 I 21 E. 3.2.1 S. 23). Je weiter das Strafverfahren vorangeschritten ist und je präziser der Sachverhalt bereits abgeklärt werden konnte, desto höhere Anforderungen sind an den Nachweis von Verdunkelungsgefahr zu stellen (BGE 132 I 21 E. 3.2.2 S. 24).
2.4 Der Haftrichter hat Kollusionsgefahr im Verhältnis zu den Mitangeschuldigten und den Zeugen bejaht. Nach dem Beschwerdeführer entbehrt diese Beurteilung einer sachlichen Grundlage. Er legt dar, die Untersuchung sei weit fortgeschritten. Gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft sei die Einvernahme der Zeugen abgeschlossen. Auch die Mitangeschuldigten seien - teilweise mehrfach - zur Sache befragt worden. Letztere hätten bereits vor ihrer Verhaftung ausreichend Gelegenheit gehabt, sich abzusprechen. Jede nachträgliche Veränderung ihrer Aussagen würde deren Glaubwürdigkeit erheblich schwächen. Nun müssten nur noch gutachterliche Abklärungen (zur medizinischen Erklärung des Verletzungsbilds und zur Auswertung der angeblichen Blutspuren auf sichergestellten, möglichen Tatwerkzeugen) vorgenommen werden. Es könne nicht angehen, den Beschwerdeführer bis zum Vorliegen der ausstehenden Gutachten und darüber hinaus in Haft zu behalten. Namentlich vermöge er im Hinblick auf die genannten Gutachten nichts zu verdunkeln.
2.5 Es trifft zu, dass die Staatsanwaltschaft erklärt hat, die Zeugeneinvernahmen seien abgeschlossen. Anders verhält es sich indessen mit der Befragung der verschiedenen Angeschuldigten. Zu Unrecht versucht der Beschwerdeführer den Eindruck zu erwecken, weitere Einvernahmen der Angeschuldigten seien nicht mehr geeignet, etwas am Beweisergebnis zu ändern. Es lässt sich nicht sagen, dass der Sachverhalt, insbesondere zur Frage der Tatbeiträge der beiden Hauptangeschuldigten restlos geklärt wäre. Der Beschwerdeführer hat bisher abgestritten, Schläge gegen B.________ verübt zu haben. Nach seiner Darstellung hat er diesen zwar gepackt, aber losgelassen, als A.________ diesen zu schlagen begonnen habe. Der Beschwerdeführer ist bezüglich weiter Teile der ihm vorgeworfenen Straftaten nicht geständig. In der Strafuntersuchung wird dem Vorwurf schwerer Straftaten nachgegangen. An der Wahrheitsfindung besteht daher ein erhebliches öffentliches Interesse. Entsprechend wichtig ist die Vermeidung von Kollusionsgefahr.
2.6 Der Beschwerdeführer stellt nicht infrage, dass er ein Näheverhältnis zu den Mitangeschuldigten aufweist. Sofern es zutrifft, dass bereits Abmachungen unter Beteiligten über die Aussagen erfolgt sind, verringert dies die Kollusionsgefahr im heutigen Zeitpunkt nicht wesentlich.
Im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids liess sich die Fortdauer der Haft nur schon mit der Kollusionsgefahr im Verhältnis zum Mitangeschuldigten C.________ ohne Weiteres rechtfertigen; dieser befindet sich wieder in Freiheit. Inzwischen erscheint die Kollusionsgefahr diesbezüglich etwas abgeschwächt, denn am 18. August 2008 hat eine Konfrontationseinvernahme mit C.________ und den beiden Hauptangeschuldigten stattgefunden. Diese Kollusionsgefahr ist aber noch nicht ganz dahingefallen; es bestehen gewisse Widersprüche zwischen den Aussagen von C.________ und einzelnen Zeugenaussagen, was den Tatbeitrag des Beschwerdeführers angeht.
Hinzu kommt eine hinreichend konkrete Kollusionsgefahr in Bezug auf A.________. Der Umstand, dass dieser ebenfalls inhaftiert ist, steht einer solchen Beurteilung nicht entgegen.
2.7 Es ist absehbar, dass die Einvernahme der Angeschuldigten nicht abgeschlossen werden kann, bevor die vom Beschwerdeführer angesprochenen Gutachten vorliegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Staatsanwaltschaft für den Moment keine weiteren Befragungen in Aussicht gestellt hat. Jedenfalls hält es beim heutigen Stand des Verfahrens vor der Verfassung stand, die Untersuchungshaft des Beschwerdeführers auf Kollusionsgefahr im Verhältnis zu den Mitangeschuldigten abzustützen. Unter diesen Umständen kommt es nicht darauf an, ob eine solche auch bezüglich der Zeugen gegeben ist. Ob Kollusionsgefahr selbst nach Abschluss der Strafuntersuchung angenommen werden könnte, muss vorliegend ebenso wenig erörtert werden.
2.8 Nach Angaben des Beschwerdeführers ist die Erstattung der fraglichen Gutachten im laufenden Jahr nicht mehr zu erwarten. Die Akten erlauben den Schluss, dass die Untersuchung betreffend den Beschwerdeführer ausreichend vorangetrieben wird. Die Verhältnismässigkeit der Haft ist auch in dieser Hinsicht gegeben. Im Übrigen sind mildere Massnahmen als die Aufrechterhaltung der Haft in der vorliegenden Konstellation nicht ersichtlich.
3.
Beiläufig hält der Beschwerdeführer dem Haftrichter vor, dieser habe den angefochtenen Entscheid mangelhaft begründet. Diese Rüge geht jedoch fehl. Der Beschwerdeführer wurde genügend in die Lage versetzt, den angefochtenen Entscheid sachgerecht anzufechten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Da die Voraussetzungen gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG erfüllt sind, ist dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren zu gewähren.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen.
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Fürsprecher Patrick A. Schaerz wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Gewaltdelikte, und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Kessler Coendet