BGer 6B_490/2008
 
BGer 6B_490/2008 vom 22.08.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_490/2008/sst
Urteil vom 22. August 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Thommen-Queloz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verkehrsregelverletzung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 16. April 2008.
Sachverhalt:
A.
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am Mittwoch, 7. Juni 2006, um 17.27 Uhr mit seinem Motorrad auf der Rorschacherstrasse in Mörschwil die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 32 km/h überschritten zu haben. Der Beschwerdeführer bestreitet, das Motorrad zu jenem Zeitpunkt gelenkt zu haben.
B.
Am 3. Dezember 2007 sprach ihn das Kreisgericht Untertoggenburg-Gossau von diesem Vorwurf frei. Auf Berufung der Staatsanwaltschaft befand ihn das Kantonsgericht St. Gallen am 16. April 2008 der groben Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 2 SVG für schuldig.
C.
Dagegen richtet sich seine Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie einen Freispruch resp. die Rückweisung der Angelegenheit zur Neubeurteilung unter entsprechenden Kostenfolgen.
D.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich ausschliesslich gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, welche er als willkürlich rügt.
1.1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht sowie behauptete Mängel in der Sachverhaltsfeststellung prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und substantiiert begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1).
1.2 Art. 9 BV gewährleistet den Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür behandelt zu werden. Willkür in der Beweiswürdigung liegt vor, wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 134 I 140 E. 5.4; 127 I 38 E. 2a; 124 IV 86 E. 2a m. H.).
1.3 Im Gegensatz zur ersten Instanz hält die Vorinstanz die Täterschaft des Beschwerdeführer für zweifelsfrei erwiesen. Seine Version der Geschehnisse, wonach eine unbekannte Drittperson mit seinem Motorrad in die Geschwindigkeitskontrolle geraten sein müsse, verwirft sie als unglaubhaft. Selbst wenn es zutreffen sollte, dass der Beschwerdeführer den Motorradschlüssel jeweils stecken liess, hätte sich die Drittperson Zugang zur Garage verschaffen müssen. Ferner weise der bei der Kontrolle fotografierte Fahrer dieselbe breite Körperstatur auf wie der Beschwerdeführer. Das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers, der versuchte, einen Bekannten zu einer "Notlüge" bei der Polizei anzustiften, spreche ebenfalls gegen seine Version der Geschehnisse. Hinzu komme, dass er als Berufsfahrer ein grosses Interesse daran habe, seinen Führerausweis nicht zu verlieren. Aufgrund der verschiedenen Aussagen und Beweise (z.B. Arbeitszeiterfassung) rekonstruiert die Vorinstanz den zeitlichen Ablauf der Geschehnisse: Sie geht davon aus, dass der Beschwerdeführer um ca. 16.15 Uhr seinen Arbeitsort bei der O.________ AG in St. Gallen verliess. Bis zum Restaurant Schäfli in Gossau benötigte er mit dem Personenwagen rund fünfzehn Minuten. Er traf dort somit zwischen 16.30 und 16.45 Uhr ein. Kurz nach 17 Uhr begab er sich an seinen rund zwei Autominuten entfernten Wohnort. Anschliessend fuhr er mit seinem Motorrad nach Mörschwil, wurde dort um 17.27 Uhr von der Radarkontrolle erfasst und kehrte sodann heim. Um ungefähr 18 Uhr machte er sich auf den rund 4-minütigen Weg zu D.________. Weil sich die erwiesenen Sachverhaltselemente in ein zeitlich stimmiges Rahmengeschehen einordnen lassen, stuft die Vorinstanz die These einer Drittlenkerschaft als eine bloss theoretische Möglichkeit ein, die einer objektiven Betrachtungsweise nicht standhält.
1.4 Was der Beschwerdeführer dieser Beweiswürdigung entgegenhält, erweist sich weitgehend als rein appellatorische Kritik. So schildert er in Bezug auf den zeitlichen Ablauf (Feierabend; Restaurantbesuch; Fahrt nach Mörschwil; Ankunft bei D.________ etc.) lediglich seine Version der Geschehnisse, ohne aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung diesbezüglich schlichtweg unhaltbar sein soll. Dasselbe gilt auch für seine Ausführungen zur Schutzbekleidung ('Motorradkombi'; Helm). Dass sich ein inkriminierter Sachverhalt auch anders zugetragen haben resp. anders interpretiert werden könnte, reicht nach ständiger Rechtsprechung nicht, um Willkür zu begründen (BGE 134 I 140 E. 5.4). Entgegen dem Beschwerdeführer ist somit nicht bewiesen, dass er das Motorrad aus zeitlichen Gründen nicht gelenkt haben kann. In Bezug auf die Garage bringt der Beschwerdeführer vor, dass deren Türe mit "jedem Schlüssel" hätte geöffnet werden können. Selbst wenn ein derartiger Defekt der Garagentüre feststehen sollte, ist nicht ersichtlich, inwiefern dies der Annahme der Täterschaft des Beschwerdeführers zwingend entgegenstehen sollte. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss eine Verletzung des 'in dubio pro reo'-Grundsatzes geltend macht, bleibt es bei der pauschalen Behauptung, dass die Zweifel an seiner Täterschaft übermächtig seien. Diesbezüglich sind die Begründungsanforderungen nicht erfüllt. Das gleiche gilt für den unsubstantiierten Vorwurf, die Untersuchungsbehörde sei entlastenden Elementen nicht nachgegangen. Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführes als unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Bei diesem Ausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Thommen-Queloz