BGer 8C_145/2008
 
BGer 8C_145/2008 vom 20.08.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_145/2008
Urteil vom 20. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
J.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Schmid, Lange Gasse 90, 4052 Basel,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts Basel-Stadt
vom 5. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Die 1953 geborene J.________ arbeitete seit 1. Februar 1997 vollzeitlich als Erzieherin in der Aussenstation A.________ des Schulheims B.________ und war dadurch bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Bei einem Auffahrunfall vom 22. Mai 1998 zog sie sich eine Distorsion der Halswirbelsäule (HWS) sowie eine Blockierung des Iliosakralgelenkes (ISG) zu. Trotz ambulant und stationär (vom 6. Januar bis 17. Februar 1999 in der Rehaklinik X.________) durchgeführter medizinischer Therapien konnten die Beschwerden nur zögerlich verbessert werden. Ab Anfang Januar 1999 war die Versicherte zeitweise vollständig und hälftig arbeitsunfähig. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung; Taggeld). Am 2. Mai 1999 meldete sich die Versicherte zum Leistungsbezug bei der Schweizerischen Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle sprach verschiedene berufliche Eingliederungsmassnahmen zu. Vom 11. Januar bis 29. Februar 2000 besuchte die Versicherte zunächst einen PC-Anwender-Kurs (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2000) und wurde ab 5. Februar bis 4. Mai 2001 in einen Arbeitsplatz bei der Vereinigung C.________ eingeführt (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 2. März 2001). Anschliessend begann sie am 5. Mai 2001 bei der Vereinigung C.________ eine Umschulung zur "Fachberaterin für Integration" (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 8. Juni 2001 und Arbeitsvertrag mit der Vereinigung C.________ vom 16. Juni 2003) und ab 30. Mai 2001 berufsbegleitend das Nachdiplomstudium "Behinderung und Lebensbewältigung" an der Fachhochschule (vgl. Verfügung der IV-Stelle vom 11. Juni 2001), welches sie Anfang September 2003 erfolgreich abschloss (Diplom der Fachhochschule vom 5. September 2003; vgl. auch Abschlussbericht der beruflichen Massnahmen der IV-Stelle vom 29. Dezember 2003). Vom 7. September 2003 bis 31. März 2006 war sie zu 50 % als Leiterin des Projekts O._______ bei der Vereinigung C.________ und ab 1. April 2006 als Leiterin des Projekts P.________ beim Verein D.________ tätig. Ein von der SUVA veranlasstes interdisziplinäres Gutachten des Spitals Y.________, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, vom 26. September 2005 ergab eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % in der ausgeübten Funktion als Projektleiterin. Mit Verfügung vom 22. Juni 2006 sprach die SUVA der Versicherten eine Invalidenrente gestützt auf eine Erwerbsunfähigkeit von 26 % ab 1. Mai 2006 sowie eine Integritätsentschädigung auf Basis einer Integritätseinbusse von 20 % zu, woran sie auf Einsprache hin festhielt (Einspracheentscheid vom 15. März 2007).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher beantragt wurde, ab 1. Mai 2006 sei eine Invalidenrente aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % auszurichten, wies das Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab (Entscheid vom 5. November 2007).
C.
Mit Beschwerde lässt J.________ weitere Unterlagen (worunter ein Anstellungsvertrag mit dem Verein E.________ vom 29. November 2007) einreichen und das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren wiederholen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 97 Abs. 2 BGG kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung richtet. Das Bundesgericht ist dabei nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Prozessthema bildet die Frage, ob das hypothetische Valideneinkommen auf Basis des im Zeitpunkt des Unfalles vom 22. Mai 1998 ausgerichteten Lohnes zu bestimmen ist (wie Vorinstanz und SUVA annehmen) oder ob den Vorbringen der Versicherten folgend vom Verdienst auszugehen ist, den sie nach den durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen, hochgerechnet auf ein Vollzeitpensum, im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. Mai 2006) erzielte. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin sowohl in der beim Unfall zuletzt ausgeübten, als auch in jeglichen anderen ihr zumutbaren Erwerbstätigkeiten unfallbedingt zu 50 % eingeschränkt ist.
3.
3.1
3.1.1 Die Vorinstanz ermittelte in Bestätigung des Einspracheentscheids gestützt auf die Angaben des Schulheims B.________ vom 28. Dezember 2005 ein Valideneinkommen von Fr. 81'900.-, welches die Versicherte ohne den Unfall im Jahre 2006 als Erzieherin erzielt hätte. Mit Ausnahme der Aussagen der Beschwerdeführerin gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass sie ohne den Unfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an einer staatlichen oder privaten, nicht anthroposophisch ausgerichteten Institution tätig wäre. Nach Abschluss der beruflichen Eingliederungsmassnahmen habe sie bei der Vereinigung C.________ zunächst einen Monatslohn von Fr. 3850.- erhalten, welcher schliesslich auf Fr. 4656.95 heraufgesetzt worden sei. Der Arbeitsvertrag sei aufgrund einer Projektdauer von drei bis sechs Jahren, mit der Möglichkeit einer Verlängerung bei Inangriffnahme von Folgeprojekten, abgeschlossen worden. Eines dieser Folgeunternehmen habe das Projekt P.________ dargestellt. Die SUVA sei daher im Zeitpunkt des Erlasses des Einspracheentscheids vom 15. März 2007 zu Recht von einem stabilen Arbeitsverhältnis ausgegangen und habe das Invalideneinkommen gestützt auf den tatsächlich erzielten Verdienst (Fr. 4656.95 x 13 = Fr. 60'540.35), ohne Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt bestimmt. Der von der SUVA ermittelte Invaliditätsgrad sei daher nicht zu beanstanden.
3.1.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe schon vor dem Unfall vom 22. Mai 1998 beabsichtigt, sich aus dem anthroposophischen Umfeld, in welchem sie erwerbstätig gewesen sei, zu lösen. Ihr Berufsziel sei die Tätigkeit in einer staatlichen Institution oder einer privaten, nicht anthroposophisch ausgerichteten Unternehmung gewesen. Da sie das Abitur nicht abgeschlossen habe, sei dieses Ziel nur durch dauernde berufliche Fortbildung erreichbar gewesen. Die Invalidenversicherung habe denn auch die Umschulung zur staatlich anerkannten Sozialpädagogin vor allem aufgrund der ausgewiesenen, vor dem Unfall absolvierten Weiterbildungen übernommen. Diese, das erworbene berufliche Erfahrungswissen als Lehrerin und Erzieherin sowie der Umstand, dass sie in den letzten Arbeitsstellen eine leitende Funktion ausgeübt habe, seien neben der erfolgreich abgeschlossenen Umschulung ausschlaggebend gewesen, dass sie nach dem Unfall überdurchschnittlich bezahlte Aufgaben in der Leitung von Projekten (zuletzt ab 1. Januar 2008 beim Verein E.________) habe übernehmen können. Die Vorinstanz trage diesen Umständen zu wenig Rechnung. Sie übersehe zudem, dass die Versicherte anlässlich einer Besprechung mit der SUVA vom 10. Februar 2004 - mithin zu einem Zeitpunkt, als sie von den möglichen Auswirkungen auf die Invaliditätsbemessung noch keine Kenntnis haben konnte - ausgeführt habe, dass sie die Arbeit beim Schulheim B.________ auch ohne den Unfall verlassen hätte. Insgesamt stelle das kantonale Gericht praxiswidrig zu strenge Anforderungen an den Nachweis des geltend gemachten Karriereverlaufs im Gesundheitsfall.
3.2 Unter dem Valideneinkommen ist jenes Einkommen zu verstehen, welches die versicherte Person als Gesunde tatsächlich erzielen würde (ZAK 1992 S. 92 E. 4a, 1961 S. 367). Die Einkommensermittlung hat so konkret wie möglich zu erfolgen. Massgebend ist, was die versicherte Person aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände unter Berücksichtigung ihrer beruflichen Weiterentwicklung, soweit hiefür hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen (Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc.), zu erwarten gehabt hätte (BGE 96 V 29; ZAK 1985 S. 635 E. 3a; RKUV 1993 Nr. U 168 S. 100 f. E. 3b; vgl. auch EVGE 1968 S. 93 E. 2a). Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315 [U 340/04]). Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit auch nach dem Unfall weitergeführt werden kann (Urteil I 97/00 vom 29. August 2002 E. 1.2 mit Hinweisen). Da erfahrungsgemäss in der Regel die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre, ist Anknüpfungspunkt für die Bestimmung des Valideneinkommens häufig der zuletzt erzielte, der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung angepasste Verdienst (vgl. Urteil I 809/05 vom 12. Juni 2006 E. 3.1 mit Hinweisen). Ein mutmasslicher beruflicher Werdegang muss dem Gericht wahrscheinlicher erscheinen als die Weiterausübung der angestammten Arbeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen; RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315 E. 2.2 [U 340/04]).
3.3
3.3.1 Gemäss den in der letztinstanzlichen Beschwerde bestätigten Feststellungen des kantonalen Gerichts arbeitete die Versicherte ab 1970 bis 1984 (einschliesslich Lehrzeit) als medizinische Laborantin bei der Firma F.________ AG. Danach war sie bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Schulheims B.________ auf 31. Juli 2000 ohne Unterbruch für anthroposophisch ausgerichtete Arbeitgeber tätig, wobei sie sich berufsbegleitend stetig weitergebildet hatte (Waldorflehrerin [1984 bis 1987]; anthroposophische Handarbeitslehrerin [1988 bis 1990]; anthroposophische Förderlehrerin [1995 bis 1998]). In den ersten Monaten nach dem Unfall vom 22. Mai 1998 arbeitete sie bis Anfang Januar 1999 zunächst unter den erschwerten Bedingungen der Unfallfolgen weiter im bisherigen Beruf beim Schulheim B.________ als Erzieherin mit leitender Funktion. Laut Eintrag vom 3. September 1999 im "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" der IV-Stelle ergab sich aufgrund "der Testresultate", dass die "Zielrichtung klar auf eine Tätigkeit in einer anthroposophischen Institution ausgerichtet ist". Das Schulheim B.________ war jedoch an einer den gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Versicherten besser angepassten Einrichtung einer Arbeitsstelle (Aufbau des Sozialdienstes) wenig interessiert (Einträge vom 2. und 30. November 1999). Laut Eintrag des Berufsberaters vom 2. November 1999 hatte der Arbeitgeber vor, den Sozialdienst an den Verein G.________ zu delegieren, welcher jedoch keine Angestellten des Schulheims B.________ übernehmen wollte. Aufgrund des Potentials der Versicherten befürwortete der Berufsberater daraufhin weitergehende berufliche Massnahmen. Nach intensiven Bemühungen der Versicherten (vgl. weitere Einträge im "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" ab 19. Juni 2000) erhielt sie eine Praktikumsstelle bei der Vereinigung C.________ und die Zulassung zum berufsbegleitenden Nachdiplomstudium "Behinderung und Lebensbewältigung" an der Fachhochschule.
3.3.2 Aufgrund dieser beruflichen Laufbahn sind keine konkreten Schritte erkennbar, dass die Versicherte vor dem Unfall vom 22. Mai 1998 ausserhalb des anthroposophischen Umfeldes, in welchem sie bisher gearbeitet hatte, eine Anstellung bei einer öffentlichen Institution oder einem privaten Unternehmen als Sozialpädagogin mit staatlich anerkanntem Diplom anstrebte. Noch längere Zeit nach dem Unfall bemühte sie sich um Wiedereingliederung in eine anthroposophisch ausgerichtete Institution. Aus den Einträgen im "Verlaufsprotokoll Berufsberatung" ist zu schliessen, dass die von der Invalidenversicherung zugesprochenen beruflichen Eingliederungsmassnahmen nach mehrfach gescheiterten Bemühungen, die Versicherte im angestammten Berufsfeld wieder einzugliedern, in erster Linie der Verbesserung der Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt dienten. Gemäss dem im kantonalen Verfahren zitierten protokollarischen Bericht der SUVA vom 10. Februar 2004 gab die Versicherte an, "ich habe vor, nach Abschluss der Projektarbeit die Stelle zu wechseln. Evtl. zum Kanton. ... Ich hätte die Stelle beim Schulheim B.________ auf jeden Fall irgendwann verlassen. Dies, um meine Kenntnisse weiter vertiefen zu können. ... Ich war damals Mitglied der Klinikleitung und von dem her im Vergleich zu anderen Heimen zu tief entlöhnt." Diese Darlegungen deuten weder auf einen bereits vor dem Unfall gefassten Entschluss hin, eine berufliche Weiterbildung mit staatlich anerkanntem Diplom zu beginnen, noch handelt es sich dabei um "Aussagen der ersten Stunde", wie letztinstanzlich geltend gemacht wird. An der Besprechung vom 10. Februar 2004 war auch der anwaltliche Rechtsvertreter zugegen, weshalb nicht auszuschliessen ist, dass die Angaben der Versicherten bewusst von Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst waren (vgl. BGE 121 V 45 E. 2a S. 47 mit Hinweisen). Weiter trifft zwar zu, dass sich die hypothetische Tatsache einer im Gesundheitsfall Jahre nach dem Unfall ausgeübten bestimmten Tätigkeit naturgemäss einem strikten Beweis entzieht, weshalb die Anforderungen an den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht überspannt werden dürfen (vgl. SZS 2004 S. 67 [B 55/02]). Diese Praxis bezieht sich aber auf junge Versicherte, die am Anfang ihrer beruflichen Laufbahn von einem versicherten Ereignis betroffen werden (in dem im Urteil B 55/02 beurteilten Fall war der Versicherte 20 Jahre alt). Die Beschwerdeführerin war im Zeitpunkt des Unfalles vom 22. Mai 1998 indessen bereits 45 Jahre alt und stand mitten im Berufsleben. Auf der anderen Seit haben Vorinstanz und SUVA den aussergewöhnlich hohen leistungsmässigen Einsatz, den die Versicherte als Unfallgeschädigte zeigte, als auch die berufliche Bewährung als Leiterin von mehreren anspruchsvollen Projekten (vgl. RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315 [U 340/04] und Urteil U 183/02 vom 26. Mai 2003 E. 6.2) nicht übersehen. Daraus können hier allerdings, worauf die SUVA in der Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde zutreffend hingewiesen hat, keine Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung des Valideneinkommens gezogen werden. Die Beschwerdeführerin hat bis zum Unfall während 16 Jahren und danach noch eine Zeit lang weiter aus freiem Entschluss im anthroposophischen Umfeld gearbeitet und in diesem Bereich zunächst eine Wiedereingliederung angestrebt, obwohl sie offenbar unterdurchschnittlich entlöhnt wurde. Ihren eigenen Angaben gemäss werden in anthroposophisch ausgerichteten Unternehmen alle Mitarbeiter, unabhängig von einer Führungsfunktion, auf gleichem Niveau entlöhnt. Insgesamt betrachtet ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ohne den Unfall zwar nicht auf weitere berufliche Qualifizierung, jedoch auf eine besser entlöhnte Arbeit verzichtet hätte. In diesem Zusammenhang kann mit der SUVA (Vernehmlassung zur kantonalen Beschwerde) auf die Rechtsprechung hingewiesen werden, wonach auch dann auf das zuletzt erzielte Einkommen abzustellen ist, wenn die versicherte Person sich ohne gesundheitliche Beeinträchtigung voraussichtlich dauernd mit einer bescheidenen Erwerbstätigkeit begnügt hätte, auch wenn sie an sich besser entlöhnte Erwerbsmöglichkeiten gehabt hätte (BGE 125 V 146 E. 5c/bb S. 157 mit Hinweisen). Wenn die Beschwerdeführerin nach erfolgreichem Abschluss der Umschulung nunmehr bezogen auf ein Vollzeitpensum deutlich höhere Einkommen zu verdienen vermag, ist dies insgesamt betrachtet Ausdruck einer günstig verlaufenen beruflichen Wiedereingliederung der Invalidenversicherung, welche die SUVA bei der Festlegung von Dauerleistungen von Gesetzes wegen zu berücksichtigen hat (vgl. Art. 19 Abs. 1 UVG). Die vorinstanzlich bestätigte Bestimmung des Validenlohnes (Fr. 81'900.-) ist jedenfalls nicht zu beanstanden.
3.4 Die im angefochtenen Entscheid einlässlich begründete Ermittlung und Festlegung des Invalideneinkommens (Fr. 60'540.35) wird letztinstanzlich nicht in Frage gestellt. In Beziehung gesetzt zum Validenlohn (vgl. Art. 16 ATSG) ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 26 %. Der vorinstanzliche Entscheid ist daher zu bestätigen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 20. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung i.V. Fessler