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Original
 
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_349/2008 /fun
Urteil vom 19. August 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, Brühlstrasse 43, 4415 Lausen,
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Führerausweisentzug auf unbestimmte Zeit,
Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2008
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht.
Erwägungen:
1.
Nachdem verschiedene verkehrspsychologische Gutachten ergaben, dass die Teilnahme von X.________ am motorisierten Strassenverkehr nicht vertretbar sei, wurde dieser darüber orientiert, dass der Führerausweis von Gesetzes wegen auf unbestimmte Zeit entzogen werden müsse. X.________ deponierte daraufhin am 9. November 2005 seinen Führerausweis.
Am 23. November 2005 ersuchte er um Durchführung einer Kontrollfahrt. Diese fand am 28. Dezember 2005 statt und wurde mit Entscheid vom 29. Dezember 2005 als nicht bestanden bewertet. Dagegen ergriff X.________ erfolglos Rechtsmittel, zuletzt wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 eine Beschwerde ab.
2.
Als Folge der nicht bestandenen Kontrollfahrt verfügte die Kantonspolizei Basel-Landschaft den Entzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit. Eine dagegen von X.________ eingereichte Beschwerde wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 19. Februar 2008 ab. Gegen den Regierungsratsentscheid erhob X.________ Beschwerde beim Kantonsgericht des Kantons Basel-Landschaft, welches mit Urteil vom 9. Juli 2008 die Beschwerde abwies. Das Kantonsgericht führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass die negative Bewertung der Kontrollfahrt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei. Darüber habe das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit Entscheid vom 4. Dezember 2007 rechtskräftig entschieden. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei einzig die Sanktion der nichtbestandenen Kontrollfahrt. Diesbezüglich sei der Entzug des Führerausweises zu Recht erfolgt, da bei einem Nichtbestehen der Kontrollfahrt der Führerausweis zwingend zu entziehen sei.
3.
X.________ führt mit Eingabe vom 15. August 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
4.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen des Kantonsgerichts Basel-Landschaft nicht auseinander. Er vermag nicht darzulegen, inwiefern das Kantonsgericht Recht verletzt haben sollte, als es den Führerausweisentzug bestätigte und die Beschwerde abwies. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
5.
Entsprechend dem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Polizei Basel-Landschaft, Verkehrssicherheit, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli