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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_143/2008
Verfügung vom 8. August 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
E.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch B.________,
gegen
IV-Stelle des Kantons Freiburg, Impasse de la Colline 1, 1762 Givisiez,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg vom 19. Dezember 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 5. August 2008, worin die Beschwerde des E.________ vom 21. Februar 2008 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg (nunmehr: Kantonsgericht Freiburg), Sozialversicherungsgerichtshof, vom 19. Dezember 2007 - nach der mit Verfügung vom 17. Juni 2008 erfolgten Abweisung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege - zurückgezogen wird,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonsgericht Freiburg, Sozialversicherungsgerichtshof, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. August 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz