BGer 9C_467/2008
 
BGer 9C_467/2008 vom 05.08.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_467/2008
Urteil vom 5. August 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Seiler,
Gerichtsschreiber Maillard.
Parteien
G.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 16. April 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Aargau das von G.________, geboren 1960, am 24. Januar 2005 gestellte Leistungsbegehren nach Beizug der Akten der Unfallversicherung sowie beruflichen und medizinischen Abklärungen mit Verfügung vom 27. Oktober 2006 mangels anspruchsbegründender Invalidität ablehnte,
dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 16. April 2008 abwies,
dass G.________ mit Beschwerde die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Zusprechung einer ganzen Rente, eventualiter Anordnung einer interdisziplinären Begutachtung, beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchen liess,
dass das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 27. Juni 2008 abgewiesen hat,
dass das kantonale Gericht in sorgfältiger Würdigung der schlüssigen medizinischen Akten, insbesondere des psychiatrischen Gutachtens des Instituts X.________ vom 9. Mai 2006, mit in allen Teilen überzeugender Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), dargelegt hat, dass der Beschwerdeführer in seiner Arbeitsfähigkeit weder aus somatischen noch aus psychischen Gründen in IV-rechtlich relevantem Ausmass eingeschränkt ist,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG) erscheinen zu lassen, zumal im Wesentlichen die bereits von der Vorinstanz entkräfteten Einwendungen wiederholt werden,
dass sich die Vorbringen in der Beschwerde im Übrigen weitgehend in - im Rahmen der Art. 95 f. BGG unzulässiger - appellatorischer Kritik tatsächlicher Natur am Gutachten des Instituts X.________ erschöpfen, welches indessen die von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an den vollen Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) erfüllt,
dass der im vorinstanzlichen Verfahren zwar vorgelegene, in den Erwägungen indessen nicht ausdrücklich erwähnte Bericht des medizinischen Zentrums Y.________ vom 22. Juni 2007 nicht geeignet ist, die Schlüssigkeit des Gutachtens des Instituts X.________ in Frage zu stellen, gilt doch das vom kantonalen Gericht in E. 3.4.2 zur mangelnden Überzeugungskraft des ersten Berichts des Zentrums Y.________ vom 29. September 2006 Gesagte auch für den zweiten,
dass es angesichts der schlüssigen medizinischen Aktenlage keiner zusätzlichen Abklärung bedarf, weshalb von der eventualiter beantragten interdisziplinären Begutachtung abzusehen ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 90 E. 4b S. 94),
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. August 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Maillard