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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_87/2008/bri
Urteil vom 31. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Mathys,
Gerichtsschreiber Näf.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Urs Bürgin,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mehrfache Übertretung der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich; Verhältnis zum eidgenössischen Recht (SVG, USG); Anklagegrundsatz, Anspruch auf rechtliches Gehör und Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK); Rückwirkungsverbot (Art. 1 und 2 StGB, Art. 7 EMRK),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 20. November 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ wurde mit Strafverfügung vom 9. Juni 2005 "wegen mehrmaligen Ausführenlassens lärmiger Bauarbeiten (Abbrucharbeiten mit schweren Baumaschinen) während der Sperrzeit bzw. Nachtzeit (12.00 - 14.00 und 19.00 - 07.00 Uhr), insbesondere am 13. Dezember 2004, um 06.00 Uhr, und am 18. Mai 2005, von ca. 05.35 bis ca. 06.10 Uhr, als auf der Höhe der Liegenschaften Mühlackerstrasse 1-41 (Quartier Ruggächern) in Zürich 11 eine Raupen-Baumaschine auf einen Tieflader verladen wurde", gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 lit. d der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich (LSVO) in Anwendung von Art. 25 LSVO und Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) mit einer Busse von 300 Franken bestraft.
X.________ erhob Einsprache. Das Stadtrichteramt hielt nach Ergänzung der Untersuchung mit Schreiben vom 28. Juni 2006 an der Strafverfügung fest. Es wies zudem darauf hin, dass die erste Gegenstand der Beurteilung bildende Lärmbelästigung entgegen einer versehentlichen Bemerkung in der Strafverfügung vom 9. Juni 2005 nicht am 13. Dezember 2004, sondern am 16. Dezember 2004 erfolgt sei.
X.________ hielt an seinem Begehren um gerichtliche Beurteilung fest, worauf das Stadtrichteramt die Akten an das Bezirksgericht Zürich überwies mit dem Antrag, die Bussenverfügung zu bestätigen.
Das Einzelrichteramt für Zivil- und Strafsachen des Bezirksgerichts Zürich sprach X.________ am 24. Oktober 2006 der mehrfachen Übertretung von Art. 25 LSVO in Verbindung mit Art. 37 APV in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 lit. d LSVO schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von 300 Franken.
X.________ reichte Berufung ein mit dem Antrag, das Urteil des Einzelrichteramts sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen.
B.
Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 20. November 2007 in Abweisung von dessen Berufung schuldig der mehrfachen Übertretung von Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich in Verbindung mit Art. 25 der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich sowie in Anwendung von Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 lit. d der Lärmschutzverordnung. Es bestrafte ihn mit einer Busse von 300 Franken.
C.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, er sei in Aufhebung des Urteils des Obergerichts des Kantons Zürich vollumfänglich freizusprechen, eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1 In der Verfügung des Stadtrichters von Zürich vom 9. Juni 2005 wurde der Beschwerdeführer "wegen mehrmaligen Ausführenlassens lärmiger Bauarbeiten (Abbrucharbeiten mit schweren Baumaschinen) während der Sperrzeit bzw. Nachtzeit (12.00 - 14.00 und 19.00 - 07.00 Uhr), insbesondere am 13. Dezember 2004, um 06.00 Uhr, und am 18. Mai 2005, von ca. 05.35 bis ca. 06.10 Uhr, als auf der Höhe der Liegenschaften Mühlackerstrasse 1-41 (Quartier Ruggächern) in Zürich 11 eine Raupenbaumaschine auf einen Tieflader verladen wurde", gestützt auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 lit. d der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich (LSVO) und in Anwendung von Art. 25 LSVO sowie Art. 37 der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV) mit einer Busse von 300 Franken bestraft.
1.1.1 Gemäss § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 und somit auch bei Erlass der Strafverfügung vom 9. Juni 2005 geltenden Fassung ersetzte die Strafverfügung die Anklage, galt mithin auch im Verfahren bei Übertretungen das Anklageprinzip und hatte deshalb die Strafverfügung, welche die Anklage ersetzte, den Anforderungen einer Anklageschrift zu genügen (siehe dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2004, N. 932).
Im Urteil des Einzelrichters am Bezirksgericht Zürich vom 24. Oktober 2006 wurde der Beschwerdeführer in Anwendung der in der Strafverfügung genannten kommunalen Bestimmungen mit einer Busse von 300 Franken bestraft, weil er die inkriminierten lärmigen Bauarbeiten veranlasst oder durch ungenügende Instruktion des von ihm beigezogenen Subunternehmers zumindest nicht verhindert habe (erstinstanzliches Urteil S. 16). Diese lärmigen Bauarbeiten bestanden gemäss den Ausführungen der ersten Instanz darin, dass auf der Baustelle Ruggächern in Zürich-Affoltern erstens am 16. Dezember 2004 morgens um 06.00 Uhr durch das Verladen von Mulden auf einen Lastwagen und zweitens am 18. Mai 2005 etwa von 05.35 bis 06.10 Uhr durch das Verschieben (teilweise verbunden mit einem Piepston) und das Verladen einer schweren Baumaschine auf einen Tieflader Lärmemissionen entstanden und es dadurch zu Lärmimmissionen im angrenzenden Wohnquartier kam (erstinstanzliches Urteil S. 11).
Im Zeitpunkt der Ausfällung des erstinstanzlichen Urteils am 24. Oktober 2006 galt nach wie vor § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der seit 1. Januar 2005 in Kraft stehenden Fassung, wonach die Strafverfügung die Anklage ersetzt.
1.1.2 Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer im Berufungsverfahren unter Hinweis auf den erstinstanzlichen Entscheid wegen der darin festgestellten beiden Sachverhalte vom 16. Dezember 2004 und vom 18. Mai 2005 in Anwendung derselben kommunalen Bestimmungen ebenfalls mit einer Busse von 300 Franken bestraft.
Im Zeitpunkt der Ausfällung des vorinstanzlichen Berufungsurteils galt § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der durch Gesetz vom 19. Juni 2006 revidierten und seit 1. Januar 2007 in Kraft stehenden Fassung, wonach Gegenstand der Verhandlung (im Verfahren bei Übertretungen) der Sachverhalt bildet, wie er sich aus der Strafverfügung und den Akten ergibt, was § 344 Abs. 2 StPO/ZH schon in seiner bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Fassung bestimmt hatte (siehe dazu Niklaus Schmid, Strafprozessrecht, 3. Aufl 1997, N. 932).
1.2 Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz hätte die Strafverfügung des Stadtrichteramts vom 9. Juni 2005 nach § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der damals geltenden Fassung den Anforderungen an eine Anklageschrift genügen müssen. Die fragliche Strafverfügung entspreche diesen Anforderungen nicht, da aus ihr nicht hervorgehe, ob dem Beschwerdeführer ein Tun oder ein Unterlassen und im letzteren Fall eine echte oder eine unechte Unterlassung vorgeworfen werde, und sich aus ihr auch nicht ergebe, ob ihm vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten zu Last gelegt werde. Wegen dieser Mängel hätte nach den weiteren Ausführungen im angefochtenen Urteil die erste Instanz nach dem im Zeitpunkt ihres Entscheids geltenden Prozessrecht auf die Anklage nicht eintreten dürfen, sondern die Sache zur Verbesserung der Anklageschrift an die Untersuchungsbehörde zurückweisen müssen. Die Vorinstanz hält im Weiteren fest, dass aber gemäss § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der seit 1. Januar 2007 und somit im vorliegenden Berufungsverfahren geltenden Fassung die Strafverfügung des Stadtrichteramts nicht mehr die Anklage ersetzt, sondern Gegenstand der Verhandlung im Verfahren bei Übertretungen der Sachverhalt bildet, wie er sich aus der Strafverfügung und den Akten ergibt. Da eine ausdrückliche Übergangsbestimmung fehle und das Rückwirkungsverbot des materiellen Strafrechts im Strafverfahrensrecht grundsätzlich nicht gelte, sei § 344 Abs. 2 StPO/ZH in der seit 1. Januar 2007 geltenden neuen Fassung auch auf ein hängiges Rechtsmittelverfahren anzuwenden, das reformatorisch wirke und im Bereich der Überprüfung von Verfahrensfehlern (gemäss § 412 Abs. 2 Ziff. 1 StPO/ZH) eine uneingeschränkte Kognition zulasse. Demnach gelte seit dem 1. Januar 2007 und somit auch im vorliegenden Berufungsverfahren bei Übertretungen das Anklageprinzip nicht mehr vollumfänglich, da das Gericht nicht mehr strikt auf die Beurteilung des in der Strafverfügung dargestellten Sachverhalts beschränkt sei, sondern hiefür auch auf die übrigen Akten zurückgreifen könne. Voraussetzung sei allerdings, dass der Gebüsste genau wisse, was ihm im gerichtlichen Verfahren vorgeworfen werde, damit er seine Verteidigungsrechte wahren könne. Diese Voraussetzung sei vorliegend erfüllt. Nach der Auffassung der Vorinstanz ist der im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren noch vorliegende Mangel betreffend die Anklage durch die Revision von § 344 Abs. 2 StPO/ZH geheilt worden. Eine Rückweisung der Sache an das Stadtrichteramt oder an den Einzelrichter mache daher keinen Sinn, da nach Massgabe des neuen Rechts das Stadtrichteramt rechtsfehlerfrei eine Strafverfügung desselben Inhalts erlassen und der Einzelrichter rechtsfehlerfrei darauf eintreten könnte. Unter den gegebenen Umständen seien weder das Anklageprinzip noch die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers verletzt worden (angefochtenes Urteil S. 8-12).
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei von den kantonalen Instanzen zeitlich (16. statt 13. Dezember 2004) und vor allem sachlich (Verladen von Mulden auf einen Lastwagen statt Abbrucharbeiten mit schweren Baumaschinen beziehungsweise Verschieben - teilweise rückwärts mit Piepston - und Verladen einer Baumaschine statt Verladen einer Raupen-Baumaschine) wegen ganz anderer Vorgänge verurteilt worden, als ihm im Verfahren vorgeworfen worden seien. Damit seien die von der Bundesverfassung und von der EMRK garantierten Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. a und b EMRK, Art. 7 Ziff. 1 EMRK) missachtet worden. Die Verletzung der Verteidigungsrechte wiege umso schwerer, als auch eine unzulässige Umkehr der Parteirollen stattgefunden habe, indem die Vorinstanz ihn in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils wegen solcher Handlungen schuldig gesprochen habe, die er selber vorgebracht habe, um die ihm in der Strafverfügung vorgeworfenen Sachverhalte als unrichtig zu widerlegen. Die Vorinstanz räume selber ein, dass die Strafverfügung vom 9. Juni 2005, die gemäss dem im Zeitpunkt ihres Erlasses geltenden Verfahrensrecht die Anklage ersetzte (§ 344 Abs. 2 StPO/ ZH in der vom 1. Januar 2005 bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung), die Anforderungen an eine Anklageschrift nicht erfülle und daher die erste Instanz auf die Anklage nicht hätte eintreten dürfen, sondern die Sache zur Verbesserung der Anklage an die Untersuchungsbehörde hätte zurückweisen müssen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz habe dieser Mangel im Berufungsverfahren durch die zwischenzeitliche Änderung von § 344 Abs. 2 StPO/ZH nicht geheilt werden können. Eine Heilung des Mangels könne - abgesehen vom damit verbundenen Instanzenverlust - schon deshalb nicht eintreten, weil die Vorinstanz im Berufungsverfahren bei Übertretungen, für die nur eine Busse ausgefällt werde, gemäss § 412 Abs. 2 StPO/ZH bloss eine eingeschränkte Kognition habe. Zudem habe die Vorinstanz durch die Annahme einer Heilung auch überspielt, dass die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Übertretungen verjährt wären oder im Verlauf des Verfahrens verjähren würden, wenn die erste Instanz, was nach der Auffassung der Vorinstanz gemäss der damaligen Rechtslage geboten gewesen wäre, auf die Anklage nicht eingetreten wäre. Ausserdem seien die Durchführung einer prozessualen Handlung und die Verwertung der dabei gewonnenen Erkenntnisse nur zulässig, wenn die Handlung sowohl im Zeitpunkt ihrer Vornahme als auch im Zeitpunkt ihrer Verwertung zulässig (gewesen) sei. Der von der Vorinstanz festgestellte Mangel der Anklageschrift sei daher entgegen den Ausführungen im angefochtenen Urteil durch die zwischenzeitlich erfolgte Änderung von § 344 Abs. 2 StPO/ZH nicht geheilt worden.
1.4
1.4.1 Gemäss Art. 32 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. a-c EMRK hat der Beschuldigte Anspruch darauf, dass er rechtzeitig und umfassend über die gegen ihn erhobenen Vorwürfe informiert und ihm ausreichende Gelegenheit zur Verteidigung gegeben wird. Daraus ergibt sich aber nicht, welche Anforderungen an eine Anklageschrift in einem Strafverfahren zu stellen sind und ob, unter welchen Voraussetzungen und inwiefern der Strafrichter seinem Urteil einen von der Darstellung in einer Anklageschrift abweichenden Sachverhalt zugrunde legen darf. Die Anforderungen an eine Anklageschrift und das Anklageprinzip ergeben sich aus dem massgebenden Prozessrecht, vorliegend aus der Strafprozessordnung des Kantons Zürich.
1.4.2 Mit der Beschwerde an das Bundesgericht kann die Verletzung von kantonalen Bestimmungen nur gerügt werden, soweit diese die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und Volksabstimmungen zum Gegenstand haben (siehe Art. 95 lit. d BGG). Die Verletzung von anderen kantonalen Bestimmungen, etwa von Vorschriften einer kantonalen Strafprozessordnung, kann mit der Beschwerde an das Bundesgericht nicht geltend gemacht werden. Zulässig ist insoweit allein die Rüge der willkürlichen und damit verfassungswidrigen Auslegung und Anwendung von kantonalen Bestimmungen. Inwiefern die Vorinstanz das kantonale Strafprozessrecht willkürlich ausgelegt und angewendet habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
1.5 Gemäss Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. b EMRK hat der Beschuldigte unter anderem die Ansprüche auf rechtliches Gehör, auf eine ausreichende Verteidigung und auf ein faires Verfahren.
1.5.1 Dem Beschwerdeführer war bereits anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme vor dem Erlass der Strafverfügung des Stadtrichteramts klar, was ihm als Verantwortlicher für die Disposition der grossen Baumaschinen in Bezug auf den Vorfall vom 18. Mai 2005 zur Last gelegt wurde. Es ging laut Polizeirapport vom 24. Mai 2005 um den Lärm, der durch das Verladen einer grossen Baumaschine zum Zweck ihres Abtransportes und durch das Warnsignal des Zugfahrzeugs verursacht wurde. Der Beschwerdeführer machte in seiner polizeilichen Einvernahme zu seiner Entlastung laut Polizeirapport geltend, die für den Transport erforderliche Ausnahmetransportbewilligung sei von der Stadt unter der Auflage erteilt worden, dass der Transport der grossen Baumaschine nicht nach 07.00 Uhr durchgeführt werde. Daher habe der Verlad der Baumaschine rechtzeitig vorher erfolgen müssen, was ebenso Lärm verursacht habe wie das Warnsignal des Zugfahrzeugs, das nicht abgeschaltet werden dürfe (siehe Akten des Stadtrichteramts Zürich, act. 1/1 S. 4). Am 23. März 2006 wurde der Beschwerdeführer vom Stadtrichteramt der Stadt Zürich einvernommen, nachdem er gegen die Strafverfügung Einsprache erhoben hatte. Es war auch bei dieser Einvernahme klar, was ihm in Bezug auf den Vorfall vom 16. Mai 2005 zur Last gelegt wurde, und er konnte zu seiner Verteidigung ausführlich Stellung nehmen.
1.5.2 In derselben Einvernahme durch das Stadtrichteramt vom 23. März 2006 nahm der Beschwerdeführer unter Vorhalt der Strafverfügung, des Polizeirapports, der Strafanzeige und eines früheren Schreibens des Anzeigeerstatters vom 16. Dezember 2004 an die Bauunternehmung auch zum Vorfall vom Dezember 2004 ausführlich Stellung. Dabei wurde darauf hingewiesen, dass die Datierung des ersten Vorfalls auf den 13. Dezember 2004 in der Strafverfügung auf einem Versehen beruhe und es in Wahrheit um den 16. Dezember 2004 gehe. Der Beschwerdeführer stellte klar, dass am 16. Dezember 2004 entgegen der Darstellung in der Strafverfügung keine Abbrucharbeiten durchgeführt, sondern Baumaschinen verladen und verschoben worden seien. Dies falle nicht unter die kommunale Lärmschutzverordnung, sondern unter die eidgenössische Strassenverkehrsgesetzgebung. Der Beschwerdeführer bestätigte sodann ausdrücklich, dass er der Vorgesetzte der Disposition sei, zu deren Aufgabe es gehöre, die Baumaschinen zu verschieben. Er stellte seine Verantwortung für das inkriminierte Vorgehen nicht in Zweifel und behauptete nicht, dass hiefür eine andere Person oder gar ein anderes Unternehmen verantwortlich sei. Sein damaliger Verteidiger verzichtete auf Ergänzungsfragen (Akten des Stadtrichteramtes, act. 7).
1.5.3 In Anbetracht dieser Umstände ist nicht ersichtlich, weshalb und inwiefern die Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, seine Ansprüche auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren, verletzt worden sind. Dass sich erst aufgrund der eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vom 23. März 2006 ergab, dass am 13. recte: 16. Dezember 2004 entgegen der Sachverhaltsdarstellung in der Strafverfügung nicht Abbrucharbeiten verrichtet, sondern Baumaschienen verladen worden waren, hindert eine Verurteilung des Beschwerdeführers gerade wegen dieser von ihm selbst angegebenen Handlung nicht. Der Beschwerdeführer konnte bereits in der Einvernahme vom 23. März 2006, bei der er durch seinen damaligen Anwalt verbeiständet war, und auch in der Folge darlegen, aus welchen Gründen er seines Erachtens für diese Verladearbeiten nicht bestraft werden dürfe. Unerheblich ist insoweit auch, dass sich in der Folge aufgrund von eigenen innerbetrieblichen Recherchen des Beschwerdeführers ergab, dass am 16. Dezember 2004 entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers in der Einvernahme vom 23. März 2006 auf der Baustelle nicht Baumaschinen, sondern Mulden mit Schrott - eine Mulde von 32 m³ mit Langschrott und eine Mulde von 22 m³ mit Trägerschrott (insgesamt 7'540 kg netto) - zum Zwecke des Abtransports verladen worden waren, wie der damalige Anwalt des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 30. Mai 2006 unter Beilage von Dokumenten dem Stadtrichteramt mitteilte (Akten des Stadtrichteramts act. 11/1, 11/2 und 11/3) und wovon in der Folge auch der Einzelrichter in seinem Urteil ausging.
Dem Beschwerdeführer war mithin seit seiner Einvernahme vom 23. März 2006 klar, dass ihm nicht Abbrucharbeiten, sondern Verladearbeiten am 16. Dezember 2004 und am 18. Mai 2005 zur Last gelegt wurden, welche das Stadtrichteramt als lärmige Bauarbeiten im Sinne der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich qualifizierte. Gegen diese Vorwürfe konnte sich der Beschwerdeführer eingehend verteidigen, was er denn auch tat, zunächst im Wesentlichen mit dem Argument, dass die fraglichen Verladearbeiten auf der Baustelle unter den Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes und der Verkehrsregelnverordnung fallen und daher die kommunale Lärmschutzverordnung nicht anwendbar sei.
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, das inkriminierte Verladen von Mulden beziehungsweise einer Baumaschine auf der Baustelle zum Zwecke des Abtransports falle unter den Anwendungsbereich des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) und der Verkehrsregelnverordnung (VRV), welche die Materie bundesrechtlich abschliessend regeln, weshalb die kommunale Lärmschutzverordnung nicht anwendbar sei. Er geht davon aus, dass das Areal der Baustelle im Quartier Ruggächern in Zürich 11 eine öffentliche Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 1 SVG und Art. 1 Abs. 1 und 2 VRV sei. Dies ergebe sich auch aus dem Bundesgesetz über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (Schwerverkehrsabgabegesetz, SVAG; SR 641.81), der dazugehörigen Schwerverkehrsabgabeverordnung (SVAV; SR 641.811) und einer gestützt hierauf erlassenen Wegleitung der Oberzolldirektion, wonach im Sinne der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe jede Kiesgrube und jedes Werkareal eine öffentliche Strasse und deren Befahren daher abgabepflichtig sei.
2.2 Das Strassenverkehrsgesetz ordnet nach seinem Art. 1 Abs. 1 den Verkehr auf den öffentlichen Strassen. Gemäss Art. 1 Abs. 1 VRV sind Strassen die von Motorfahrzeugen, motorlosen Fahrzeugen und Fussgängern benützten Verkehrsflächen. Öffentlich sind Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen (Art. 1 Abs. 2 VRV).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist öffentlich im Sinne des Strassenverkehrsrechts eine Verkehrsfläche, die einem unbestimmbaren Personenkreis zur Verfügung steht, selbst wenn die Benützung nach Art oder Zweck eingeschränkt ist (BGE 104 IV 105 E. 3; 101 Ia 565 E. 4a; 101 IV 173 E. 1; Urteil 6S.321/1998 vom 23. September 1998, E. 3c, in: Pra 1999 Nr. 25). Die Begründung für diesen weiten Strassenbegriff, welcher auch rein tatsächlich dem allgemeinen Verkehr offenstehende Strassen mitumfasst und sich insofern nicht vollumfänglich mit dem Begriff der öffentlichen Strasse im Gemeingebrauch nach öffentlich-sachenrechtlicher Terminologie deckt, liegt in der (polizeirechtlichen) Zielsetzung der Strassenverkehrsgesetzgebung, welche den Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Strassenverkehr bezweckt und aus Gründen der Gefahrenabwehr nach einer umfassenden Geltung der diesbezüglichen Verbots- und Gebotsnormen (Verkehrsregeln) ruft (Urteil 2A.194/2006 vom 3. November 2006).
Auf dem Areal der Baustelle in Zürich-Affoltern, das eine Fläche von zirka 200 auf 300 Meter aufwies, wurden Häuser abgerissen, um Neubauten zu errichten. Auch eine solche Grossbaustelle ist keine öffentliche Strasse im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung. Sie kann zwar allenfalls von einem recht grossen Personenkreis benützt werden, doch ist dieser nicht unbestimmbar, sondern begrenzt.
2.3 Gemäss Art. 2 SVAG und Art. 1 SVAV wird die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe für die Benützung der öffentlichen Strassen nach Art. 1 Abs. 2 VRV erhoben. Die Oberzolldirektion hat gestützt auf Art. 45 Abs. 2 SVAV eine "Wegleitung Fahrzeughalter (Inländisch immatrikulierte Fahrzeuge)" erlassen, in deren Ziff. 2.1 Folgendes bestimmt wird: "Als öffentlich gelten alle Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch dienen. Im Sinne der LSVA ist somit jede Kiesgrube und jedes Werkareal, das von Aussenstehenden (fremde Lastwagen, Anlieferung, Besucher, Post) befahren werden darf, eine öffentliche Strasse".
Auch wenn sich daraus ergeben sollte, dass gemäss der zitierten Wegleitung der Oberzolldirektion beispielsweise auch das Areal einer (Gross-)Baustelle als öffentliche Strasse zu qualifizieren ist, für deren Befahren die Schwerverkehrsabgabe erhoben wird, folgt daraus entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass das Areal einer Baustelle auch als öffentliche Strasse im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung qualifiziert werden muss. Eine Wegleitung der Oberzolldirektion zur Schwerverkehrsabgabe kann für den Strafrichter bei der Bestimmung des Geltungsbereichs des Strassenverkehrsgesetzes nicht massgebend sein.
2.4 Selbst wenn man aber das Areal der Baustelle als öffentliche Strasse im Sinne des Strassenverkehrsrechts qualifizieren wollte, etwa weil es von unbestimmt vielen Zubringern befahren werden darf, ergäbe sich daraus entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass die inkriminierten Verladearbeiten nicht in Anwendung einer kantonalen beziehungsweise kommunalen Bestimmung bestraft werden dürfen.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 SVG ist jede vermeidbare Belästigung unter anderem durch Lärm möglichst zu vermeiden. Nach Art. 33 Satz 1 VRV dürfen Fahrzeugführer, Mitfahrende und Hilfspersonen, namentlich in Wohn- und Erholungsgebieten und nachts, keinen vermeidbaren Lärm erzeugen. Untersagt ist gemäss Art. 33 lit. f VRV unter anderem unsorgfältiges Beladen und Entladen von Fahrzeugen. Verboten ist somit das Erzeugen von vermeidbarem Lärm durch unsorgfältiges Beladen. Art. 42 Abs. 1 SVG und Art. 33 lit. f VRV verbieten mithin nicht, in Wohn- und Erholungsgebieten sowie nachts unvermeidbaren Lärm durch sorgfältiges Beladen von Fahrzeugen zu verursachen. Daraus folgt aber nicht, dass eine solche Tätigkeit von Bundesrechts wegen erlaubt ist. Zwar stützt sich die VRV laut ihm Ingress nunmehr auch auf das USG. Art. 33 VRV in der zurzeit geltenden Fassung ist aber lange vor dem Inkrafttreten des USG erlassen worden. Art. 33 lit. f VRV kann schon aus diesem Grunde nicht als eine abschliessende Regelung des Lärmschutzes etwa im Bereich von Verladearbeiten auf öffentlichen Strassen verstanden werden. Die Kantone können im Rahmen ihrer aus Art. 65 Abs. 1 USG und somit aus einem Bundesgesetz resultierenden Kompetenz zum Erlass von kantonalem Umweltrecht (siehe dazu E. 3 hiernach) lärmige Bauarbeiten zur Nachtzeit - unter Bewilligungsvorbehalt - verbieten. Ein solches Verbot erfasst auch Verladearbeiten auf einer Baustelle, die - was der Beschwerdeführer im Übrigen mit Recht nicht bestreitet - als Bestandteil der Bauarbeiten zu qualifizieren sind. Dabei kann es nicht darauf ankommen, ob das Areal der Baustelle als öffentliche Strasse im Sinne der Strassenverkehrsgesetzgebung zu qualifizieren ist.
2.5 Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die kommunale Lärmschutzverordnung sei auf das inkriminierte Verhalten auch deshalb nicht anwendbar, weil dieses durch das Bundesgesetz über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01), die (eidgenössische) Lärmschutz-Verordnung (LSV; SR 814.41) und die gestützt hierauf vom (heutigen) Bundesamt für Umwelt (BAFU) erlassene Baulärm-Richtlinie abschliessend geregelt werde, so dass kein Raum für kantonale und kommunale Vorschriften bleibe.
Die Vorinstanz hat sich mit der Abgrenzung zwischen dem eidgenössischen Recht und dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht auf diesem Gebiet eingehend auseinander gesetzt und erkannt, dass im vorliegenden Fall die kommunale Lärmschutzverordnung Anwendung findet.
3.2 Im Bereich des Umweltschutzes, zu welchem auch der Lärmschutz gehört, verfügt der Bund über eine umfassende Gesetzgebungskompetenz mit nachträglich derogatorischer Wirkung (Art. 74 Abs. 1 BV). Der Bund hat mit dem Erlass des Umweltschutzgesetzes von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht. Die Kantone können auf diesem Gebiet nur insoweit legiferieren, als der Bund von seiner Kompetenz nicht abschliessend Gebrauch gemacht hat (Urteil 1A.14/2006 vom 18. August 2006, E. 2.3, in: URP 2006 S. 815). Mit dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes verlor das kantonale Recht seine selbständige Bedeutung, soweit sich sein materieller Gehalt mit dem Bundesrecht deckt oder weniger weit geht als dieses. Das kantonale Recht behält seine Bedeutung aber dort, wo es die bundesrechtlichen Normen ergänzt oder - soweit erlaubt - verschärft (BGE 118 Ib 590 E. 3a; 117 Ib 147 E. 2c; Urteil 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000, E. 2b/aa, je mit Hinweisen).
3.3 Das Umweltschutzgesetz soll unter anderem Menschen gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen (Art. 1 Abs. 1 USG). Zu den Einwirkungen zählt auch der Lärm, der durch den Bau oder Betrieb von Anlagen erzeugt wird (Art. 7 Abs. 1 USG). Lärm wird beim Austritt aus Anlagen als Emission, am Ort seines Einwirkens als Immission bezeichnet (Art. 7 Abs. 2 USG). Anlagen im Sinne des Gesetzes sind Bauten, Verkehrswege und andere ortsfeste Einrichtungen sowie Terrainveränderungen. Den Anlagen sind Geräte, Maschinen, Fahrzeuge, Schiffe und Luftfahrzeuge gleichgestellt (Art. 7 Abs. 7 USG). Lärm wird durch Massnahmen bei der Quelle begrenzt (Emissionsbegrenzungen, Art. 11 Abs. 1 USG). Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Immissionen im Rahmen der Vorsorge so weit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Begrenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abgestützte Verfügungen vorgeschrieben (Art. 12 Abs. 2 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest (Art. 13 Abs. 1 USG). Die Immissionsgrenzwerte für Lärm sind so festzulegen, dass nach dem Stand der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören (Art. 15 USG). Ortsfeste Anlagen dürfen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten; die Bewilligungsbehörde kann eine Lärmprognose verlangen (Art. 25 Abs. 1 USG). Art. 41 USG ("Vollzugskompetenzen des Bundes") bezeichnet in Absatz 1 die Bestimmungen des Gesetzes, die der Bund vollzieht. Gemäss Art. 36 USG ("Vollzugskompetenzen der Kantone") obliegt der Vollzug dieses Gesetzes unter Vorbehalt von Artikel 41 den Kantonen. Solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat, können die Kantone im Rahmen dieses Gesetzes nach Anhören des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation eigene Vorschriften erlassen (Art. 65 Abs. 1 USG). Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen und keine neuen Bestimmungen über Konformitätsbewertungen serienmässig hergestellter Anlagen sowie über den Umgang mit Stoffen oder Organismen erlassen. Bestehende kantonale Vorschriften gelten bis zum Inkrafttreten entsprechender Vorschriften des Bundesrates (Art. 65 Abs. 2 USG).
Die (eidgenössische) Lärmschutz-Verordnung regelt gemäss ihrem Art. 1 Abs. 2 unter anderem die Begrenzung von Aussenlärmemissionen, die beim Betrieb neuer oder bestehender Anlagen nach Art. 7 des Gesetzes erzeugt werden (lit. a), sowie die Ermittlung von Aussenlärmimmissionen und ihre Beurteilung anhand von Belastungsgrenzwerten (lit. f). Nach Art. 45 Abs. 1 LSV vollziehen die Kantone die Lärmschutz-Verordnung, soweit die Verordnung den Vollzug nicht dem Bund überträgt. Gemäss Art. 40 Abs. 1 LSV beurteilt die Vollzugsbehörde die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff.. Diese Anhänge regeln Belastungsgrenzwerte für Strassenverkehrslärm, für Eisenbahnlärm, für den Lärm von zivilen Flugplätzen, für Industrie- und Gewerbelärm, für den Lärm von Schiessanlagen sowie für den Lärm von Miliärflugplätzen. Belastungsgrenzwerte für Baulärm sind in den gestützt auf Art. 40 Abs. 1 LSV erlassenen Anhängen nicht geregelt. Art. 6 LSV bestimmt, dass das Bundesamt für Umwelt Richtlinien über bauliche und betriebliche Massnahmen zur Begrenzung des Baulärms erlässt.
Das Bundesamt für Umwelt hat gestützt auf Art. 6 LSV eine Baulärm-Richtlinie erlassen, die seit dem 2. Februar 2000 in Kraft ist. Zurzeit liegt eine aktualisierte Ausgabe vom 24. März 2006 vor. In der Baulärm-Richtlinie wird unter dem Titel "Rechtlicher Stellenwert dieser Publikation" ausgeführt, sie sei eine Vollzugshilfe des BAFU als Aufsichtsbehörde, die sich primär an die Vollzugsbehörden richtet. Sie konkretisiert unbestimmte Rechtsbegriffe von Gesetzen und Verordnungen und soll eine einheitliche Vollzugspraxis fördern. Die Baulärm-Richtlinie basiert auf der Forderung von Massnahmen unter anderem in Abhängigkeit der Distanz der Lärmquelle vom Immissionspunkt und von der Belastungszeit. Die grosse Komplexität des Baulärms erlaubt keine Anwendung von Grenzwerten. Gemäss Ziff. 1.6 der Baulärm-Richtlinie können kantonale Behörden davon ausgehen, dass sie das Bundesrecht richtig anwenden, wenn sie sich an die Richtlinie halten. Wollen sie anders vorgehen, müssen sie nachweisen, dass die bundesrechtlichen Anforderungen auch auf eine andere Weise erfüllt werden können. Wie weit bestehende kantonale Regelungen überarbeitet werden müssen, hängt von der konkreten Regelung ab. Werden Bauarbeiten von 12 bis 13 Uhr oder von 19 bis 7 Uhr oder an Sonn- und allgemeinen Feiertagen durchgeführt, so werden gemäss Ziff. 2.2 der Richtlinie die zu treffenden Massnahmen verschärft, indem die nächst höhere Massnahmenstufe anzuwenden ist. Die Baulärm-Richtlinie sieht nicht vor, dass (lärmige) Bauarbeiten in der Nacht verboten oder nur etwa mit Bewilligung zulässig sind.
3.4
3.4.1 Art. 36 USG ("Vollzugskompetenzen der Kantone") betrifft den Vollzug des Gesetzes in einem engeren Sinne (Ursula Brunner, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., N. 3 vor Art. 36 ff.). Er begründet nicht eine Kompetenz der Kantone zum Erlass von materiellem Umweltschutzrecht (Brunner, a.a.O., Art. 36 USG N. 2a, 11). Die Kompetenz der Kantone zum Erlass von materiellem Umweltschutzrecht ergibt sich vielmehr aus Art. 65 USG ("Umweltrecht der Kantone") und besteht im Rahmen dieser Bestimmung, solange der Bundesrat von seiner Verordnungskompetenz, die sich aus Art. 41 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 39 Abs. 1 USG ergibt, nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat.
3.4.2 Der Bundesrat hat auf dem Gebiet des Lärmschutzes von seiner Verordnungskompetenz durch den Erlass der Lärmschutz-Verordnung Gebrauch gemacht. Diese sieht in Bezug auf den Baulärm in Art. 6 lediglich vor, dass das Bundesamt für Umwelt eine Baulärm-Richtlinie erlässt. Der Verordnungsgeber geht davon aus, dass Baulärm wegen seiner vorübergehenden Natur nicht nach Art. 25 USG, sondern anhand spezieller Richtlinien beurteilt wird (Robert Wolf, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 25 USG N. 29).
3.4.3 Die Baulärm-Richtlinie hat nicht den Charakter eines Rechtssatzes (Brunner, a.a.O., Art. 39 USG N. 14 ff.). Sie stellt daher nicht Verordnungsrecht des Bundesrates dar. Der Bundesrat hat somit auf dem Gebiet des Baulärms von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht. Daher können die Kantone auch nach dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes auf diesem Gebiet eigene Vorschriften als kantonales Umweltrecht erlassen (Art. 65 Abs. 1 USG). Diese Kompetenz der Kantone wird durch die Baulärm-Richtlinie nicht beschränkt (Helene Keller, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl., Art. 65 USG N. 15). Diesbezügliche kantonale oder - nach Massgabe des kantonalen Organisationsrechts - kommunale Bestimmungen, die vor dem Inkrafttreten des Umweltschutzgesetzes erlassen worden sind, bleiben gültig.
3.4.4 Eine kantonale beziehungsweise kommunale Bestimmung, wonach lärmige Bauarbeiten zur Nachtzeit (von 19.00 bis 07.00 Uhr) unter Vorbehalt der Bewilligung untersagt sind, ist als eine Emissionsbegrenzung durch eine Betriebsvorschrift im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG anzusehen. Eine solche Begrenzung kann gemäss Art. 12 Abs. 2 USG durch Verordnung vorgeschrieben werden. Dazu sind die Kantone gemäss Art. 65 Abs. 1 USG befugt, da der Bundesrat in Bezug auf den Baulärm von seiner Verordnungskompetenz nicht ausdrücklich Gebrauch gemacht hat (zum materiellen Umweltrecht durch kantonale Verordnungen siehe allgemein BGE 119 Ia 378 E. 9; 119 Ib 458 E. 10; 121 I 334 E. 10a; 121 II 88 E. 3e; Urteil 1A.132/1999 vom 25. Januar 2000, E. 2b, in ZBl 102/2001 S. 163; Wolf, a.a.O., Art. 25 USG N. 22, 23, 32; Brunner, a.a.O., Art. 36 USG N. 20; Keller, a.a.O., Art. 65 USG N. 15, 20, 23).
3.5 Die Bestimmungen der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich betreffend das Verbot von lärmigen Bauarbeiten zur Nachtzeit, wegen deren Missachtung der Beschwerdeführer gebüsst worden ist, stehen somit nicht im Widerspruch zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung.
Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer weist abschliessend darauf hin, das zuständige Baudepartement des Kantons Zürich habe der Bauherrschaft die Baubewilligung unter zahlreichen Bedingungen und Auflagen erteilt, die unter anderem auf das USG, die LSV und die Lärmschutz-Richtlinie des BAFU gestützt worden seien. Die Bauherrschaft habe unter anderem ein Transportdispositiv vorlegen müssen, worin aufzuzeigen war, wie durch die Transporte bedingte Schadstoff- und Lärmemissionen minimiert würden. Das Transportdispositiv sei behördlich genehmigt worden, und eine zeitliche Befristung im Sinne eines Verbots etwa von Transporten vor 07.00 Uhr sei nicht auferlegt worden. Im Gegenteil sei der Transport der schweren Baumaschine am 18. Mai 2005 vor 07.00 Uhr polizeilich bewilligt worden. Daher sei es widersprüchlich und somit unzulässig, den Beschwerdeführer in Anwendung der kommunalen Lärmschutzverordnung wegen lärmiger Bauarbeiten zu bestrafen.
Der Einwand ist unbehelflich. Dass die Transporte vor 07.00 Uhr aus diesem oder jenem Grunde erlaubt oder gar geboten waren, bedeutet nicht, dass auch das Lärm verursachende Verladen der zu transportierenden Gegenstände (schwere Baumaschine, Schrott) erlaubt war. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass insoweit eine Genehmigung beziehungsweise Bewilligung vorgelegen habe. Es wäre möglich gewesen, die Lärm verursachenden Verladearbeiten am Vorabend, vor dem Beginn der Sperrzeit, durchzuführen.
4.2 Dass die Vorinstanz die nach ihrer zutreffenden Auffassung massgebenden Bestimmungen der Lärmschutzverordnung der Stadt Zürich und der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich willkürlich angewendet habe, indem sie die inkriminierten Verhaltensweisen als "lärmige Bauarbeiten" qualifizierte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, und dem Stadtrichteramt der Stadt Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Näf