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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_532/2008 /hum
Urteil vom 31. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Favre, als Einzelrichter,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einstellung der Strafuntersuchung (Kosten- und Entschädigungsregelung),
Beschwerde gegen das Urteil der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Juni 2008.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
Nachdem ein Strafverfahren des Beschwerdeführers gegen verschiedene Beschuldigte eingestellt worden war, wurden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen und den Beschuldigten keine Entschädigung ausgerichtet. Dagegen reichten die Beschuldigten Beschwerde ein, mit der sie beantragten, der Beschwerdeführer habe die Verfahrenskosten zu tragen und ihnen eine angemessene Entschädigung auszurichten. Diese Beschwerde der Beschuldigten wurde im angefochtenen Entscheid abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte. Inwieweit der Beschwerdeführer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids, der ihn gar nicht belastet, im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG haben könnte, ergibt sich aus der Beschwerde nicht und ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels Legitimation des Beschwerdeführers im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
2.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Justizkommission des Obergerichts des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Favre Monn