BGer 5D_77/2008
 
BGer 5D_77/2008 vom 25.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5D_77/2008/bnm
Urteil vom 25. Juli 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zbinden.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch das Obergericht, Zentrales Inkasso, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, vom 16. Mai 2008.
In Erwägung,
dass die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss von Fr. 300.-- auch innerhalb der ihr mit Verfügung vom 2. Juli 2008 gesetzten Nachfrist weder bei der Bundesgerichtskasse in bar geleistet noch zu deren Gunsten an einem Postschalter übergeben und auch nicht den (für den Fall eines Zahlungsauftrags) ihr obliegenden Nachweis der rechtzeitigen Vorschussleistung durch Belastungsbestätigung erbracht hat,
dass deshalb androhungsgemäss gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und die Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der III. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juli 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Escher Zbinden