BGer 8C_578/2008
 
BGer 8C_578/2008 vom 14.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_578/2008
Urteil vom 14. Juli 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer,
gegen
Gemeinde N.________, Beschwerdegegnerin,
Departement für Finanzen und Soziales
des Kantons Thurgau, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 9. Juli 2008 (Poststempel) gegen den, gemäss Zustellungsnachweis am 6. Juni 2008 über den Postschalter an M.________ ausgehändigten, Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 14. Mai 2008,
in Erwägung,
dass die, überdies die Mindestanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG nicht erfüllende, Beschwerde nicht innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44 - 48 BGG am 7. Juli 2008 abgelaufenen Rechtsmittelfrist eingereicht worden ist,
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 14. Juli 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel