BGer 6B_288/2008
 
BGer 6B_288/2008 vom 04.07.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_288/2008 /hum
Verfügung vom 4. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiber Monn.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher
Hans-Willy Balmer,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502 Solothurn,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unrechtmässige Aneignung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 13. Februar 2008.
Erwägungen:
Die Beschwerde in Strafsachen wurde mit Schreiben vom 20. Juni 2008 (Poststempel) zurückgezogen.
Demnach verfügt der Präsident:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Monn