BGer 4D_72/2008
 
BGer 4D_72/2008 vom 10.06.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4D_72/2008 /len
Urteil vom 10. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Leemann.
Parteien
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
C.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mietausweisung,
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, vom 23. April 2008.
In Erwägung,
dass das Amtsgericht Hochdorf das Ausweisungsbegehren des Beschwerdegegners mit Entscheid vom 20. Februar 2008 guthiess und die Beschwerdeführer anwies, die 2 1/2-Zimmerwohnung Nr. 001, im 16. OG der Liegenschaft D.________ ordnungsgemäss zu räumen, zu verlassen und abzugeben;
dass das Obergericht des Kantons Luzern den Rekurs der Beschwerdeführer gegen den Entscheid des Amtsgerichts Hochdorf mit Entscheid vom 23. April 2008 abwies, soweit darauf einzutreten war, und die Räumung der Wohnung innert 10 Tagen anordnete;
dass die Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 8. Mai 2008 datierte Eingabe einreichten, in der sie erklärten, den Entscheid des Obergerichts des Kantons Luzern vom 23. April 2008 anzufechten;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des kantonalen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG);
dass die Eingabe der Beschwerdeführer vom 8. Mai 2008 diese Begründungsanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern, I. Kammer als Rekursinstanz, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Leemann