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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_524/2007
Urteil vom 6. Juni 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiberin Bollinger Hammerle.
Parteien
C.________, Serbien, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland,
Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts
vom 9. Juli 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. August 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Juli 2007,
in die (auf dem Ediktalweg zugestellte) Verfügung vom 29. April 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist von 14 Tagen verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die beim Bundesgericht am 30. Mai 2008 eingegangene Bestätigung der Post, wonach ihr der Kostenvorschuss am 28. Mai 2008 übergeben wurde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer demnach den Vorschuss gemäss Art. 48 Abs. 4 BGG nicht rechtzeitig geleistet hat,
dass die Beschwerde zudem offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält,
dass deshalb in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 62 Abs. 3 BGG) und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. Juni 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Meyer Bollinger Hammerle