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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_196/2008
Urteil vom 5. Juni 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Widmer, Bundesrichter Frésard,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
D.________, Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 27. Februar 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle Luzern mit Verfügung vom 5. Januar 2007 auf das Gesuch der 1960 geborenen D.________ vom 18. Juli 2006 um Ausrichtung einer Invalidenrente mit der Begründung nicht eintrat, es fehle an der hierfür geforderten hinreichenden Glaubhaftmachung von Tatsachenveränderungen seit der, eine vom 1. August 2003 bis 31. Januar 2004 befristete halbe Invalidenrente zusprechenden Verfügung vom 11. Mai 2006,
dass das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 27. Februar 2008 abwies,
dass D.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führt mit dem sinngemässen Antrag, in Aufhebung der Verwaltungsverfügung und des vorinstanzlichen Entscheids sei die IV-Stelle zu verpflichten, auf die Neuanmeldung einzutreten,
dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Rechtsverletzungen nach Art. 95 f. BGG erhoben werden kann,
dass das Bundesgericht gemäss Art. 105 BGG seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat, ausser dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG,
dass das kantonale Gericht die gesetzlichen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze über die Behandlung von Neuanmeldungen von Rentengesuchen richtig dargelegt hat (Art. 87 IVV; BGE 130 V 64 E. 5 S. 66 f., 71 E. 3.2.2 S. 75; 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteil I 734/05 vom 8. März 2006 E. 3.2),
dass die Vorinstanz in Gegenüberstellung der dem aktuell geltenden Rentenentscheid zu Grunde liegenden und der bis zum Verfügungszeitpunkt vom 5. Januar 2007 von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten Arztberichte zum Schluss gelangte, die Verwaltung sei wegen fehlender Anhaltspunkte für die behauptete Veränderung des Gesundheitszustands seit der befristeten Rentenzusprechung zu Recht auf die Neuanmeldung nicht eingetreten, zumal lediglich die unterschiedliche Einschätzung der Auswirkungen gleich gebliebener Tatsachen nicht ausreiche,
dass die Vorinstanz dabei inbesondere zutreffend die erst im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingereichten Arztberichte, darunter auch jene von Frau Dr. med. W.________ vom 4. sowie 12. Oktober und vom 10. September 2007, für die vorliegend allein interessierende Frage, ob die Verwaltung auf die Neuanmeldung zu Recht wegen fehlender Glaubhaftmachung veränderter Tatsachen nicht eingetreten ist, für unbeachtlich erklärt hat (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.; Urteil I 734/05 vom 8. März 2006 E. 3.2),
dass die Behauptung, der IV-Stelle habe bereits vor Erlass der Verfügung vom 5. Januar 2007 ein Bericht von Frau Dr. med. W.________ vorgelegen, der sich zum veränderten Gesundheitszustand äussern würde, in den Akten keine Stütze findet,
dass im Übrigen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, da sonst letztinstanzlich nichts vorgebracht wird, das - soweit sachbezogen und rechtlicher Natur (Art. 95 f. BGG) - nicht bereits durch die Vorinstanz widerlegt worden wäre,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet und deshalb im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu erledigen ist, indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 5. Juni 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Grünvogel