BGer 4A_226/2008
 
BGer 4A_226/2008 vom 05.06.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_226/2008 /len
Urteil vom 5. Juni 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Gerichtsschreiber Huguenin.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
a.o. Gerichtspräsident, Ruedi Sidler, Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach.
Gegenstand
Sistierung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer,
vom 5. Mai 2008.
In Erwägung,
dass der Beschwerdeführer am 25. März 2008 beim Gerichtskreis III Aarberg-Büren-Erlach ein Gesuch um Erlass einer einstweiligen Verfügung gegenüber der X.________ AG stellte;
dass der a.o. Gerichtspräsident des Gerichtskreises III Aarberg-Büren-Erlach mit Verfügung vom 26. März 2008 vom Eingang des Gesuchs Kenntnis nahm und das Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens Z 08 296 (Y.________ SA/A.________) sistierte;
dass der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern gelangte, dessen Appellationshof mit Entscheid vom 5. Mai 2008 die Beschwerde abwies und die Gerichtskosten von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer auferlegte;
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 14. Mai 2008 datierte Eingabe einreichte, in der er erklärte, gegen den Entscheid des Appellationshofs vom 5. Mai 2008 Beschwerde zu erheben;
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Mai 2008 diesen Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt, weshalb auf seine Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
dass unter den gegebenen Umständen auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG), womit das Gesuch um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos wird;
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Appellationshof, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. Juni 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Corboz Huguenin