BGer 1B_145/2008
 
BGer 1B_145/2008 vom 29.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1B_145/2008
Urteil vom 29. Mai 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Besonderes Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft, Rheinstrasse 12, 4410 Liestal.
Gegenstand
Haftentlassung,
Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. November 2007 des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
Abteilung Zivil- und Strafrecht.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 28. Mai 2008 beim Bundesgericht das Gesuch stellte, er "sei umgehend aus der Untersuchungshaft zu entlassen";
dass Haftentlassungsgesuche nicht beim Bundesgericht, sondern bei der zuständigen kantonalen Behörde einzureichen sind;
dass deshalb auf das Haftentlassungesuch wegen Unzuständigkeit nicht einzutreten ist;
dass auf die Eingabe vom 28. Mai 2008 auch nicht als Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 29. November 2007 betreffend Verlängerung der Sicherheitshaft bis zum 29. Mai 2008 eingetreten werden kann, da die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) längstens abgelaufen ist;
dass ein weiterer kantonal letztinstanzlicher Haftentscheid weder ersichtlich noch dargetan ist;
dass sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig erweist, weshalb über sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG entschieden werden kann;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Besonderen Untersuchungsrichteramt des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 29. Mai 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli