BGer 9C_161/2008
 
BGer 9C_161/2008 vom 28.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_161/2008
Urteil vom 28. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Ettlin.
Parteien
B.________, 1971, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 7. Februar 2008.
In Erwägung,
dass die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. Juli 2005 das Begehren des 1971 geborenen B.________ um Zusprechung von Leistungen der Invalidenversicherung ablehnte und dies mittels Einspracheentscheid vom 23. März 2007 bestätigte,
dass B.________ dagegen Beschwerde erhob, welche das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 7. Februar 2008 in dem Sinne teilweise guthiess, als es den angefochtenen Entscheid mit Bezug auf die Verweigerung von Massnahmen beruflicher Art aufhob und die Sache zur Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeitverfahrens und zum neuen Verfügungserlass an die IV-Stelle zurückwies; hingegen insoweit bestätigte, als die IV-Stelle damit einen Rentenanspruch verneint hat,
dass B.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente beantragen sowie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung ersuchen lässt,
dass das Bundesgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege mit Verfügung vom 25. April 2008 wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abwies,
dass mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann, die Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz aber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG),
dass die Vorinstanz die gesetzlichen Bestimmungen über den Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruches (Art. 28 Abs. 1 IVG) sowie die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 16 ATSG) zutreffend dargelegt hat, und die Erwägungen über die Anforderungen an den Beweiswert von Arztberichten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352, 122 V 157 E. 1c S. 160) ebenfalls richtig sind,
dass gemäss den Feststellungen des kantonalen Gerichtes das Gutachten des Ärztlichen Begutachtungsinstitutes (ABI) vom 21. November 2006 die rechtsprechungsgemässen Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt,
dass der Beschwerdeführer vortragen lässt, der langjährig behandelnde Spezialarzt könne eine zuverlässigere Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit abgeben als ein Begutachtungsinstitut, er hingegen nicht angibt, auf welchen der zahlreichen involvierten Ärzte er sich beruft und inwiefern aktenkundige ärztliche Beurteilungen das Abstellen auf das Gutachten des ABI vom 21. November 2006 unter dem Gesichtswinkel der eingeschränkten Kognition von Art. 97 Abs. 1/ Art. 105 Abs. 2 BGG nicht erlauben,
dass nach dem Gesagten die auf das Gutachten des ABI vom 21. November 2006 abgestützte Feststellung der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer sei in physischer und psychischer Hinsicht die Ausübung einer körperlich leichten Tätigkeit in wechselnder Position und ohne länger dauernde Zwangshaltung der unteren Wirbelsäule bei ganztägiger Präsenz im Umfang von 80 % zumutbar, nicht zu beanstanden ist und als Entscheidung über eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 unten f.) das Bundesgericht bindet (Art. 105 Abs. 1 BGG),
dass die Einwendungen des Beschwerdeführers, es liege eine psychische Komorbidität vor, und es fehlten ihm auch sonst die Ressourcen, die verbliebene Arbeitsfähigkeit zu verwerten, unzulässige appellatorische Kritik darstellt,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Frage nach der Höhe des Leidensabzuges eine typische Ermessensfrage darstellt, deren Beantwortung letztinstanzlicher Korrektur nur mehr dort zugänglich ist, wo das kantonale Gericht das Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, also Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung vorliegt (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399),
dass der Beschwerdeführer zwar einen leidensbedingten Abzug vom Invalidenlohn von 25 % für angemessen hält, jedoch nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz bei der Festlegung desselben auf 15 % einen Ermessensfehler begangen hat, sondern lediglich seine Einschätzung neben jene des kantonalen Gerichtes stellt, weshalb es bei der vorinstanzlichen Festlegung sein Bewenden hat,
dass die im angefochtenen Entscheid getroffene Schlussfolgerung, der Beschwerdeführer sei in der Lage, im Rahmen einer behinderungsgerechten Beschäftigung ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen, vor Bundesrecht stand hält,
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird,
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG),
erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Ausgleichskasse des Schweizerischen Gewerbes und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 28. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Ettlin