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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_195/2008
Urteil vom 27. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
K.________, Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 4. März 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2008,
in die Verfügung vom 2. April 2008, mit welcher das Gesuch des K.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit des Prozesses abgewiesen und ein Kostenvorschuss von Fr. 600.- erhoben wurde,
in die Verfügung vom 9. April 2008, mit welcher K.________ zur Bezahlung des Kostenvorschusses innert einer nicht erstreckbaren Nachfrist bis zum 21. April 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss innerhalb der gesetzten Frist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Fessler