BGer 4A_64/2008
 
BGer 4A_64/2008 vom 27.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
4A_64/2008 /len
Sitzung vom 27. Mai 2008
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Corboz, Präsident,
Bundesrichterinnen Klett, Rottenberg Liatowitsch,
Bundesrichter Kolly, Bundesrichterin Kiss,
Gerichtsschreiberin Hürlimann.
Parteien
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Fürsprecher Konrad Rothenbühler,
gegen
X.________ AG,
Beschwerdegegner,
vertreten durch Fürsprecher Dr. Jürg Amsler.
Gegenstand
Kauf- und Leasingvertrag; Widerrufsrecht,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 5. November 2007.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer) und die Garage X.________ AG (Klägerin und Beschwerdegegnerin) unterzeichneten am 31. Oktober 2005 einen Fahrzeug-Kaufvertrag. Kaufgegenstand war ein BMW X3 2.0d mit einem Kaufpreis von Fr. 55'916.-- (inkl. MwSt.). Am 1. Dezember 2005 unterschrieben sie einen neuen Kaufvertrag über das gleiche Fahrzeug. Wegen Änderungen der Ausstattung betrug der Kaufpreis neu Fr. 58'643.-- (inkl. MwSt.). Am 31. Januar 2006 schliesslich signierte der Beschwerdeführer ein als "Orderänderung" bezeichnetes Dokument mit seinem handschriftlichen Vermerk "auf Leder schwarz abgeändert + Preisaufschlag mitgeteilt". Mit Schreiben vom 25. April 2006 teilte die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers der Beschwerdegegnerin mit, es sei weder ein Kauf- noch ein Leasingvertrag zustande gekommen. Die Angelegenheit sei somit abgeschlossen. Die auf den 28. April 2006 vorgesehene Übergabe des Fahrzeugs erfolgte nicht.
B.
Mit Vorladungsbegehren vom 21. Juni 2006 klagte die Beschwerdegegnerin beim Richteramt Olten-Gösgen gegen den Beschwerdeführer auf Bezahlung einer Konventionalstrafe von Fr. 9'801.-- und Schadenersatz von Fr. 3'071.--, total somit Fr. 12'872.--, zuzüglich Verzugszins. Die Amtsgerichtspräsidentin verpflichtete den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Februar 2007, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 8'808.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2006 zu bezahlen.
C.
Gegen dieses Urteil erhob der Beschwerdeführer Appellation an das Obergericht des Kantons Solothurn. Die Beschwerdegegnerin reichte Anschlussappellation ein. Das Obergericht verurteilte den Beschwerdeführer, der Beschwerdegegnerin den Betrag von Fr. 8'808.-- zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 21. Juni 2006 zu bezahlen und bestätigte damit das erstinstanzliche Urteil. Es kam zum Schluss, es sei nicht bewiesen, dass die Unterzeichnung der Kaufverträge lediglich der Vorbereitung eines Leasingvertrags gedient habe. Eine Umgehung des im Bundesgesetz vom 23. März 2001 über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) zum Schutz des Konsumenten vorgesehenen zwingenden Widerrufsrechts liege nicht vor. Der Beschwerdeführer schulde deshalb die vereinbarte Konventionalstrafe, die anhand des Verkaufspreises zu berechnen sei. Der ebenfalls geltend gemachte Schaden aus dem Eintausch des früheren Fahrzeugs des Beschwerdeführers sei mit der Konventionalstrafe abgegolten.
D.
Mit Beschwerde in Zivilsachen bzw. subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 6. Februar 2008 beantragt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn sei aufzuheben und die Klage der Beschwerdegegnerin sei abzuweisen (Ziff. 1), das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 001 gegen den Beschwerdeführer aus dem Register zu löschen (Ziff. 2) und der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen (Ziff. 3). Er rügt eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung, die Beschwerde in Zivilsachen sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde seien abzuweisen. Das Obergericht verzichtet auf eine Vernehmlassung zur Beschwerde und beantragt unter Hinweis auf die Akten und die Motive seines Urteils die Abweisung der Beschwerde.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 18. Februar 2008 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer erhebt gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde.
1.1 Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 134 III 115 E. 1 S. 117; 133 III 439 E. 2 S. 441). In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich nur gegeben, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- beträgt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nicht, ist sie dennoch zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Dieser Begriff ist sehr restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117; 133 III 493 E. 1.1 und 1.2 S. 495 f.). Die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist hingegen erfüllt, wenn ein allgemeines Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit Rechtssicherheit herzustellen. So hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit Bezug auf die bis anhin noch nicht höchstrichterlich entschiedene Frage bejaht, ob die Schlichtungsstelle in Mietangelegenheiten auch bei Aberkennungsklagen nach Art. 83 Abs. 2 SchKG mit mietrechtlichem Gegenstand anzurufen sei (BGE 133 III 645 E. 2.4 S. 648 f.). Auch eine vom Bundesgericht bereits entschiedene Rechtsfrage kann unter der Voraussetzung von grundsätzlicher Bedeutung sein, dass sich die erneute Überprüfung aufdrängt. Dies kann zutreffen, wenn die Rechtsprechung nicht einheitlich oder in der massgebenden Lehre auf erhebliche Kritik gestossen ist (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_47/2008 vom 29. April 2008 E. 1.3 mit Bezug auf die Bestimmung der Kündigungsfrist gemäss Art. 336c Abs. 2 OR) oder wenn in der Zwischenzeit neue Gesetzesbestimmungen in Kraft getreten sind (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117 hinsichtlich der Zuständigkeit der Auffangeinrichtung BVG für die Aufhebung des Rechtsvorschlags, den der Arbeitgeber in einer für die Arbeitgeberbeiträge eingeleiteten Betreibung erhoben hat). Zu berücksichtigen ist weiter, ob die Streitwertgrenze im Zusammenhang mit der umstrittenen Rechtsfrage überhaupt je erreicht werden kann (BGE 134 III 115 E. 1.2 S. 117 f.). Soweit es schliesslich um die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht, für deren Beurteilung dem Bundesgericht im Rahmen der Beschwerde in Zivilsachen dieselbe Kognition zusteht wie bei der subsidiären Verfassungsbeschwerde, kann nach der Rechtsprechung von vorneherein keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegen (zur Publikation bestimmtes Urteil 4A_512/2007 vom 13. Mai 2008 E. 1.3.3).
In der Beschwerdeschrift ist gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG auszuführen, inwiefern eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vorliegt (BGE 133 III 439 E. 2.2.2.1 S. 442, 645 E. 2.4 S. 648). Es kann nicht Aufgabe des Bundesgerichts sein, selber nach den Gründen zu suchen (Botschaft zum BGG, BBl 2001 4295).
1.2 Im vorliegenden Fall ist der Streitwert von Fr. 30'000.-- nicht erreicht. Zur Begründung der Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen führt der Beschwerdeführer aus, der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag sei effektiv nur eine Bestellung für ein Leasingfahrzeug; der Kaufvertrag sei deshalb simuliert. Der Entscheid des Bundesgerichts könne für die Praxis wegleitend sein, da der Anwalt des Beschwerdeführers in den letzten Jahren regelmässig Leasingnehmer vertreten habe, die zuerst einen Kaufvertrag und anschliessend für dasselbe Objekt einen Leasingvertrag abgeschlossen hätten. Aus dem Kaufvertrag sei in diesen Fällen nirgends ersichtlich, dass die Parteien von Anbeginn einen Leasingvertrag hätten abschliessen wollen und der abgeschlossene Kaufvertrag nur der Spezifikation des Leasingsobjekts gedient habe. Weiter sei die Frage im Hinblick auf das siebentägige Widerrufsrecht in Art. 16 KKG von grundsätzlicher Bedeutung. Dieses zwingende Widerrufsrecht sei zum Schutz der Konsumenten in das KKG aufgenommen worden. Indem zunächst einmal ein Kaufvertrag unterschrieben werde, könne der Konsument faktisch zum Abschluss eines Leasingvertrags gezwungen werden. Wolle dieser den angestrebten Leasingvertrag nämlich nicht unterzeichnen, könne der Autohändler auf der Erfüllung des Kaufvertrags beharren und der Konsument, der nicht über die Mittel verfüge, den Kauf zu finanzieren, werde notgedrungen in den Leasingvertrag einwilligen. Mit einer solchen Vorgehensweise könne das zwingende Widerrufsrecht von Art. 16 KKG umgangen werden. Schliesslich handle es sich vorliegend um einen klassischen Konsumentenstreit, bei dem es kaum möglich sein werde, die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- zu erreichen, um eine solche Frage höchstrichterlich klären zu lassen.
1.3 Im zu beurteilenden Fall ist umstritten, ob ein Kaufvertrag besteht. Der Beschwerdeführer bringt zwei Gründe dafür vor, warum eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei. In erster Linie macht er geltend, der schriftliche Kaufvertrag sei simuliert, da die Parteien damit lediglich den Abschluss eines Leasingvertrags hätten vorbereiten wollen. Ein simuliertes Rechtsgeschäft im Sinn von Art. 18 OR liegt vor, wenn sich beide Parteien darüber einig sind, dass die gegenseitigen Erklärungen nicht ihrem Willen entsprechende Rechtswirkungen haben sollen, weil sie entweder ein Vertragsverhältnis vortäuschen oder mit dem Scheingeschäft einen wirklich beabsichtigten Vertrag verdecken wollen. Wer eine Simulation behauptet, ist dafür beweispflichtig; mit diesem Beweis ist es streng zu nehmen (BGE 112 II 337 E. 4a S. 342 f. mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer zu beweisen, dass die Parteien bei Unterzeichnung des mit "Kaufvertrag" überschriebenen Schriftstücks einen übereinstimmenden, vom Wortlaut der Erklärung abweichenden Willen hatten. Dabei müssen sich die Parteien tatsächlich einig gewesen sein; ein normativer Konsens über eine Simulation ist nicht denkbar. Eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, die das Bundesgericht als Rechtsfrage überprüfen könnte (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 118 II 365 E. 1 S. 366, je mit Hinweisen), fällt damit ausser Betracht. Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer den Beweis nicht erbracht, dass eine Simulation vorliegt. Soweit sich die Beschwerde dagegen richtet, ist keine Rechtsfrage, schon gar nicht eine solche von grundsätzlicher Bedeutung, sondern eine Tatfrage zu beurteilen. Auf diese Weise lässt sich die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen demnach nicht begründen.
Der Beschwerdeführer macht zweitens geltend, die Autohändler hätten es in der Hand, mit der geschilderten Vorgehensweise Art. 16 KKG zu umgehen. Die Frage nach einer Gesetzesumgehung bei Streitigkeiten, die kaum je die Streitwertgrenze erreichen, kann durchaus die Qualität einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung haben. Bei der vorliegenden Konstellation kann von einer Gesetzesumgehung allerdings keine Rede sein. Liegt nämlich, wie der Beschwerdeführer behauptet, eine Simulation vor, besteht gar kein Kaufvertrag, dessen Erfüllung der Händler durchsetzen könnte. Ist der Kaufvertrag hingegen gültig zustande gekommen, hat der Konsument gestützt auf Art. 16 KKG ohne weiteres ein Widerrufsrecht, wenn er mit dem Händler vereinbart, den abgeschlossenen Kaufvertrag aufzuheben und statt dessen einen Leasingvertrag abzuschliessen. Anders als beim Konsumkreditvertrag kennt das Gesetz für den Kaufvertrag kein allgemeines Widerrufsrecht; ersetzen die Parteien den Kaufvertrag später nicht durch einen Leasingvertrag, ist der Käufer deshalb grundsätzlich an den Kaufvertrag gebunden. Der Beschwerdeführer behauptet nicht, dass auf seiner Seite bei Abschluss des Kaufvertrags ein Willensmangel bestanden habe. Selbst in diesem Fall wäre das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu verneinen, ginge es hier doch lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall. Im Übrigen rügt der Beschwerdeführer in der Begründung seiner Beschwerde nicht die Verletzung von Art. 16 KKG, sondern macht lediglich eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend; hierbei kann es sich aber von vorneherein nicht um Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG handeln.
1.4 Die Beschwerde in Zivilsachen ist unzulässig. Gestützt auf Art. 113 BGG ist damit grundsätzlich auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde einzutreten.
2.
Mit der Verfassungsbeschwerde kann nur die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Der Beschwerdeführer muss angeben, welches verfassungsmässige Recht verletzt wurde, und substantiiert darlegen, worin die Verletzung besteht. Das Bundesgericht kann die Verletzung eines Grundrechtes nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG).
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 BGG). Es kann davon nur abweichen, wenn die Sachverhaltsfeststellung unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was der Beschwerdeführer präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. zum Ganzen BGE 133 III 439 E. 3.2 S. 444 f.).
3.
Nach Art. 99 Abs. 2 BGG sind neue Begehren unzulässig. Der Beschwerdeführer hat das Begehren, das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau sei anzuweisen, die Betreibung Nr. 001 gegen den Beschwerdeführer aus dem Register zu löschen, vor Obergericht nicht gestellt. Es ist darauf nicht einzutreten.
4.
Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine willkürliche Feststellung des Sachverhalts.
4.1 Soweit Willkür in der Ermittlung des Sachverhalts geltend gemacht wird, ist zu beachten, dass dem Sachrichter in der Beweiswürdigung ein breiter Ermessensspielraum zusteht; der Beschwerdeführer hat daher darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht sein Ermessen missbraucht, insbesondere offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 119 Ia 197 E. 1d S. 201; 118 Ia 28 E. 1b S. 30), erhebliche Beweise übersehen oder willkürlich ausser Acht gelassen habe (BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; 112 Ia 369 E. 3 S. 371; 100 Ia 119 E. 4 S. 127). Dagegen genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer lediglich einzelne Beweise anführt, die er anders als im angefochtenen Entscheid gewichtet wissen möchte.
4.2 Die Vorinstanz hielt fest, die Aussagen des Zeugen B.________ und des Vertreters der Beschwerdegegnerin bewiesen nicht, dass die Unterzeichnung der Kaufverträge im vorliegenden Fall bloss der Vorbereitung eines Leasingvertrags gedient habe. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag keine Willkür auszuweisen, beschränkt er sich doch im Wesentlichen darauf, seine eigene Sicht der Dinge darzulegen. Soweit er in diesem Zusammenhang von einem anderen Sachverhalt als dem im angefochtenen Entscheid festgestellten ausgeht, ist er nicht zu hören.
5.
Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich an mehreren Stellen nicht zu den von ihm eingebrachten Beweisen geäussert und seine Argumente nicht gewürdigt habe.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; 129 I 232 E. 3.2 S. 236; 126 I 97 E. 2b S. 102 f., je mit Hinweisen).
5.2 Der Beschwerdeführer verkennt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nicht allein deshalb verletzt ist, weil das Gericht die Beweise anders gewürdigt hat als er selber. Weiter ist der Vorwurf nicht nachvollziehbar, das Obergericht habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es Beweise nicht in dem Kontext gewürdigt habe, mit dem sie zusammenhingen. Die Rüge ist unbegründet.
6.
Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde in Zivilsachen nicht eingetreten werden. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Mai 2008
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Corboz Hürlimann