BGer 8C_314/2007
 
BGer 8C_314/2007 vom 26.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_314/2007
Verfügung vom 26. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grunder.
Parteien
N.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Clement Achammer, Schlossgraben 10, AT-6800 Feldkirch, Österreich,
gegen
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, Wassergasse 44, 9001 St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 16. Mai 2008, worin N.________ die Beschwerde vom 11. Juni 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 4. Mai 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt die Einzelrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Bundesamt für Gesundheit und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
i.V. Ursprung Grunder