BGer 8C_389/2008
 
BGer 8C_389/2008 vom 19.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_389/2008
Urteil vom 19. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Widmer, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Parteien
L.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2008.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 29. April 2008 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Februar 2008, wie auch die weiteren Eingaben vom 30. April, 2., 8., 13., 15., 16. und 19. Mai 2008 (jeweils Poststempel),
in Erwägung,
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
dass die Vorinstanz unter Hinweis auf die entsprechende Rechtsprechung erwog, lediglich den im angefochtenen Einspracheentscheid vom 25. Oktober 2007 zum Gegenstand erhobenen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab 1. Juni 2007 einer materiellen Prüfung unterziehen, auf ausserhalb dieses Anfechtungsgegenstandes liegende Anträge dagegen nicht eintreten zu können,
dass das kantonale Gericht überdies einlässlich ausführte, weshalb die geltend gemachten Kosten für die in Kroatien befindliche Zweitwohnung bei der EL-Berechnung keine Berücksichtigung finden können, umgekehrt das kroatische Rentenbetreffnis von monatlich Fr. 230.- als Einkommen zu berücksichtigen ist,
dass sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen nicht ansatzweise in seinen zahlreichen Eingaben auseinandersetzt, geschweige denn eine Rechtsverletzung oder qualifiziert fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG rügt, womit die inhaltlichen Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift nicht erfüllt sind,
dass deshalb ungeachtet dessen, ob die Eingaben überhaupt innert der 30tägigen Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 BGG eingereicht worden sind, auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
dass sich das Gericht im Übrigen vorbehält, weitere untaugliche Eingaben in dieser Angelegenheit unbeantwortet abzulegen,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 19. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Widmer Grünvogel