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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_880/2007
Urteil vom 16. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Seiler als Einzelrichter,
Gerichtsschreiberin Dormann.
Parteien
C.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Beratungsstelle X.________,
gegen
Helsana Versicherungen AG,
Versicherungsrecht, Zürichstrasse 130,
8600 Dübendorf, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 25. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 10. Dezember 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2007,
in die Verfügung vom 6. März 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
in die Verfügung vom 12. März 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Frist bis am 11. April 2008 aufgefordert wurde,
in die Verfügung vom 22. April 2008, mit welcher C.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 5. Mai 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Einzelrichter:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Seiler Dormann