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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C_272/2008
Verfügung vom 16. Mai 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Borella, als Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Fessler.
Parteien
M.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Beratungsstelle für Ausländer, Schützengasse 7, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2008.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. Mai 2008, worin M.________ die Beschwerde vom 2. April 2008 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Februar 2008 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
verfügt der Instruktionsrichter:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Verbandsausgleichskasse Gärtner und Floristen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 16. Mai 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:
Borella Fessler