BGer 6B_156/2008
 
BGer 6B_156/2008 vom 15.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_156/2008 /hum
Urteil vom 15. Mai 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Störi.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Reto Zanotelli,
gegen
A.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Carola Reetz,
B.________,
C.________,
Beschwerdegegner,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Max Bleuler,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Mord; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 23. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 15. März 2005 wegen Mordes, vorsätzlicher einfacher Körperverletzung, Drohung und Nötigung zu 17 Jahren Zuchthaus und 15 Jahren Landesverweisung. Es verpflichtete ihn zudem im Grundsatz, der Geschädigten A.________ Schadenersatz zu bezahlen und sprach ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- sowie B.________ eine solche von Fr. 15'000.-- zu. Es hielt folgende zwei Vorfälle für erwiesen:
- In der Nacht vom 12. auf den 13. Juli 2002 zerrte X.________ seine vor Mitternacht heimkehrende Ehefrau A.________ ins Schlafzimmer, hinderte sie in den folgenden Stunden daran, dieses zu verlassen, bedrohte sie mehrmals mit dem Tode und schlug sie.
- Die Eheleute AX.________ einigten sich am 27. August 2002 vor der Eheschutzrichterin des Bezirksgerichts Zürich darauf, auf unbestimmte Zeit getrennt zu leben, wobei die eheliche Wohnung an der S.________-Strasse 18 der Ehefrau zur alleinigen Benützung zustand und der Ehemann bis zum 24. September 2002 die Schlüssel zurückzugeben und die Wohnung zu räumen hatte. Diese Trennungsvereinbarung wurde am 18. September 2002 gerichtlich genehmigt. X.________, der ohne Wissen seiner Ehefrau einen Schlüssel zur Haustüre zum Mehrfamilienhaus S.________-Strasse 18 nachmachen lassen und für sich behalten hatte, erhielt am Abend des 29. September 2002 den Telefonanruf eines Kollegen, der ihm sagte, seine Frau liege mit einem anderen Mann im Bett. Daraufhin ergriff X.________ ein Messer und begab sich nach 22:30 Uhr an die S.________-Strasse 18 und öffnete die Haustüre mit seinem Nachschlüssel. Als er die Türe zur Wohnung seiner Ehefrau wegen des von innen steckenden Schlüssels nicht öffnen konnte, brach er sie auf und stach mit dem mitgeführten Messer auf den ihm entgegen tretenden +D.________ und seine Ehefrau ein, die die Kämpfenden trennen wollte. +D.________ erlitt 32 Stich- und Schnittverletzungen am Kopf, im Gesicht, an der oberen Brustpartie, am Rücken links, am linken Oberarm, im Bereich der Ellenbogen und an der Hand, an welchen er noch am Tatort durch Verbluten starb. A.________ erlitt nicht lebensgefährliche Schnittwunden am linken Oberarm und am Gesäss.
Das Kassationsgericht des Kantons Zürich hiess die Nichtigkeitsbeschwerde von X.________ am 18. September 2006 gut und hob den obergerichtlichen Entscheid auf.
Am 23. Oktober 2007 bestätigte das Obergericht sein erstes in dieser Sache ergangenes Urteil im Grundsatz, passte es dem neuen Recht an, welches keine strafrechtliche Landesverweisung mehr kennt, und trug der langen Verfahrensdauer durch eine Senkung der Freiheitsstrafe auf 16 Jahre und 6 Monate Rechnung.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, diesen Entscheid des Obergerichts aufzuheben und die Sache an dieses zur Neubeurteilung zurückzuweisen oder ihn eventuell wegen Totschlags, subeventuell wegen vorsätzlicher Tötung zu einer erheblich tieferen Freiheitsstrafe zu verurteilen.
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1 In Bezug auf den hier einzig noch strittigen Vorfall vom 29. September 2002 geht das Obergericht davon aus, dass der Beschwerdeführer wusste oder zumindest vermutete, dass sich ein Mann in der Wohnung seiner Ehefrau aufhielt und sich, von Eifersucht getrieben, mit einem Messer bewaffnet an die S.________-Strasse 18 begab, die Haustüre mit einem Nachschlüssel öffnete, die Wohnungstüre aufbrach und den (vermeintlichen) Nebenbuhler sofort angriff mit der Absicht, ihn zu töten, dieses Unterfangen in der Folge konsequent und kaltblütig durchführte und dabei auch wenigstens zweimal auf seine Ehefrau einstach.
Nach der Version des Beschwerdeführers wollte er in der Wohnung seiner Ehefrau zurückgelassene Effekten abholen. Nach dem Läuten habe er eine Männerstimme gehört, die ihn beschimpft habe. In der Meinung, es handle sich um einen Einbrecher, habe er die Tür aufgebrochen, worauf ihn der Unbekannte sofort mit einem Messer angegriffen habe. Es sei ihm gelungen, diesem das Messer zu entwinden und ihn damit zur Abwehr des Angriffs zweimal zu stechen. Danach habe er "die Kontrolle" verloren und wisse nicht mehr, was dann noch passiert sei.
1.2 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht auf verfassungswidrige Weise festgestellt und seine Version des Geschehensablaufs willkürlich verworfen. Er ist sich zwar bewusst, dass er derartige gegen die tatsächlichen Feststellungen gerichtete Rügen mit Nichtigkeitsbeschwerde beim Zürcher Kassationsgericht und damit nach Art. 80 Abs. 1 BGG nicht direkt beim Bundesgericht geltend machen kann. Er macht indessen geltend, diese Rügen seien vom Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 18. September 2006 bereits beurteilt und abgewiesen worden. Da dieses an seine im Rückweisungsentscheid vertretene Auffassung gebunden sei und auf bereits verworfene Rügen nicht mehr eintrete, könne er diese Rügen nunmehr direkt gegen das Urteil des Obergerichts erheben.
1.3 Das Kassationsgericht hat in seinem Urteil vom 18. September 2006 die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers in drei Punkten gutgeheissen (angefochtener Entscheid S. 8 lit. f). Es befand, erstens könne auf die Aussage des Zeugen R.________ wegen deren Widersprüchlichkeit nicht willkürfrei zu Lasten des Beschwerdeführers abgestellt werden, zweitens sei der Bericht des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich über die beim Beschwerdeführer nach seiner Verhaftung festgestellten Verletzungen nicht zu dessen Lasten verwertbar, da Dr. L.________ nicht auf die Folgen eines vorsätzlich falsch abgegebenen Gutachtens (Art. 307 StGB) hingewiesen worden sei, und drittens sei eine Ergänzung des psychiatrischen Gutachtens erforderlich. Die übrigen den Sachverhalt betreffenden Rügen behandelte das Kassationsgericht mit der Begründung, dies erscheine im Hinblick auf die Neubeurteilung durch die Vorinstanz angezeigt (Urteil des Kassationsgerichts S. 13 lit. cc). Es wies sie ab oder trat darauf wegen ungenügender Begründung nicht ein.
1.4 Mit seinem Rückweisungsentscheid hat das Kassationsgericht in die Beweislage eingegriffen, einzelne Beweise von einer Verwertung ausgeschlossen und die Erhebung eines neuen Beweismittels angeordnet. Das Obergericht hatte somit im angefochtenen Entscheid darüber zu befinden, ob das veränderte Beweisfundament als tatsächliche Grundlage für die Verurteilung des Beschwerdeführers ausreicht oder nicht. Da die einzelnen Beweismittel in einer Wechselwirkung zueinander stehen, sich gegenseitig stützen oder entkräften und dementsprechend gesamthaft zu würdigen sind, hängt die Bewertung eines Beweismittels stets von der Beweislage insgesamt ab. Wird diese verändert, so kann dies zu einer neuen, von der ursprünglichen Würdigung abweichenden Beurteilung eines Beweismittels führen. Dies trifft umgekehrt auch auf Einwände gegen die Beweiswürdigung zu, auch deren Beurteilung kann unter Berücksichtigung der veränderten Beweislage anders ausfallen. Die Auffassung des Beschwerdeführers, das Kassationsgericht habe seine Rügen gegen die obergerichtlichen Sachverhaltsfeststellungen bereits abschliessend geprüft, ist damit unzutreffend. Dieses wäre verpflichtet gewesen, die vom Beschwerdeführer bereits gegen das erste obergerichtliche Urteil erhobenen Sachverhaltsrügen im Lichte der veränderten Beweislage erneut zu prüfen. Damit bleibt kein Raum, sie dem Bundesgericht in einer Art Sprungbeschwerde unter Umgehung des Kassationsgerichts direkt gegen den obergerichtlichen Entscheid vorzubringen. Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichts richtet.
1.5 Diese Rügen wären im Übrigen auch unbegründet. Die Beweislage dafür, dass der Beschwerdeführer zielstrebig und mit einem Messer bewaffnet die Wohnung seiner Ehefrau aufsuchte in der Absicht, einen allfälligen Nebenbuhler umzubringen, und diese Absicht dann ohne zu zögern kaltblütig umsetzte, ist erdrückend, es kann auf die sorgfältige Beweiswürdigung des Obergerichts verwiesen werden.
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, das Obergericht habe die Art. 112 und 113 StGB verletzt, da es seine Tat fälschlicherweise als Mord anstatt als Totschlag eingestuft habe. Da das Kassationsgericht die Verletzung des materiellen Strafrechts nicht prüft, ist der angefochtene Entscheid in dieser Beziehung kantonal letztinstanzlich.
2.1 Nach Art. 112 StGB macht sich des Mordes schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen tötet und dabei besonders skrupellos handelt, namentlich wenn sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich sind. Mord zeichnet sich demnach durch die aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Das Gesetz will den skrupellosen, gemütskalten, krass und primitiv egoistischen Täter erfassen, der ohne soziale Regungen ist und sich daher zur Verfolgung seiner eigenen Interessen rücksichtslos über das Leben anderer Menschen hinwegsetzt. Die Qualifikation ist in einer Gesamtwürdigung der äusseren und inneren Umstände der Tat vorzunehmen (Zusammenfassung der Rechtsprechung in BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweisen). Verneint der Richter das Element der besonderen Skrupellosigkeit im konkreten Fall, so ist der Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB erfüllt, oder, wenn der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat, der privilegierte Tatbestand des Totschlags (Art. 113 StGB).
2.2 Das Obergericht hat erwogen (angefochtener Entscheid S. 42 ff.), der Beschwerdeführer habe aus Eifersucht gehandelt. Diese Gefühlsregung liege bis zu einem gewissen Grad in der Natur des Menschen. Im Falle des Beschwerdeführers sei indessen nicht ansatzweise nachvollziehbar, weshalb ihn der Gedanke, seine Ehefrau könnte sich mit einem anderen Mann einlassen, rasend eifersüchtig gemacht habe. Die Ehe sei gescheitert gewesen, die Eheleute hätten getrennt gelebt und der Beschwerdeführer habe in der Zwischenzeit mit einer anderen Frau eine intime Beziehung gehabt. Es sei auch nicht so, dass er seine Ehefrau und +D.________ in einer besonders verfänglichen Situation angetroffen habe und deswegen in einer plötzlichen Aufwallung von Eifersucht ausgerastet sei. Er habe sich vielmehr bereits mit der Tatwaffe zur Wohnung seiner Frau begeben und sich sofort auf +D.________ gestürzt, ohne sich darum zu kümmern, ob dieser wirklich der Liebhaber seiner Frau oder vielleicht doch nur ein Kollege war, der ihr beim Umzug geholfen hatte und zu einer Plauderei geblieben war, und ohne diesem auch nur eine Sekunde Zeit zu lassen, sich zu erklären. Von einem provozierenden Verhalten der Ehefrau könne angesichts der getrennten Eheverhältnisse keine Rede sein. Die Eifersucht des Beschwerdeführers beruhe denn offensichtlich auch weniger auf echter Liebe als auf einem simplen Besitzdenken ("Das ist meine Frau, nicht fremde Frau"), habe er doch unverblümt ausgesagt, diese tauge weder als Ehe- noch als Hausfrau etwas. Es möge zwar zutreffen, dass sein Verhalten auf seine albanische Herkunft mit einer extrem patriarchal geprägten Kultur zurückzuführen sei. Dies lasse die Tat indessen nicht in einem milderen Licht erscheinen. Nach seiner eigenen Darstellung habe er mit seiner Frau vor der Heirat über die in Albanien und der Schweiz vorherrschenden Mentalitätsunterschiede gesprochen und daher gewusst, dass hierzulande für den Umgang zwischen den Geschlechtern andere Regeln gelten als in seiner Heimat, sei aber nicht gewillt gewesen, sich daran zu halten. Ausserdem sei es gerade nicht so, dass er quasi bei der Heimkehr in die gemeinsame eheliche Wohnung den Ehebrecher in flagranti ertappt hätte und dabei in einen unausweichlichen Konflikt geriet, sondern er habe diese Konfrontation in der Wohnung der getrennt lebenden Ehefrau gesucht, und zwar mit einem Messer bewaffnet. Schliesslich sei es nach der von der Verteidigung ins Recht gelegten Stellungnahme von Dr. med. et Dr. phil. P.________ auch nach der in der Heimat des Beschwerdeführers geltenden Rechtsordnung nicht zulässig, seinen Nebenbuhler oder Rivalen zu töten.
Der Beschwerdeführer habe mit dem direkten Vorsatz gehandelt, +D.________ zu töten und dieses Vorhaben mit einer kaum zu übertreffenden Brutalität ausgeführt. Er habe ihn mit zahllosen Messerstichen niedergemetzelt, habe ihm ins Treppenhaus nachgesetzt, als er sich retten wollte, habe weiter auf den bereits schwer Verletzten eingestochen und diesen am Schluss die Treppe hinuntergestossen. Dann habe er umgehend seine Frau angegriffen. Einem Zeugen, der ihn zur Rede stellte, habe er lakonisch geantwortet: "Weisch, ich bin en Albaner, das mached mer so". Dabei habe er nach der Einschätzung mehrerer Zeugen "ruhig und normal", "eigentlich sehr bestimmt und überhaupt nicht verstört oder so" bzw. "irgendwie ruhig und gefasst" gewirkt.
Es lasse sich nicht nachweisen, dass die Tat von langer Hand geplant gewesen sei. Unmittelbarer Anlass zum Tatentschluss sei offensichtlich der Telefonanruf eines unbekannt gebliebenen Kollegen gewesen, seine Ehefrau liege gerade mit einem anderen Mann im Bett. Darauf habe er sich sogleich an den Tatort begeben und sei sofort kaltblütig zur Tat geschritten. Die Tatausführung sei somit nicht spontan, sondern auf Grund eines im Voraus gefassten Entschlusses erfolgt. Ein Affektdelikt sei auf Grund des psychiatrischen Gutachtens auszuschliessen. Der Beschwerdeführer habe zwar verschiedentlich ausgesagt, die Tat zu bedauern. Er habe aber auch gesagt, dass er frei wäre, wenn er dasselbe im Kosovo gemacht hätte, und das was ihm jetzt widerfahre, in keinem anderen Land passieren könnte. Von tief gehender Einsicht und Reue könne angesichts solcher Aussagen kaum die Rede sein.
Zusammenfassend kam das Obergericht zum Schluss (angefochtener Entscheid S. 45f. lit. ee), mit der äusserst brutalen Art der Tatbegehung, der auch verbal offenbarten, kalten Geringschätzung menschlichen Lebens, dem Handeln mit Vorbedacht und direktem Tötungsvorsatz sowie dem Fehlen eines auch nur halbwegs einfühlbaren Tatmotivs liege eine ganze Reihe typischer Merkmale einer skrupellosen, als besonders verwerflich einzustufenden Tötung vor. Sachverhaltselemente, die zu einer anderen Beurteilung führen könnten, seien nicht auszumachen, weshalb der Beschwerdeführer wegen Mordes im Sinne von Art. 112 StGB schuldig zu sprechen sei.
2.3 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen (Beschwerde S. 25 ff.), er liebe seine Ehefrau nach wie vor. Die von ihr angestrebte richterliche Trennung habe ihn, was sich auch aus dem psychiatrischen Gutachten ergebe, in einen Zustand tiefer Verzweiflung und Ausweglosigkeit mit "affektiv hoch besetzter Entgleisungsbereitschaft bei ungerechtfertigt empfundener Kränkung" versetzt. Er habe sich damit in einem Affektzustand im Sinne einer normal-psychologischen Einengung des Bewusstseins gemäss Art. 113 StGB befunden, als er telefonisch über den gerade stattfindenden Ehebruch seiner Frau informiert worden sei. Er habe sich damit in einer heftigen Gemütsbewegung befunden, als er in der Wohnung seiner Ehefrau tatsächlich Anhaltspunkte für einen Ehebruch festgestellt habe, sodass er ausserstande gewesen sei, den eruptiven Gewaltausbruch zu hemmen. Dieser Gemütszustand sei entschuldbar gewesen, da er erst drei Jahre in der Schweiz gelebt habe und den archaischen Rechts- und Wertvorstellungen seiner Heimat stark verhaftet gewesen sei, die ihn moralisch verpflichtet hätten, dem in flagranti ertappten Ehebrecher mit aggressiver Gewaltanwendung zu begegnen. Seine nach der Tat gemachte Bemerkung, "das macht man bei uns so", sei daher lediglich der Ausdruck dafür, dass er auf Grund der Wertvorstellungen seiner ethnisch-kulturellen Zugehörigkeit zur Tat getrieben worden sei.
2.4 Der Beschwerdeführer hat seine Tat in der Schweiz begangen, weshalb für deren Beurteilung schweizerisches Recht und - jedenfalls in erster Linie - die ihm zu Grunde liegenden Wertvorstellungen zur Anwendung gelangen. Danach entscheidet sich, ob die von ihm zu verantwortende Tötung +D.________s den Grundtatbestand der vorsätzlichen Tötung, den qualifizierten Mord- oder den privilegierten Totschlagstabestand erfüllt, nicht nach den überkommenen Rechts- und Wertvorstellungen seiner Heimat, auf die er sich beruft. Allfällige Schwierigkeiten, sich davon zu lösen und sich in die im Gastland geltende Ordnung einzufügen, sind gegebenenfalls beim Verschulden zu berücksichtigen.
Wie das Obergericht zu Recht ausführt, war die Ehe des Beschwerdeführers nach verschiedenen erfolglos gebliebenen Rettungsversuchen im Tatzeitpunkt gescheitert, insbesondere daran, dass seine Ehefrau gegen seinen Willen Kunst studierte und deswegen oft, zum Teil auch abends, ausser Haus war, was ihn zu Beschimpfungen und Tätlichkeiten veranlasste. Einer dieser Vorfälle vom 12./13. Juli 2002 bildet Teil der Anklagevorwürfe und ist nicht mehr bestritten. Mit der Unterzeichnung der am 16. September 2002 gerichtlich genehmigten Trennungsvereinbarung vom 27. August 2002, mit welcher eine Trennung auf unbestimmte Zeit verabredet und die eheliche Wohnung der Ehefrau zur alleinigen Benutzung zugewiesen wurde, hat der Beschwerdeführer dieses jedenfalls vorläufige Scheitern der Ehe anerkannt und sich in der Folge auch dementsprechend verhalten, indem er eine sexuelle Beziehung zu einer anderen Frau aufnahm. Es entbehrt jeder moralischen Rechtfertigung und ist menschlich nicht verständlich, sein eigenes Verhalten nach den hierzulande geltenden Wertmassstäben auszurichten und sich eine nach erfolgter Ehetrennung gesellschaftlich akzeptierte Fremdbeziehung zu erlauben, von seiner Ehefrau indessen nach den Massstäben des albanischen Gewohnheitsrechts weiterhin absolute eheliche Treue einzufordern und sich berechtigt bzw. verpflichtet zu fühlen, deren Liebhaber ohne weiteres umzubringen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer wohl tatsächlich noch teilweise den traditionellen Rechtstraditonen seiner Heimat (bzw. dem, was er dafür hält) verhaftet ist und nach der Trennung verzweifelt war, ändert daher nichts daran, dass er keinen ethisch anerkennenswerten Grund hatte, den vermeintlichen Nebenbuhler umzubringen. Das Obergericht hat sein Tatmotiv zu Recht als besonders verwerflich eingestuft, seine Eifersucht ist weder menschlich nachfühlbar noch gar entschuldbar. Ebenso zutreffend ist seine Einschätzung, dass der Beschwerdeführer besonders skrupellos und kaltblütig vorging, sein Opfer ohne Vorwarnung angriff, es regelrecht abschlachtete und auch dann nicht von ihm abliess, als es flüchten wollte und kampfunfähig am Boden lag.
Das Obergericht hat daher keineswegs Bundesrecht verletzt, indem es die Tat wegen des besonders verwerflichen Motivs und der brutalen, kaltblütigen Ausführung als Mord qualifizierte.
3.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung des Obergerichts. Dieses habe den Strafmilderungsgrund der tätigen Reue nicht berücksichtigt, für die Strafzumessung wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet und dadurch das ihm zustehende Ermessen überschritten.
3.1 Nach Art. 47 Abs. 1 StGB misst der Richter die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Er berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Schuldigen. Die Bewertung des Verschuldens wird in Abs. 2 dahingehend präzisiert, dass dieses nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt wird, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden. Es liegt im Ermessen des kantonalen Richters, in welchem Umfang er die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Die Strafrechtliche Abteilung greift auf Beschwerde in Strafsachen hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wenn sie wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen bzw. falsch gewichtet hat (zum bisherigen Recht: BGE 129 IV 6 E. 6.1; 127 IV 101 E. 2; 124 IV 286 E. 4a).
Der früher in Art. 64 Abs. 7 StGB geregelte Strafmilderungsgrund der tätigen Reue wurde unverändert in Art. 48 lit. d StGB überführt, wobei die Strafe bei Vorliegen eines Strafmilderungsgrundes neu obligatorisch gemildert werden muss. Tätige Reue zeigt nach der Rechtsprechung, wer aus eigenem Entschluss besondere Anstrengungen unternimmt, das geschehene Unrecht wieder gutzumachen, etwa indem er das Zumutbare unternimmt, den entstandenen Schaden zu decken. Wer sich erst unter dem Druck des drohenden Strafverfahrens zur Schadensbegleichung herbeilässt, bekundet keine aufrichtige Reue, sondern handelt aus taktischen Motiven und verdient damit keine besondere Milde. Aufrichtige Reue setzt ein besonderes, freiwilliges und uneigennütziges Verhalten des Täters voraus, mit dem er Einschränkungen auf sich nimmt und alles daran setzt, das geschehene Unrecht auszugleichen (BGE 107 IV 98; Entscheid 6B_622/2007 vom 8. Januar 2008 E. 3).
3.2 +D.________ und A.________ flüchteten nach dem Angriff in die Nachbarwohnung der Familie F.________ bzw. wurden von dieser dort vor dem Beschwerdeführer in Sicherheit gebracht. Nach den Angaben von Frau F.________ vom 25. März 2003 entstand dabei durch das austretende Blut an den Kleidern und der Wohnung der Familie ein ungedeckt gebliebener Schaden von 5'000 Franken. Es ist dem Beschwerdeführer zwar durchaus zugute zu halten, dass er einen Teil dieses unbeteiligten Dritten entstandenen Schadens freiwillig übernahm. Allerdings war er in diesem Zeitpunkt wegen des von ihm durch seine Tat verursachten, seine finanziellen Möglichkeiten bei weitem übersteigenden Gesamtschadens bereits stark überschuldet, sodass er ohnehin nicht darauf hoffen konnte, sein Restvermögen vor den Gläubigern in Sicherheit zu bringen. Diese Geste ist daher vom Obergericht zu Recht nicht strafmildernd berücksichtigt worden. In Bezug auf die Genugtuungsforderungen seiner Frau und des Vaters des Getöteten fällt in Betracht, dass er diese erst im zweiten obergerichtlichen Verfahren anerkannt hat, mithin in einem Zeitpunkt, als bereits deutlich ersichtlich war, dass das Obergericht keinerlei Anlass hatte, diese Forderungen anders zu beurteilen als in seinem ersten Urteil. Unter diesen Umständen kann auch diese spät erfolgte Anerkennung der beiden Genugtuungsforderungen nach der angeführten Rechtsprechung nicht als tätige Reue im Sinne von Art. 48 lit. d StGB gelten.
3.3 Das psychiatrische Gutachten ist zum Schluss gekommen (angefochtener Entscheid S. 53 ff.), dem Beschwerdeführer sei für die Tatzeit keine psychiatrische Diagnose zu stellen. Er sei voll zurechnungsfähig gewesen und ein Affektdelikt könne ausgeschlossen werden. Soweit die Tat aus einem transkulturellen Kontext zu verstehen sei, liege kein pathologisches, sondern ein aus der Herkunftskultur des Beschwerdeführers verstehbares normal-psychologisches Verhalten vor. Das Obergericht geht bei der Strafzumessung auf Grund dieses von ihm als überzeugend eingestuften Gutachtens von einer vollen Zurechnungsfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Die Schadenersatzzahlung an die Familie F.________ und die Anerkennung der Genugtuungsforderungen wertete es leicht strafmindernd.
Das Verschulden des Beschwerdeführers beurteilt das Obergericht als schwer bis sehr schwer, insbesondere wegen des brutalen Vorgehens, das es zu Recht als "regelrechtes Abschlachten" des Opfers, beschreibt. Sein Verschulden wiege daher "auch innerhalb der unter den Mordtatbestand zu subsumierenden Kategorie gravierendster Tötungsdelikte" schwer. Eine besondere Skrupellosigkeit und Gefühlskälte stellt für das Obergericht dar, dass der Beschwerdeführer nach der Tötung +D.________s sofort auf seine Frau einstach. Seine Verbundenheit mit seiner patriarchalischen Herkunftskultur vermag in den Augen des Obergerichts seine Schuld kaum zu mindern, da er die unterschiedlichen Rechtsauffassungen zwischen seinem Herkunfts- und dem Gastland gekannt und damit gewusst habe, dass eine Tötung als private Sanktion für die Verletzung irgendwelcher Ehr- und Moralbegriffe, die in dieser Form in der Schweiz nicht bestünden, hierzulande als schweres Verbrechen gelte. Die Drohung und Nötigung zu Lasten seiner Ehefrau sei zwar keineswegs zu bagatellisieren, falle aber neben dem hauptsächlich zu beurteilenden Kapitalverbrechen kaum ins Gewicht. Eine leichte Strafminderung hält das Obergericht dem Beschwerdeführer für seine durch die Kriegswirren in seiner Heimat erlittene Traumatisierung - sein Vater und sein Bruder sind verschollen - zugute. Nicht strafmindernd wertet das Obergericht das Geständnis, da der Beschwerdeführer darin nur die kaum zu leugnende Tatsache eingestanden habe, auf +D.________ eingestochen zu haben, im Übrigen aber trotz erdrückender Beweislage stets behauptet habe, von diesem angegriffen worden zu sein. Eine zusätzliche leichte Strafminderung ergibt sich für das Obergericht aus der durch den kassationsgerichtlichen Rückweisungsentscheid bewirkten Verfahrensverlängerung. Der wegen der Deliktsmehrheit möglichen Strafschärfung nach Art. 49 Abs. 1 StGB misst es bloss marginale Bedeutung zu und kommt unter Würdigung all dieser Umstände zum Schluss, eine Freiheitsstrafe von 16 1/2 Jahren sei angemessen.
3.4 Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht eine Verletzung des Doppelverwertungsverbots vor, welches verbietet, Umstände, die zur Anwendung des Mordtatbestands führen, innerhalb des durch diese Qualifikation erweiterten Strafrahmens noch einmal straferhöhend zu berücksichtigen. Zu Unrecht. Das Obergericht war sich der Bedeutung des Doppelverwertungsverbots bewusst (angefochtener Entscheid E. 2a S. 57) und hat zutreffend ausgeführt, dass der Richter bei der Strafzumessung innerhalb des durch einen Qualifikationsgrund erhöhten Strafrahmens zu berücksichtigen hat, in welchem Ausmass dieser Qualifikationsgrund im konkreten Fall gegeben ist (BGE 120 IV 67 E. 2b; 118 IV 342 E. 2b; Urteil 6S.252/2004 vom 5. November 2004 E. 5.2). Es liegt auf der Hand, dass die Bemessung der konkreten Strafe innerhalb des weiten Strafrahmens für Mord gerade auch vom Ausmass der besonderen Hemmungslosigkeit und Brutalität des Vorgehens beziehungsweise der unter wertenden Gesichtspunkten völlig fehlenden Einfühlbarkeit der Eifersucht abhängen, welche die Schwere des Verschuldens wesentlich mitbestimmten.
3.5 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe bei der Strafzumessung sein Ermessen missbraucht. Zu Recht wirft er ihm allerdings nicht vor, den gesetzlichen Strafrahmen überschritten oder oder unsachgemässe Strafzumessungskriterien angewandt zu haben. Er bringt vielmehr bloss vor, es habe einzelnen Strafminderungsgründen zu wenig Gewicht beigemessen.
Bei der Beurteilung der obergerichtlichen Strafzumessung ist zunächst festzuhalten, dass diese im Ergebnis in dem für ein derart schweres Verbrechen üblichen Rahmen liegt, weder auffällig tief noch auffällig hoch erscheint. Die Frage kann daher nur sein, ob die Strafe bei einer angemessenen Berücksichtigung der Strafminderungsgründe erheblich tiefer hätte ausfallen müssen. Das ist nicht der Fall.
Das Obergericht hat die Herkunft des Beschwerdeführers bzw. dessen durch das dortige Kriegsgeschehen mitgeprägte Jugend nur leicht strafmindernd berücksichtigt, da er zwar durch den frühen Verlust des Vaters und des Bruders traumatisiert, hingegen nicht selber unmittelbarer Zeuge der Kriegsgräuel wurde. Eine weitere strafmindernde Berücksichtigung seiner Herkunft und der Verbundenheit mit den dort vorherrschenden archaisch-patriarchalischen Rechtsauffassungen sowie der migrationsbedingten Verunsicherung hat es abgelehnt mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei sich bewusst gewesen, dass in der Schweiz andere Sitten und Gebräuche herrschten und insbesondere die Gewaltanwendung als private Sanktion für erlittene (oder vermeintliche) Kränkungen streng verpönt sei. Damit hat das Obergericht in nachvollziehbarer Weise begründet, weshalb es dem Beschwerdeführer die mit seiner Herkunft zusammenhängenden persönlichen Umstände insgesamt nur leicht strafmindernd zugute hielt. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern es dadurch sein Ermessen überschritten haben sollte. Dies gilt auch für die Einschätzung des Obergerichts, das mehr als halbherzige Geständnis des Beschwerdeführers könne nicht als Ausdruck seiner Einsicht in das Unrecht seiner Tat strafmindernd gewertet werden. Die Kritik an der obergerichtlichen Strafzumessung erweist sich als unbegründet.
4.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt, welches gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen ist und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
2.2 Rechtsanwalt Reto Zanotelli wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 3'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Mai 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Störi