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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
5A_254/2008/don
Verfügung vom 14. Mai 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Gerichtsschreiber Füllemann.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungs- und Konkursamt Berner Oberland,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wegnahme und Verwertung von Pfandgegenständen,
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 9. April 2008 des Obergerichts des Kantons Bern (Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen).
Nach Einsicht
in die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern vom 9. April 2008,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer die erwähnte Eingabe mit Schreiben vom 13. Mai 2008 zurückgezogen hat, die Beschwerde daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP) und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 14. Mai 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli Füllemann