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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_706/2007
Verfügung vom 8. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
1. K.________,
2. B.________,
3. T.________,
4. S.________,
5. O.________,
6. R.________,
7. A.________,
8. H.________,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch K.________,
gegen
Arbeitslosenkasse des Kantons Zug, Industriestrasse 24, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 7. Mai 2008, worin K.________, B.________, T.________, S.________, O.________, R.________, A.________ und H.________ die Beschwerde vom 9. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 27. September 2007 zurückziehen,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und die Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig werden,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und dem Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz