BGer 8C_626/2007
 
BGer 8C_626/2007 vom 07.05.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
8C_626/2007
Urteil vom 7. Mai 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiberin Hofer.
Parteien
H.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Simeon Beeler, Pilatusstrasse 18, Postfach 4465, 6002 Luzern,
gegen
1. Gesundheits- und Sozialdepartement des Kantons Luzern, Bahnhofstrasse 15, 6002 Luzern,
2. Einwohnergemeinde M.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Fürsorge,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. September 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 16. Oktober 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 14. September 2007,
in die Verfügung vom 15. April 2008, mit welcher H.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 28. April 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und der Beschwerdeführer nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 7. Mai 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung i.V. Kopp Käch