BGer 1C_139/2008
 
BGer 1C_139/2008 vom 30.04.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
1C_139/2008/sst
Verfügung vom 30. April 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Féraud, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________
gegen
Politische Gemeinde Goldingen, Gemeinderat, Dorfstrasse 17, 8638 Goldingen
Regierung des Kantons St. Gallen, vertreten durch das
Baudepartement des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen,
Gegenstand
Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008.
In Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 26. März 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 12. Februar 2008 erhoben haben;
dass X.________ mit Schreiben vom 28. April 2008 ihre Beschwerde vom 26. März 2008 zurückgezogen haben;
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen haben (Art. 66 BGG);
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind;
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren 1C_139/2008 wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Diese Verfügung wird den Beschwerdeführern, der Politischen Gemeinde Goldingen sowie der Regierung und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. April 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Féraud Pfäffli