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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6B_147/2008,
6B_154/2008,
6B_164/2008 /hum
Urteil vom 17. April 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalprokurator des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
6B_147/2008
Nichteintreten auf eine Strafanzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 22. Januar 2008.
6B_154/2008
Nichteintreten auf eine Strafanzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 22. Januar 2008.
6B_164/2008
Nichteintreten auf eine Strafanzeige,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Anklagekammer, vom 22. Januar 2008.
Der Präsident zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegenden drei Beschwerden erweisen sich als rechtsmissbräuchlich und querulatorisch (Art. 42 Abs. 7 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG). Sie unterscheiden sich nach ihrer Art in nichts von denjenigen vom 10. Februar 2007 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_17/2007 vom 7. März 2007), vom 23. November 2007 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1B_265/2007 vom 18. Dezember 2007) und vom 10. Februar 2008 (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1F_5/2008 vom 22. Februar 2008). Der Beschwerdeführer ist vollumfänglich, auch was das Ausstandsbegehren betrifft, auf die Erwägungen dieser Urteile, insbesondere aber auf jenes vom 7. März 2007, zu verweisen.
2.
Auf die vorliegenden Beschwerden und sämtliche damit verbundenen Gesuche ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerden 6B_147/2008, 6B_154/2008 sowie 6B_164/2008 und sämtliche damit verbundenen Gesuche wird nicht eingetreten.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Anklagekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. April 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Schneider Arquint Hill