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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_434/2007
Urteil vom 27. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterinnen Widmer, Leuzinger,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Parteien
Z.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Zenari, Dornacherstrasse 10, 4600 Olten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
vom 19. Juni 2007.
Sachverhalt:
A.
Z.________, geboren 1956, meldete sich erstmals am 12. August 2004 bei der Invalidenversicherung an unter Hinweis auf verschiedene Beschwerden, unter anderem ein Urothelkarzinom und psychische Probleme am Arbeitsplatz. Die letzte Stelle als Maschinenmechaniker war ihm von der Arbeitgeberin im August 2003 gekündigt worden. Am 11. Januar 2005 lehnte die IV-Stelle des Kantons Aargau einen Rentenanspruch ab; diese Verfügung blieb unangefochten. Mit Schreiben des Hausarztes Dr. med. U.________, Allgemeine Medizin FMH, erfolgte am 2. November 2005 eine Neuanmeldung wegen Verschlechterung des Gesundheitszustandes. Die IV-Stelle lehnte einen Rentenanspruch mit Verfügung vom 30. Mai 2006 erneut ab. Am 24. Juni 2006 begab sich der Versicherte in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie, welcher am 31. Juli 2006 eine paranoide Schizophrenie diagnostizierte (Negativsymptomatik) und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Mit der Begründung, dass eine psychisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erst am 24. Juni 2006 eingetreten und die Wartefrist gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG daher noch nicht abgelaufen sei, bestätigte die IV-Stelle ihre Auffassung mit Einspracheentscheid vom 10. November 2006.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 19. Juni 2007 ab.
C.
Z.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei ihm eine ganze Invalidenrente ab spätestens 1. Januar 2006 zuzusprechen, eventualiter sei die Streitsache zu weiteren medizinischen Abklärungen zurückzuweisen.
Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichten auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG), zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), zur Ermittlung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG), zum Zeitpunkt des Rentenbeginns nach Ablauf der einjährigen Wartefrist (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG), zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3 S. 352 ff., 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.) sowie zu dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 130 III 321 E. 3.2 u. 3.3 S. 324 f.) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Streitig ist, seit wann sich das psychische Leiden des Beschwerdeführers in rentenrelevantem Ausmass auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt.
Die Vorinstanz hat die diesbezüglichen Angaben des Dr. med. M.________ in dessen Berichten vom 31. Juli und 8. Dezember 2006 zitiert und einlässlich gewürdigt. Der Arzt betreut den Beschwerdeführer seit dem 24. Juni 2006 und hat erstmals die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie gestellt, bestehend seit etwa 30 Jahren. Frühere psychiatrische Behandlungen hat der Beschwerdeführer abgelehnt oder vorzeitig abgebrochen; einzig vom Hausarzt liess er sich medikamentös (mit Antidepressiva) versorgen. Das kantonale Gericht ist zum Schluss gekommen, dass aufgrund des Behandlungsbeginns und der Äusserungen des Psychiaters (es sei "medizinisch hypothetisch" anzunehmen, dass bei dieser Diagnose schon länger eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe bzw. es sei bei der bestehenden Chronifizierung mit ausgeprägter Negativsymptomatik einer paranoiden Schizophrenie gut zu vereinbaren, dass der Beschwerdeführer seit anfangs 2005 zu 100 % arbeitsunfähig sei) es zwar nicht ausgeschlossen beziehungsweise durchaus möglich erscheine, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Erlasses des angefochtenen Einspracheentscheids bereits während eines Jahres zu durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig gewesen sei; überwiegend wahrscheinlich sei es jedoch nicht. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, dass seine Ansprüche nicht ohne weitere Abklärungen hätten verneint werden dürfen, und rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes.
4.
4.1 Der Untersuchungsgrundsatz zählt zu den in Art. 95 BGG erwähnten bundesrechtlichen Vorschriften. Hat das kantonale Gericht die rechtserheblichen tatsächlichen Feststellungen - wozu der Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit gehört (Urteil J. vom 7. Dezember 2007, 9C_182/2007, E. 4.1.1) - in Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes getroffen, sind sie für das Bundesgericht nicht verbindlich (Urteile I 828/06 vom 5. September 2007, E. 3.2.3, 8C_364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.3).
4.2 Nach dem im Administrativverfahren vor der IV-Stelle wie auch im kantonalen Sozialversicherungsprozess geltenden Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1, Art. 61 lit. c ATSG) haben IV-Stelle und Sozialversicherungsgericht den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen. Diese Untersuchungspflicht dauert so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum - auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe geltenden - Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360, 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. SVR 2001 IV Nr. 10 S. 27 E. 4 S. 28; zu Art. 4 Abs. 1 aBV ergangene, weiterhin geltende Rechtsprechung: BGE 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162, je mit Hinweisen). Bleiben jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteile I 828/06 vom 5. September 2007, E. 3.2, 8C_364/2007 vom 19. November 2007, E. 3.2).
4.3 Den Angaben des Psychiaters, welche einen Monat beziehungsweise knapp sechs Monate nach Behandlungsbeginn (im Juni 2006) datieren, ist zu entnehmen, dass er die psychische Störung des Beschwerdeführers als so gravierend erachtete, dass nicht nur aktuell, sondern ("hochhypothetisch") schon seit längerem eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bestand. Schon beim Erstgespräch habe eine ausgeprägte paranoide Symptomatik vorgelegen. Zwar ist damit nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 10. November 2006 schon seit einem Jahr in erheblichem Mass in der Arbeitsfähigkeit eingeschränkt war, wobei für die Eröffnung der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG jedenfalls ein Behinderungsgrad von 25 % bereits genügt (BGE 104 V 191 E. a, 96 V 34 ff., insbesondere 40). Indessen ist anzunehmen, dass psychiatrischerseits darüber näher Auskunft gegeben werden kann, sobald eine eingehende Krankheitsanamnese erfolgt ist. Es hätten somit weitere diesbezügliche Abklärungen getroffen werden können und müssen. Die Verwaltung wird dies nachzuholen haben. Dabei wird in erster Linie der behandelnde Psychiater zu befragen, jedoch weiter zu beachten sein, dass (Verlaufs-)Berichte der behandelnden (Spezial-)Ärztinnen und Ärzte im Hinblick auf die Verschiedenheit von Behandlungs-/Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits nicht als medizinische Administrativgutachten gelten können. Dies heisst nicht, dass die IV-Stelle in jedem Fall ein internes versicherungsärztliches oder ein externes Administrativgutachten einzuholen hätte. Der Verzicht auf Beweisweiterungen und das alleinige Abstellen auf die Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte sind jedoch nur zulässig, wenn diese ein stimmiges und vollständiges Bild des Gesundheitszustandes abgeben (Urteil I 86/07 vom 29. März 2007, E. 4.3).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 19. Juni 2007 und der Einspracheentscheid der IV-Stelle des Kantons Aargau vom 10. November 2006 werden aufgehoben. Die Sache wird an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2500.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse der Schweizer Maschinenindustrie und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Ursprung Durizzo