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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_474/2007
Urteil vom 26. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Leuzinger, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Parteien
B.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Roman Felix, Hauptstrasse 54, 4153 Reinach,
gegen
Basler Versicherungs-Gesellschaft, Aeschengraben 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Manfred Bayerdörfer, Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal.
Gegenstand
Unfallversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 25. April 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 3. September 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, vom 25. April 2007,
in die Verfügung vom 26. Februar 2008, mit welcher B.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 7. März 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 26. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Leuzinger Hochuli