BGer 9C_810/2007
 
BGer 9C_810/2007 vom 12.03.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_810/2007
Urteil vom 12. März 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Gerichtsschreiber Nussbaumer.
Parteien
F.________, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom
11. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 13. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Oktober 2007,
in die Zwischenverfügung vom 30. Januar 2008, mit welcher das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden war,
in die Verfügung vom 6. Februar 2008, mit welcher F.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.- innert einer Nachfrist bis zum 27. Februar 2008 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in das Gesuch um Ratenzahlung vom 25. Februar 2008 (Datum des Poststempels),
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der mit Verfügung vom 6. Februar 2008 angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat,
dass das am 25. Februar 2008 der Post übergebene Gesuch um Zahlung des Kostenvorschusses in Raten von monatlich 20 bis maximal 30 Euro angesichts der Vielzahl der beantragten Raten als trölerisch zu betrachten und darauf nicht einzutreten ist, begründet der Beschwerdeführer doch seine finanzielle Situation mit derselben Einkommens- und Vermögenssituation (Stand 30. Juli 2007) wie im abgelehnten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und ohne neuere Umstände vorzubringen,
dass deshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
erkennt der Präsident:
1.
Auf das Gesuch um Ratenzahlung wird nicht eingetreten.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Schweizerischen Ausgleichskasse schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 12. März 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Nussbaumer