BGer 8C_603/2007
 
BGer 8C_603/2007 vom 10.03.2008
Tribunale federale
8C_603/2007
{T 0/2}
Urteil vom 10. März 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger, Frésard,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
M.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, Rämistrasse 5, 8001 Zürich,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 17. August 2007.
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. April 2005 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1943 geborenen M.________ eine am 1. Februar 2003 beginnende Viertelsrente und eine ab 1. Mai 2003 laufende halbe Invalidenrente zu. Diese Verfügung bestätigte die IV-Stelle mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2005.
B.
Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab, soweit darauf einzutreten war (Entscheid vom 17. August 2007).
C.
M.________ lässt mit Eingabe vom 3. Oktober 2007 Beschwerde führen und beantragen, es sei ihm ab 1. Februar 2003 eine ganze Rente zuzusprechen. Ferner ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
D.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2007 wies das Bundesgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab. M.________ hat in der Folge den vom Gericht einverlangten Kostenvorschuss am 28. Dezember 2007 / 3. Januar 2008 geleistet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG] für die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Ausführungen der Verwaltung die für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen sowie die diesbezügliche Rechtsprechung zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
3.
Das kantonale Gericht hat in Würdigung der Akten, insbesondere des Gutachtens des Instituts A.________, vom 4. November 2004, ausführlich dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer ab September 2002 zu 50 % arbeitsfähig ist, wogegen die Einschätzungen von Dr. S.________ und Dr. H.________ nicht aufzukommen vermögen, und der gestützt auf das als massgebend erachtete Gutachten vorzunehmende Einkommensvergleich nicht zu einer höheren als der verfügten resp. einspracheweise bestätigten Viertels- bzw. halben Invalidenrente führt. Dagegen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht, was eine Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG als erstellt oder die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne von Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG erscheinen liesse (vgl. E. 1 hievor). Hieran ändern auch die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich der verschiedenen Arztberichte nichts: Das Gutachten des Instituts A.________ erfüllt die Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis). Wie die Vorinstanz richtig festhält, trifft dies auf die Berichte des Dr. med. H.________ und des Dr. med. S.________ nicht in allen Teilen zu. Auch die übrigen vom Beschwerdeführer erhobenen Einwendun- gen, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, vermögen zu keiner andern Betrachtungsweise zu führen. Es muss demnach bei den Erwägungen des kantonalen Gerichts sein Bewenden haben. Den zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Entscheides, auf welche verwiesen wird, hat das Gericht nichts beizufügen (Art. 109 Abs. 3 BGG).
4.
Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG zu erledigen. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse der graphischen und papierverarbeitenden Industrie der Schweiz und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. März 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz