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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C_656/2007/ble
Urteil vom 6. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
nebenamtliche Bundesrichterin Stamm Hurter,
Gerichtsschreiberin Dubs.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
lic. iur. Adrian Kamber, Postfach, 9004 St. Gallen,
gegen
Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Familiennachzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
X.________ (geb. 1958) reiste 1984 aus dem ehemaligen Jugoslawien in die Schweiz ein. 1986 heiratete er Y.________ (geb. 1956), mit der er zwei gemeinsame Kinder hat (A.________, geb. 1982, und B.________, geb. 14. Juni 1991). Diese wuchsen bei ihrer Mutter und ihrer Grossmutter in R.________/Serbien auf. X.________ lebt seit über 15 Jahren mit der deutschen Staatsangehörigen Z.________ (geb. 1948) im Konkubinat. Seit 2004 besitzt X.________ das schweizerische Bürgerrecht.
Am 18. Juli 2006 reiste B.________ mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein. X.________ stellte am 16. August 2006 beim Ausländeramt des Kantons St. Gallen ein Familiennachzugsgesuch für seinen Sohn. Das Ausländeramt wies B.________ am 27. September 2006 aus der Schweiz weg, worauf dieser am 2. Oktober 2006 ausreiste.
B.
Mit Verfügung vom 11. Januar 2007 wies das Ausländeramt des Kantons St. Gallen das Gesuch von X.________ um Familiennachzug seines Sohnes ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, X.________ habe noch nie mit seinem Sohn in einer Familiengemeinschaft zusammengelebt. Im Vordergrund stehe nicht die Vereinigung der Familie, vielmehr sollen dem nachzuziehenden Sohn bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten in der Schweiz verschafft werden.
Der gegen diese Verfügung erhobene Rekurs beim Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen blieb erfolglos. Auf Beschwerde hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen den Departementsentscheid mit Urteil vom 15. Oktober 2007.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 12. September 2007 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichtes des Kantons St. Gallen vom 15. Oktober 2007 aufzuheben, den Nachzug von B.________ zu bewilligen und das Ausländeramt des Kantons St. Gallen anzuweisen, ihm eine Einreise- und Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Justiz- und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen:
1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.
1.2 Zwar ist am 1. Januar 2008 das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) in Kraft getreten, doch bestimmt dessen Art. 126 Abs. 1, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Das vorliegend streitige Gesuch wurde vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes gestellt und beurteilt sich daher nach dem inzwischen aufgehobenen Bundesgesetz vom 26. Mai 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG) und seinen Ausführungserlassen.
1.3 Gemäss Art. 17 Abs. 2 dritter Satz ANAG haben ledige Kinder unter 18 Jahren Anspruch auf Einbezug in die Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen. Die genannte Bestimmung gilt sinngemäss auch für ausländische Kinder eines Schweizers (BGE 130 II 137 E. 2.1 S. 141 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer ist Schweizer Bürger. Er hat demnach einen grundsätzlichen Anspruch auf den Nachzug seines im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 15 Jahre alten Sohnes. Da dieser auch heute noch nicht volljährig ist, kann sich der Beschwerdeführer zusätzlich auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. in Art. 13 Abs. 1 BV garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens berufen (vgl. BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen).
Die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig und der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht aber nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 BGG).
2.
Vorab erhebt der Beschwerdeführer formelle Rügen, die jedoch allesamt unbegründet sind.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, der in Art. 12 des Übereinkommens über die Rechte der Kinder (Kinderrechtekonvention, KRK; SR 0.107) festgehaltene Gehörsanspruch sei verletzt, weil die Vorinstanz auf die beantragte persönliche Befragung seines Sohnes verzichtet habe. Das Verwaltungsgericht hat indessen zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer auch den Standpunkt seines Sohnes vertrat und dieser selbst eine Übersiedlung in die Schweiz ebenfalls befürwortete. Der Sohn des Beschwerdeführers konnte sich durch seinen anwaltlich vertretenen Vater mittelbar Gehör verschaffen. Er hatte namentlich die Möglichkeit, seine Sicht der Dinge gerade auch in Bezug auf die eingeschränkte Betreuungsfähigkeit der bisherigen Bezugspersonen im Vergleich zur Situation vor deren Erkrankung in den schriftlichen Eingaben ausführlich darzulegen. Art. 12 KRK ist dadurch Genüge getan.
2.2 Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt, weil es die Vorinstanz abgelehnt habe, seinen Sohn und seine Familienangehörigen, die ihn bisher betreut hätten, zu befragen.
Der verfassungsrechtliche Gehörsanspruch gebietet, rechtzeitig und formrichtig angebotene Beweismittel abzunehmen, es sei denn, diese beträfen eine nicht erhebliche Tatsache oder seien offensichtlich untauglich, über die streitige Tatsache Beweis zu erbringen (BGE 124 I 241 E. 2 S. 242 mit Hinweisen). Eine vorweggenommene Beweiswürdigung wird dadurch nicht ausgeschlossen; der Richter kann das Beweisverfahren schliessen, wenn er aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 122 II 464 E. 4a S. 469 mit Hinweisen). Die Vorinstanz hat eine Befragung der direkt oder indirekt betroffenen Personen abgelehnt, weil davon auszugehen sei, dass diese die in der Beschwerde gemachten Angaben bestätigen würden. Weiter erwog es, dass wegen des Wohnsitzes der genannten Personen in Serbien einer Befragung erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen würden. Da von einer Befragung keine neuen und entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten seien, sei der für eine Befragung erforderliche Aufwand unverhältnismässig.
Dagegen ist nichts einzuwenden, zumal die Vorinstanz zulässigerweise davon ausgehen durfte, dass von der Mutter, der Ehefrau, der Tochter sowie vom Sohn des Beschwerdeführers, die allesamt selber ein Interesse daran haben, von der Betreuungsaufgabe entbunden zu werden bzw. zum Vater überzusiedeln, keine beweiskräftigen Erkenntnisse zu erwarten seien. Hinzu kommt, dass sich diverse Arztzeugnisse bei den Akten befinden, die sich zum Gesundheitszustand und zur Betreuungsfähigkeit der Angehörigen äussern. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht in vorweggenommener Beweiswürdigung auf deren Befragung verzichtet hat.
3.
Materiell macht der Beschwerdeführer geltend, der Familiennachzug sei zu Unrecht verweigert worden.
3.1
3.1.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 17 ANAG entwickelten Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der Betreuungssituation dies gebieten. Denn bei einem Kind getrennt lebender Eltern führt der Umzug in die Schweiz nicht ohne weiteres zu einer engeren Einbindung in die Familiengemeinschaft. Es wird dabei lediglich eine Obhut durch eine andere ersetzt, ohne dass die Familie als Ganzes zusammengeführt würde. In solchen Fällen setzt der spätere Nachzug voraus, dass stichhaltige familiäre Gründe, zum Beispiel eine Änderung der Betreuungsverhältnisse, ein solches Vorgehen gebieten. Diese Gründe müssen angesichts der drohenden Integrationsschwierigkeiten umso gewichtiger sein, je älter die nachzuziehenden Kinder sind. Stichhaltige Gründe für einen erforderlichen Nachzug sind regelmässig dann nicht gegeben, wenn im Heimatland alternative Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen, beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE 133 II 6 E. 3.1 S. 10 ff. u. E. 5 S. 14 ff; 129 II 11 E. 3.1 S. 14 f. mit Hinweis).
3.1.2 Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil den nachträglichen Nachzug seines Sohnes nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe für dessen Übersiedelung in die Schweiz bestehen. Solche Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE 133 II 6 E. 3.3 S. 13). Für die Feststellung des Sachverhaltes gilt im Verwaltungsverfahren grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, welche jedoch relativiert wird durch die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese kommt vorab bei solchen Tatsachen zum Tragen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne deren Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können. Im fremdenpolizeilichen Verfahren trifft dies insbesondere auf vom Ausländer angerufene Sachumstände in seiner Heimat zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365 mit Hinweis).
3.2 Der Beschwerdeführer begründet das Gesuch um Familiennachzug hauptsächlich damit, dass die Personen, welche B.________ bisher betreuten, nach Einreichung des Gesuches um Familiennachzug aus gesundheitlichen und altersbedingten Gründen nicht mehr in der Lage gewesen seien, B.________ altersgemäss bzw. überhaupt zu betreuen. Aufgrund plötzlicher und starker Depressionen habe sich die Mutter von B.________ im Sommer 2006 in einen stationären Kuraufenthalt begeben müssen. Seither leide sie ununterbrochen unter erheblichen bzw. schweren psychischen Beschwerden. Die aktuellste ärztliche Diagnose attestiere der Ehefrau des Beschwerdeführers eine ängstliche vermeidende Persönlichkeitsstörung sowie Dysthymia. Die Tochter des Beschwerdeführers habe im Sommer 2007 einen Nervenzusammenbruch erlitten und leide an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen). Die Grossmutter sei über 82 Jahre alt und infolge ihres Alters vollständig arbeits- und betreuungsunfähig. Sie sei ausserdem in ihrer Mobilität mittlerweile erheblich eingeschränkt, weil sie nicht mehr als zwei bis drei Schritte gehen könne.
3.3 Das Verwaltungsgericht hat die oben dargestellten (E. 3.1.1) von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zutreffend auf den Fall des Beschwerdeführers angewandt und die Voraussetzungen für den Familiennachzug zu Recht verneint:
3.3.1 Der Beschwerdeführer hält sich seit 1984 in der Schweiz auf. Er hat nie mit seinem 1991 geborenen Sohn zusammengelebt. Der Sohn wuchs zusammen mit der Ehefrau, der Mutter sowie der Tochter des Beschwerdeführers im Kosovo auf. Es besteht daher kein Zweifel, dass der Sohn zu diesen Personen eine vorrangige Beziehung entwickelt hat.
3.3.2 Soweit der Beschwerdeführer die Würdigung der eingereichten Arztzeugnisse durch das Verwaltungsgericht kritisiert, ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz solche Zeugnisse als Parteigutachten nur mit Zurückhaltung interpretiert (vgl. Urteil 2A.413/2005 vom 15. Dezember 2005, E. 3.2.4 mit Hinweis). Dem Einwand, die Ehefrau des Beschwerdeführers könne wegen der diagnostizierten Dysthymia aber auch infolge der selbstunsicher-vermeidenden Persönlichkeitsstörung keinerlei bzw. nicht in genügendem Umfang Betreuungsaufgaben bzw. Erziehungspflichten gegenüber Drittpersonen wahrnehmen, ist entgegenzuhalten, dass der Sohn aufgrund seines Alters nicht mehr einer umfangreichen Betreuung bedarf. Es mag sein, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund der ärztlich festgestellten psychischen Probleme in der Betreuung des Sohnes eingeschränkt ist. Nachdem sich aber aus den vom Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Unterlagen ergibt, dass unter Dysthymia leidende Personen den Anforderungen des täglichen Lebens gerecht werden, ist, wie die Vorinstanz zu Recht erwogen hat, nicht verständlich, weshalb im Arztzeugnis vom 2. Juli 2007 festgehalten wird, die Ehefrau sei unfähig, für sich und die Familie zu sorgen. Gleiches gilt auch in Bezug auf die in demselben Arztzeugnis aufgeführte ängstliche (vermeidende) Persönlichkeitsstörung. Aufgrund der unbestimmten und pauschalen Aussagen zum Gesundheitszustand der Ehefrau erscheint der Schluss der Ärztin, diese sei nicht zur Sorge für die Familie fähig, als nicht nachvollziehbar.
Gemäss dem Arztzeugnis vom 2. Juli 2007 leidet die Tochter des Beschwerdeführers an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen). Indessen lässt sich dem ärztlichen Attest nicht schlüssig entnehmen, dass die Tochter nicht mehr in der Lage wäre, zusammen mit der Mutter und der Grossmutter bei der altersmässig noch notwendigen Betreuung des Bruders mitzuwirken.
Was schliesslich den Gesundheitszustand der Grossmutter von B.________ betrifft, so hat das Verwaltungsgericht zu Recht erwogen, dass das eingereichte Arztzeugnis aufgrund der unleserlichen und lückenhaften Angaben als Beweismittel untauglich sei. Der Umstand allein, dass die Grossmutter mittlerweile 82 Jahre alt ist und in ihrer Mobilität offenbar eingeschränkt ist, steht einer altersgerechten Betreuung des im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung 15-jährigen und heute gut 16½-jährigen B.________ nicht entgegen, zumal sich in den Akten keine Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass die geistigen Fähigkeiten der Grossmutter, die für deren Erziehungsfähigkeit eine viel grössere Rolle spielen, in relevanter Weise beeinträchtigt wären.
Es ist daher nicht einzusehen, weshalb die drei im gleichen Haushalt lebenden Angehörigen nicht gemeinsam in der Lage sein sollten, für eine altersgerechte Betreuung des Sohnes des Beschwerdeführers zu sorgen, zumal sie sich dabei gegenseitig unterstützen können. Auch wenn die Betreuungskapazitäten der Angehörigen gesundheitlich bedingt teilweise eingeschränkt sein mögen, steht dem die Tatsache gegenüber, dass der in anderthalb Jahren volljährige B.________ für die täglichen Verrichtungen nicht mehr der Unterstützung seiner Mutter, Grossmutter oder Schwester bedarf und diesen sogar, allenfalls unter Mithilfe von Dritten, beistehen kann. Hinzu kommt, dass auch der Beschwerdeführer von der Schweiz aus seinen Beitrag zur Unterstützung von B.________ in materieller und psychologischer Hinsicht leisten kann.
3.3.3 Nicht zu überzeugen vermag schliesslich die Behauptung, die Betreuungssituation habe sich hauptsächlich nach Einreichung des Familiennachzugsgesuches verändert.
In diesem Zusammenhang ist zunächst zu beachten, dass der Beschwerdeführer den Familiennachzug in seinem Gesuch vom 16. August 2006 damit begründete, dass sein Sohn zuerst die Schule bis zur achten Klasse fertig gemacht habe und jetzt wisse, "wo er gerne leben möchte". Zudem betonte der Beschwerdeführer die enge Beziehung zwischen ihm und seinem Sohn. Gesundheitliche Probleme der betreuenden Angehörigen erwähnten weder der Beschwerdeführer noch dessen Sohn im Lebenslauf vom 9. September 2006. Erst nachdem das Ausländeramt dem Beschwerdeführer am 6. November 2006 die Abweisung des Nachzugsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, reichte dieser eine schriftliche Erklärung der Ehefrau vom 4. Dezember 2006 ein, worin erstmals auch gesundheitliche Gründe für ihr Einverständnis zum Wegzug des Sohnes bzw. für die Übertragung der elterlichen Sorge auf den Beschwerdeführer vorgebracht wurden. Im Rekursverfahren begründete er die Notwendigkeit der Umsiedlung des Sohnes mit dem angeblich aus psychischen Gründen bedingten stationären Kuraufenthalt der Ehefrau im Sommer 2006 und ihrem unverändert schlechten gesundheitlichen Zustand, den Altersbeschwerden seiner Mutter sowie der bevorstehenden Heirat der Tochter und dem damit verbunden Auszug aus dem Elternhaus. Im Beschwerdeverfahren spielten schliesslich zum ersten Mal auch noch die psychische Erkrankung der Schwester eine Rolle. Wenn das Verwaltungsgericht erwog, es sei unter diesen Umständen nicht nachvollziehbar, weshalb in den Eingaben vom 16. August 2006 der angeblich beeinträchtigte Gesundheitszustand der Ehefrau mit keinem Wort erwähnt worden sei, so ist dies nicht zu beanstanden. Die erst im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs erfolgte Begründung erscheint in der Tat als nachgeschoben, denn es ist nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer die objektiven, ausserhalb seiner Person liegenden Gründe nicht von Anfang an vorgebracht hat. Dies umso mehr, als bei einer an Dysthymia leidenden Person von einer mindestens seit zwei Jahren dauernden Erkrankung mit entsprechenden Symptomen auszugehen ist. Hinzu kommt, dass sich in den eingereichten Arztzeugnissen kein Hinweis darauf findet, dass sich die Ehefrau des Beschwerdeführers im Sommer 2006 einer stationären Behandlung unterziehen musste. Die Annahme der Vorinstanz, es sei nicht nachgewiesen, dass nun schwere Depressionen der Mutter einen Wechsel der Betreuungsverhältnisse gebieten, ist vertretbar, zumal für die angeblich aus der Krankheit der Mutter resultierende Unfähigkeit der weiteren Betreuung des Sohnes keine den hohen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.1.2) gerecht werdenden Beweismittel vorliegen. Aufgrund der geschilderten Umstände, namentlich der unterschiedlichen Erklärungen und Begründungen des Beschwerdeführers, drängt sich die Vermutung auf, dass es ihm in erster Linie darum ging, dem Sohn mit der Übersiedlung in die Schweiz eine bessere wirtschaftliche Zukunftsperspektive zu verschaffen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die psychische Erkrankung der Tochter offenbar erst nach der Gesuchseinreichung im Sommer 2007 eingetreten ist. Von einer willkürlichen bzw. offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung in Bezug auf die Betreuungssituation im Haushalt der Ehefrau des Beschwerdeführers kann daher entgegen seiner Vorbringen keine Rede sein.
3.4 Schliesslich hat die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht betont, der Beschwerdeführer habe erklärtermassen gewollt, dass sein Sohn die Schule im Herkunftsland abschloss, und damit eine frühzeitige Integration verhindert. Es entspricht indessen nicht dem Zweck des Familiennachzuges und ist aus integrationspolitischer Sicht unerwünscht, dass Jugendliche nach gewollter bzw. jahrelang in Kauf genommener Sozialisierung im Heimatland im Wesentlichen allein im Hinblick auf eine künftige selbständige Anwesenheit als Erwachsene zur Verschaffung besserer Zukunftsaussichten in die Schweiz geholt werden (vgl. BGE 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16; 126 II 329 E. 3b S. 333). Ein Wegzug aus der gewohnten Umgebung wäre für den Sohn mit einer weitgehenden Entwurzelung sprachlicher und kultureller Natur verbunden, so dass in der Schweiz mit erheblichen Integrationsschwierigkeiten zu rechnen wäre. In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass der Sohn bis anhin mit dem Beschwerdeführer nur punktuelle Kontakte (Telefonate, finanzielle Unterstützung, Besuche während der Ferien) gepflegt hat. Ob und inwiefern der über wenig Erziehungserfahrung verfügende Beschwerdeführer sowie seine Lebenspartnerin die Betreuung dieses Jugendlichen besser gewährleisten könnten als die bisher im Heimatland zuständigen Bezugspersonen, ist daher fraglich. Abgesehen davon bestünden sowohl für den Sohn als auch für die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers in der Schweiz erhebliche sprachliche Schwierigkeiten.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich das angefochtene Urteil als bundesrechts- und konventionskonform erweist.
4.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Justiz- und Polizeidepartement und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
Merkli Dubs