BGer 5A_498/2007
 
BGer 5A_498/2007 vom 28.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
5A_498/2007/bnm
Urteil vom 28. Februar 2008
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber von Roten.
Parteien
F.________-Familienstiftung,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Peter Niggli,
gegen
1. Schweizerische Eidgenossenschaft, 3003 Bern,
2. Kanton Obwalden, 6060 Sarnen,
3. Einwohnergemeinde E.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Remigius Küchler,
Gegenstand
Widerspruchs- und Anfechtungsklage,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, vom 5. Juli 2007.
Sachverhalt:
A.
S.________ errichtete am 18. Juli 1975 die "F.________-Familienstiftung". Er verpflichtete sich, der Stiftung als Grundkapital das Eigentum an der Liegenschaft L.________ zu verschaffen. Die Stiftung erwarb am 18. Oktober 1975 die Parzelle Nr. xxxx im Halte von 4'012 m² (Wohnhaus mit Umschwung). Im Jahr 2000 überbaute der Stifter das Grundstück neu mit einem Einfamilienhaus und dazugehörigem Pferdestall und Schwimmbad.
Laut Errichtungsurkunde bezweckt die Stiftung, die Liegenschaft L.________ (Parzelle Nr. xxxx) der Familie des Stifters zu erhalten und das wirtschaftliche und berufliche Fortkommen derselben nach Möglichkeit sicher zu stellen durch das Ausrichten von Beiträgen in näher umschriebenen Fällen, unter anderem an bedürftige oder in Not geratene Familienmitglieder. Die Beiträge werden vorab aus Kapitalerträgen und Stiftungszuwendungen bestritten (Art. 4) unter Vorbehalt eines Notstandes, der es gestattet, einen Viertel des Grundkapitals aufzuzehren (Art. 3 Abs. 2). Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat (Art. 6 ff.), eine Stiftungsverwaltung, die einem Mitglied des Stiftungsrats oder einem Dritten übertragen werden kann (Art. 10 f.), sowie die Kontrollstelle (Art. 12). Der Stiftungsrat besteht aus zwei Mitgliedern (Präsident und Beisitzer). Als erste Mitglieder wurden der Stifter und seine Ehefrau eingesetzt. Im Fall des Ausscheidens eines Mitglieds aus dem Stiftungsrat bezeichnet das verbleibende das neue Mitglied (Art. 6). Einzelzeichnungsberechtigt ist der Präsident (Art. 7), dessen Stimme an der Stiftungsratssitzung bei Stimmengleichheit doppelt zählt (Art. 8 der Errichtungsurkunde).
S.________ demissionierte am 3. Oktober 2002 als Präsident des Stiftungsrats und bezeichnete X.________ als Präsidentin und Y.________ als Beisitzerin. Die Familienstiftung belastete die Parzelle Nr. xxxx am 14. Januar 2004 zu Gunsten von S.________ mit einem Wohnrecht.
B.
Die Schweizerische Eidgenossenschaft, der Kanton Obwalden und die Einwohnergemeinde E.________ (fortan: Beschwerdegegner) betrieben S.________ im März 2004 für ausstehende Steuern der Jahre 1987 bis 1992. Sie erhielten einen provisorischen Verlustschein über rund 4.9 Mio. Franken. Auf Grund eines Steuerarrestes gegen S.________ vom 11./17. Oktober 2005 mit anschliessender Nachpfändung vom 11. November 2005 wurde das Grundstück L.________, Parzelle Nr. xxxx mit Arrest belegt und gepfändet. Der betreibungsamtliche Schätzungswert beträgt rund 1 Mio. Franken (einschliesslich Inventar). Als Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx erhob die F.________-Familienstiftung (hiernach: Beschwerdeführerin) Eigentumsansprache, die die Beschwerdegegner bestritten.
Auf Klage der Beschwerdegegner entschied das Kantonsgericht Obwalden, der Anspruch der Beschwerdeführerin am Eigentum des Grundstücks Nr. xxxx wird für das Arrestverfahren Nr. 200511 / Betreibungsamt Obwalden aberkannt und es wird festgestellt, dass dieses Grundstück für das Verfahren der Arrestprosequierung dem Vollstreckungssubstrat S.________ zuzurechnen ist, ohne das zu seinen Gunsten eingeräumte Wohnrecht. Weiter wurde der Anspruch der Beschwerdeführerin am Eigentum der Fahrnisgegenstände Positionen 01 bis 27 und 33 gemäss Nachpfändung vom 11. November 2005 in den Betreibungen Nr. 20040743 bis 20040755 und 20041077 des Betreibungsamtes Obwalden aberkannt und festgestellt, dass diese Gegenstände dem Vollstreckungssubstrat S.________ zuzurechnen sind (Urteil vom 26. April 2006).
Die Appellation der Beschwerdeführerin wies das Obergericht des Kantons Obwalden ab (Urteil vom 5. Juli 2007).
C.
Dem Bundesgericht beantragt die Beschwerdeführerin, die Klage der Beschwerdegegner abzuweisen und ihrer Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegner schlossen - ausser bezüglich der Fahrnisgegenstände - auf Abweisung des Begehrens um aufschiebende Wirkung und stellten ein Gesuch um Sicherstellung der Parteientschädigung, dessen Abweisung wiederum die Beschwerdeführerin antrug. Das Obergericht hat auf Vernehmlassungen verzichtet. Es wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gewährt, das Gesuch um Sicherstellung hingegen abgewiesen (Präsidialverfügungen vom 26. September 2007 und vom 4. Oktober 2007). In der Sache sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG ist grundsätzlich zulässig. Sie gestattet die Rüge der Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich verfassungsmässiger Rechte (Art. 95 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 133 III 446 E. 3.1 S. 447; 133 I 201 E. 1 S. 203), so dass die Erhebung der subsidiären Verfassungsbeschwerde entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht erforderlich ist (Art. 113 BGG). Auf die Beschwerde kann eingetreten werden. Formelle Einzelfragen werden im Sachzusammenhang zu erörtern sein.
2.
Hauptstreitpunkt ist der umgekehrte Durchgriff, der es ausnahmsweise gestatten soll, das Eigentum der Beschwerdeführerin, einer juristischen Person, in der Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner S.________ zu pfänden und nötigenfalls zu verwerten. In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes vorauszuschicken:
2.1 Die rechtliche Selbstständigkeit juristischer Personen ist zu beachten. Ein Abweichen von diesem Grundsatz setzt erstens die Abhängigkeit der juristischen Person von einer hinter ihr stehenden Person und damit die Identität der wirtschaftlichen Interessen der juristischen Person und der sie beherrschenden Person voraus. Die Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person muss zweitens dazu führen, dass Gesetzesvorschriften umgangen, dass Verträge nicht erfüllt oder dass sonstwie berechtigte Interessen Dritter offensichtlich verletzt werden. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann es sich ausnahmsweise rechtfertigen, vom beherrschten auf das beherrschende Subjekt oder umgekehrt "durchzugreifen" (zuletzt: BGE 132 III 489 E. 3.2 S. 493 und 737 E. 2.3 S. 742), d.h. - fallbezogen - in die Zwangsvollstreckung gegen die beherrschende Person das Vermögen der beherrschten Person einzubeziehen (für den Arrest: BGE 102 III 165 E. II/1 S. 169/170; 126 III 95 E. 4 S. 97 f.).
2.2 Die erste Voraussetzung des Durchgriffs besteht in der wirtschaftlichen Identität von juristischer Person und ihrem Mitglied. Sie beinhaltet die Möglichkeit der Beherrschung und bedingt ein Abhängigkeitsverhältnis, das irgendwie - zulässig oder unzulässig, lang- oder kurzfristig, zufällig oder planmässig - geartet sein kann und das auf Anteilseignerschaft oder aber auf anderen Gründen beruht wie vertraglichen Bindungen oder familiären, verwandtschaftlichen und freundschaftlichen Beziehungen. Die zweite Voraussetzung des Durchgriffs besteht in der rechtsmissbräuchlichen Berufung auf die rechtliche Selbstständigkeit der juristischen Person. Es bedarf nicht der Gründung einer juristischen Person zu missbräuchlichen Zwecken, sondern es genügt die missbräuchliche Verwendung bzw. die missbräuchliche Berufung auf die Trennung zwischen juristischer Person und beherrschender Person. Zur Annahme von Rechtsmissbrauch müssen geradezu eine Massierung unterschiedlicher und ausserordentlicher Verhaltensweisen im Sinne eigentlicher Machenschaften und eine qualifizierte Schädigung Dritter vorliegen. Typische Fallgruppen sind namentlich die Sphären- und Vermögensvermischung, d.h. die ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit der juristischen Person gegenüber der beherrschenden Person, die Fremdsteuerung, z.B. durch Verfolgung von Sonderinteressen der beherrschenden Person zulasten der juristischen Person, oder die Unterkapitalisierung der juristischen Person in einer Weise, dass ihre Lebensfähigkeit gefährdet ist (vgl. für einen Überblick: Weber, Juristische Personen, SPR II/4, Basel 1998, § 10/III/B S. 188 ff., und für eine Zusammenstellung der teilweise nicht veröffentlichten Rechtsprechung: Groner, Wann haftet ein Aktionär - und warum?, SJZ 101/2005 S. 1 ff., S. 4 ff. Ziff. III/A).
2.3 Das Durchgriffsproblem kann sich bei allen juristischen Personen und damit auch bei Stiftungen (vgl. BGE 115 Ib 517 E. 13d/aa S. 554), insbesondere bei Familienstiftungen stellen (vgl. Weber, a.a.O., § 6/IV/C, S. 104 bei Anm. 130; Vez, La fondation: lacunes et droit désirable, Diss. Fribourg 2004, S. 83 f. N. 279 und S. 95 N. 322). Die Stiftung ist ein rechtlich verselbstständigtes Zweck- oder Sondervermögen. Möglichkeiten der Einflussnahme und Beherrschung der Stiftung bestehen vorab auf der Ebene der Organisation (vgl. BGE 120 II 137 E. 3c-d S. 140 ff.), weshalb insbesondere die zur Vertretung der Stiftung befugten Personen im Handelsregister eingetragen werden müssen (Art. 81 Abs. 2 ZGB), eine Revisionsstelle vorgeschrieben ist (Art. 83a-83b ZGB) und eine staatliche Aufsicht besteht (Art. 84 ZGB). Familienstiftungen indessen bedürfen keiner Eintragung in das Handelsregister (Art. 52 Abs. 2 ZGB), unterstehen der staatlichen Aufsicht nicht (Art. 87 Abs. 1 ZGB) und sind von der Pflicht befreit, eine Revisionsstelle zu bezeichnen (Art. 87 Abs. 1bis ZGB). In Anbetracht der gesetzlichen Regelung kann die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung einer Familienstiftung durch die sie vertretenden Personen bestehen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (S. 6 Ziff. 9-10) stellt sich die Durchgriffsfrage vor allem auch bei Familienstiftungen.
3.
Das Obergericht hat die wirtschaftliche Identität der Beschwerdeführerin mit ihrem Stifter, dem heutigen Schuldner, bejaht.
3.1 Gemäss den Bestimmungen der Errichtungsurkunde über den Stiftungsrat (Art. 6 ff.) ist dessen Präsident allein verfügungsberechtigt. Er zeichnet für die Stiftung (Art. 7) und kann sämtliche Beschlüsse auch gegen den Willen des zweiten Mitglieds des Stiftungsrats durchsetzen, zumal seine Stimme an der Stiftungsratssitzung bei Stimmengleichheit doppelt zählt (Art. 8 der Errichtungsurkunde). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass der Schuldner von 1975 bis 2002 einzelzeichnungsberechtigter Präsident des Stiftungsrats war. Formell hat er diese Funktion im Oktober 2002 abgegeben. Das Obergericht ist davon ausgegangen, dass der Schuldner gleichwohl - faktisch - die Stiftung weiterhin beherrscht habe. Es hat dargelegt, dass zwischen dem Schuldner und den beiden neu eingesetzten Stiftungsrätinnen persönliche und geschäftliche Beziehungen bestanden hätten und dass dem Schuldner dadurch die indirekte Verfügungsmacht über die Stiftung erhalten geblieben sei. Einen Beleg dafür hat das Obergericht namentlich in der Tatsache erblickt, dass die Stiftungsrätinnen dem Schuldner ein Wohnrecht eingeräumt hätten. Dieses Wohnrecht am Grundkapital der Stiftung habe nicht in deren Interesse gelegen, hätte doch der Stiftungszweck durch den Abschluss eines Mietvertrags besser erreicht werden können, wenn überhaupt davon ausgegangen werden wollte, beim Schuldner habe die für Leistungen der Stiftung vorausgesetzte "Notlage" vorgelegen (E. 5a S. 22 f. und E. 5i S. 30 f. des angefochtenen Urteils).
Stichhaltiges wendet die Beschwerdeführerin dagegen nicht ein. Sie anerkennt, dass der Schuldner Präsident ihres Stiftungsrats während langer Jahre war und damit sämtliche Entscheidungsbefugnisse in seiner Person vereinigt hat (S. 5 Ziff. 6 und S. 6 f. Ziff. 12). Dass seine Stellung auch nach der formellen Demission als Präsident des Stiftungsrats nicht geändert hat, vermag die Beschwerdeführerin mit der einfachen Behauptung des Gegenteils nicht erfolgreich in Frage zu stellen (S. 8 Ziff. 17). Sie zeigt in keiner nachvollziehbaren Weise auf, inwiefern dem Schuldner ein Wohnrecht an der gesamten Liegenschaft eingeräumt werden musste, obwohl der Schuldner als Destinatär der Stiftung auf Grund seiner angeblichen Notlage ohnehin Anspruch darauf gehabt hätte, im Sinne des Stiftungszweckes das Einfamilienhaus zu bewohnen (S. 7 Ziff. 15 der Beschwerdeschrift). Als einleuchtend und naheliegend erscheint die unwidersprochene Erklärung des Obergerichts, der Schuldner habe sich im Frühjahr 2004 zusätzlich für Fall von Zwangsvollstreckungen absichern wollen, weil Ende 2003 die Steuerforderungen und Steuerbussen gegen ihn rechtskräftig wurden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.315-318/2003 vom 24. Oktober 2003, versendet am 12. November 2003).
Auf Grund der festgestellten Tatsachen und Indizien durfte das Obergericht annehmen, dass der Schuldner bei der Beschwerdeführerin eine beherrschende Stellung eingenommen hat, und zwar bis Oktober 2002 direkt in der Funktion des Präsidenten des Stiftungsrats und danach indirekt auf Grund seiner engen Beziehungen zu den von ihm neu eingesetzten Stiftungsrätinnen.
3.2 Die Errichtungsurkunde sieht eine Kontrollstelle vor (Art. 12). Organisatorisch ist damit eine gewisse Beschränkung der weitreichenden Entscheidungsbefugnisse des Stiftungsratspräsidenten gewährleistet. Nach Art. 12 bestimmt der Stiftungsrat jeweils auf die Dauer von vier Jahren eine Kontrollstelle (Abs. 1), die alle zwei Jahre die Stiftungsrechnung prüft, eine allfällige Wertschriftenverwaltung überwacht und dem Stiftungsrat über ihre Tätigkeit Bericht und Antrag erstattet (Abs. 2). In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass bis im Oktober 2002 keine Kontrollstelle vorhanden war und die alsdann neu eingesetzte Kontrollstelle der Steuerbehörde mitteilen musste, es fehlten Jahresrechnungen der Stiftung, und dass die Beschwerdeführerin ihre Buchführung weiterhin nicht belegt hat. Das Obergericht hat daraus gefolgert, das Fehlen der vorgeschriebenen Kontrollstelle sowie das Unterlassen der Buchführung hätten es dem Schuldner ermöglicht, frei und ohne Kontrolle über das Vermögen der Beschwerdeführerin wie über sein eigenes zu verfügen (E. 5b S. 23 f. des angefochtenen Urteils).
Die Beschwerdeführerin behauptet nichts Gegenteiliges und weist lediglich darauf hin, dass seitens der Aufsichtsbehörde all die vielen Jahre nie eine Rüge laut geworden sei (S. 7 Ziff. 13 der Beschwerdeschrift). Welche Aufsichtsbehörde gemeint sein soll, ist unklar. Die Beschwerdeführerin untersteht als Familienstiftung keiner staatlichen Stiftungsaufsicht (E. 2.3 hiervor) und hat gemäss aktenkundigem Auszug aus dem Handelsregister auch keiner Aufsichtsbehörde unterstanden (KB 80). Richtig ist, dass bei Familienstiftungen eine gewisse Kontrolle durch die Steuerbehörden stattfindet (Künzle, Stiftungen und Nachlassplanung, in: Stiftung in der juristischen und wirtschaftlichen Praxis, Zürich 2001, S. 1 ff., S. 18). Diesbezüglich hat das Obergericht aber - unwidersprochen (vgl. S. 7 Ziff. 16 der Beschwerdeschrift) - festgehalten, dass die Steuerbehörden die Beschwerdeführerin nicht als selbstständiges Steuersubjekt anerkannt und das Stiftungsvermögen direkt beim Schuldner besteuert haben (E. 5b S. 23 f. des angefochtenen Urteils; vgl. zu dieser Praxis: Riemer, Berner Kommentar, 1975, N. 596 des System. Teils und N. 34 zu aArt. 88/89 ZGB; Wipfli, Besteuerung der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen Personen, Diss. Basel 2000, Druck Muri/Bern 2001, S. 196 und S. 200 ff.).
In Anbetracht der Sachlage durfte das Obergericht davon ausgehen, dass der Schuldner als Stifter in seinen umfassenden Entscheidungsbefugnissen weder durch die vorgesehene Kontrollstelle noch von Seiten staatlicher Behörden eingeschränkt war.
3.3 Als Zwischenergebnis kann festgehalten werden, dass der Schuldner die Beschwerdeführerin allein beherrscht hat. Bis zu seinem formellen Rücktritt im Oktober 2002 haben ihm wegen der Organisation der Stiftung sämtliche Entscheidungsbefugnisse in allen Belangen zugestanden, die er ohne nachhaltige Kontrolle ausüben konnte. Nach seinem Ausscheiden aus dem Stiftungsrat hat die entscheidende Einflussmöglichkeit des Schuldners auf Grund seiner Beziehung zu den beiden neuen Stiftungsrätinnen fortbestanden.
4.
Die Art und Weise, wie der Schuldner seine umfassenden Entscheidungsbefugnisse ausgeübt hat, belegen eine missbräuchliche Verwendung der Beschwerdeführerin. Das Obergericht durfte ohne Verletzung von Bundesrecht das Vorliegen sowohl der Sphären- und Vermögensvermischung als auch der Fremdsteuerung bejahen.
4.1 Eine ungenügende Beachtung der Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person durch den Schuldner als sie beherrschende Person hat das Obergericht zur Hauptsache darin erblickt, dass der Schuldner die als Stiftungsvermögen zugewendete Liegenschaft über Jahre hinweg selber bewohnt hat, ohne die Voraussetzungen (z.B. Notlage) zu erfüllen, die erst einen Anspruch auf Leistungen der Stiftung begründen. Es hat daraus weitergehend gefolgert, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine nichtige Unterhalts- oder Genussstiftung (E. 4b/cc S. 18 f., E. 5f. S. 27 f. und E. 6a S. 33). Die Beurteilung hat das Obergericht durch das Verhalten des Schuldners bei der Überbauung der Liegenschaft und im Pfändungsverfahren bestätigt gesehen. Der Schuldner habe zwischen seiner und der Person der Beschwerdeführerin nicht unterschieden (E. 5d S. 26 f. und E. 5g S. 28 des angefochtenen Urteils).
-:-
Die Beschwerdeführerin wendet ein, der Schuldner sei ihr Destinatär und habe deshalb die Liegenschaft bewohnen dürfen, bestreitet aber nicht oder jedenfalls nicht ausreichend substantiiert, dass der Schuldner die Voraussetzungen für Leistungen gemäss dem Stiftungszweck früher nicht erfüllt hat; er soll sich erst seit ein paar Jahren in der vorausgesetzten Notlage befinden (S. 4 f. Ziff. 4-7 der Beschwerdeschrift). In rechtlicher Hinsicht ist heute unbestritten, dass sich der Stifter bestimmte Sonderrechte am Stiftungsvermögen vorbehalten kann (vgl. Riemer, a.a.O., N. 368 ff. des System. Teils). Dass eigentliche Sonderrechte zu Gunsten des Stifters begründet worden wären, ist hier indessen nicht festgestellt. Auf Grund des obergerichtlichen Sachverhalts muss vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Schuldner als Stifter und Präsident des Stiftungsrats während langer Jahre rechtswidrig gehandelt und das Stiftungsvermögen zweckwidrig genutzt hat. Dieses Verhalten kann ein Indiz für die wahren Absichten des Stifters sein und die Annahme einer Simulation oder Gesetzesumgehung rechtfertigen (vgl. Riemer, a.a.O., N. 65 und N. 155 des System. Teils). Selbst wenn hier nicht so weit gegangen werden wollte, weil inzwischen die Voraussetzung einer Notlage im Sinne des Stiftungszweckes eingetreten sein könnte, durfte das Verhalten des Stifters und heutigen Schuldners zumindest dahin gehend gewürdigt werden, er habe zwischen seiner Person und der Beschwerdeführerin nie unterschieden.
Das zusätzlich berücksichtigte Verhalten des Schuldners im Zusammenhang mit der Überbauung und im Pfändungsverfahren durften als Bestätigung der Würdigung angesehen werden. Entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin geht es nicht darum, dass der Schuldner als damaliger Stiftungsratspräsident die Baueingaben und Verträge unterzeichnen musste (S. 7 Ziff. 14 der Beschwerdeschrift). Aufgefallen ist dem Obergericht vielmehr, dass der Schuldner persönlich als Bauherr und nicht für die Beschwerdeführerin als Bauherrin gehandelt und eine Klarstellung der tatsächlichen Vertretungsverhältnisse nicht für nötig befunden hat (E. 5d S. 26 f. des angefochtenen Urteils). Auch daraus durfte geschlossen werden, dass der Schuldner keinen Unterschied zwischen sich und der Beschwerdeführerin gemacht und ihr Eigentum als sein Eigentum betrachtet hat.
4.2 Eine Verfolgung von Sonderinteressen des Schuldners als beherrschender Person zulasten der Beschwerdeführerin als juristischer Person hat das Obergericht darin erblickt, dass der Schuldner bereits im Jahre 1991 Konten der Beschwerdeführerin für die Abwicklung eigener Liegenschaftsgeschäfte eingerichtet und benutzt und Inhaberobligationen mit Grundpfandverschreibungen, die zulasten des Grundstücks der Beschwerdeführerin begründet wurden, für seine eigenen Zwecke verwendet habe. Noch wenige Monate vor seinem formellen Ausscheiden aus dem Stiftungsrat habe der Schuldner am 10. Juli 2002 Grundpfandverschreibungen mit Inhaberobligationen im Betrag von insgesamt Fr. 650'000.-- bei einem Vorgang von Fr. 885'000.-- errichten lassen. Der Schuldner habe diese Grundpfandverschreibungen zu Zwecken eingesetzt, die der Aufgabe der Stiftung fremd seien, und dadurch faktisch das Stiftungsvermögen in Widerspruch zum Stiftungszweck und zur Vorschrift der Errichtungsurkunde über die Erhaltung des Grundkapitals (Art. 3 Abs. 2) ausgehöhlt (E. 5c S. 25 f., E. 5h S. 28 f. und E. 6a S. 32 ff. des angefochtenen Urteils). Die obergerichtliche Würdigung, die sich auf eine Vielzahl einzeln aufgezählter Belege und Indizien stützt, vermag die Beschwerdeführerin mit ihren gegenteiligen Behauptungen nicht in Frage zu stellen, geschweige denn mit dem nicht näher begründeten Vorbringen zu entkräften, der Schuldner habe Geld - wenn überhaupt - stets im Namen, im Interesse und zu Gunsten der Beschwerdeführerin angelegt (S. 6 f. Ziff. 12-13 der Beschwerdeschrift). Unter diesen Umständen muss davon ausgegangen werden, der Schuldner habe mit dem Vermögen der Beschwerdeführerin zu deren Lasten eigene Interessen verfolgt.
4.3 Insgesamt muss davon ausgegangen werden, dass der Schuldner das Vermögen der Beschwerdeführerin ab deren Gründung als sein eigenes betrachtet und auch verwendet hat und die Selbstständigkeit der Beschwerdeführerin als juristischer Person in keinem Zeitpunkt ernst genommen oder beachtet hat. Dass er die Beschwerdeführerin lediglich gegenüber Steuerbehörden und nunmehr in den gegen ihn gerichteten Betreibungen als eigenes Rechtssubjekt anerkannt wissen wollte, hat das Obergericht zur Annahme berechtigt, der Schuldner berufe sich missbräuchlich auf die Trennung zwischen der Person der Beschwerdeführerin und ihm selber.
5.
Die Voraussetzungen eines Durchgriffs durften aus den dargelegten Gründen (E. 2-4 hiervor) bejaht werden mit der Folge, dass in die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner das Vermögen der Beschwerdeführerin einzubeziehen ist. Bei diesem Ergebnis kann dahingestellt bleiben, ob die Familienstiftung als nichtige Unterhalts- oder Genussstiftung zu qualifizieren ist, wie dies das Obergericht zusätzlich angenommen hat (E. 4 S. 16 ff. des angefochtenen Urteils). Die Widerspruchsklage der Beschwerdegegner durfte gutgeheissen werden.
6.
Mit ihrer Widerspruchsklage haben die Beschwerdegegner eine Anfechtungsklage gegen das am 14. Januar 2004 errichtete Wohnrecht zu Gunsten des Schuldners eingereicht. Das Obergericht hat sich mit den Voraussetzungen der Anfechtung eines Wohnrechts einlässlich befasst (vgl. BGE 130 III 235 Nr. 30). Es hat die Anfechtbarkeit der Einräumung des Wohnrechts sowohl nach Art. 286 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG (Schenkungsanfechtung) als auch nach Art. 288 SchKG (Absichtsanfechtung) bejaht und das als Personaldienstbarkeit im Grundbuch eingetragene Wohnrecht für betreibungsrechtlich bedeutungslos erklärt (E. 7 S. 34 ff. des angefochtenen Urteils). Mit der obergerichtlichen Begründung setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Ihre spärlichen Vorbringen gehen in diesem Punkt an den wesentlichen Urteilsgründen vorbei (S. 8 Ziff. 18-20 der Beschwerdeschrift). Auf die Beurteilung der Anfechtungstatbestände ist unter diesen Umständen nicht einzugehen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287; 116 II 745 E. 3 S. 748 f.).
7.
Die Beschwerde muss nach dem Gesagten abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. Die Beschwerdeführerin wird damit kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind mit Blick auf den Ausgang der Gesuchsverfahren nicht angebracht. In der Sache wurden auch keine Vernehmlassungen eingeholt (vgl. Art. 68 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 10'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Obwalden, als Appellationsinstanz in Zivilsachen, sowie dem Betreibungsamt Obwalden (Flüelistrasse 1, 6061 Sarnen) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Februar 2008
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Raselli von Roten