BGer 6B_734/2007
 
BGer 6B_734/2007 vom 25.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
6B_734/2007/bri
Urteil vom 25. Februar 2008
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Ferrari,
Gerichtsschreiber Stohner.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Zürcher,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Justizgebäude, av. Mathieu-Schiner 1, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Fahrlässige schwere Körperverletzung (Art. 125 StGB),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Strafgerichtshof I, vom 10. Oktober 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Kantonsgericht Wallis befand X.________ am 10. Oktober 2007 zweitinstanzlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 7 Tagessätzen zu je Fr. 600.--, bedingt vollziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren.
B.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Kantonsgerichts Wallis vom 10. Oktober 2007 sei aufzuheben, und er sei von der Anschuldigung der fahrlässigen schweren Körperverletzung freizusprechen.
Erwägungen:
1.
Auf die Beschwerde ist einzutreten, da sie unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) von der in ihren Anträgen unterliegenden beschuldigten Person (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 BGG) eingereicht wurde und sich gegen einen von einer letzten kantonalen Instanz (Art. 80 BGG) gefällten Endentscheid (Art. 90 und 95 BGG) in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 BGG) richtet.
2.
Der Verurteilung wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Familien X.________-A.________ (der Beschwerdeführer, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn) und A.________ (A.b.________, seine Ehefrau und ihr gemeinsamer Sohn A.a.________) weilten im Februar 2003 auf der Bettmeralp in den Winterferien. Am 24. Februar assen sie zusammen in einem Restaurant zu Abend und machten sich gegen 21.00 Uhr auf den Weg zurück zu ihrer Ferienwohnung. A.b.________, der Schwager des Beschwerdeführers, zog den 4-jährigen Sohn des Beschwerdeführers auf einem Kinderbob, der Beschwerdeführer sein 7-jähriges Patenkind A.a._______auf einem Schlitten hinter sich her. Zur gleichen Zeit näherte sich B.________ mit seinem Raupenfahrzeug mit eingeschaltetem Scheinwerfer- und Drehblinklicht und fuhr am Beschwerdeführer und A.a.________ vorbei. A.b.________ und der Sohn des Beschwerdeführers schlittelten mit dem Kinderbob vor dem Raupenfahrzeug auf dem leicht abfallenden Weg Richtung Ferienwohnung. In der Folge rannte der Beschwerdeführer, den Schlitten mit A.a.________ hinter sich herziehend, dem Raupenfahrzeug nach, lief auf dasselbe auf, hielt sich am Türgriff auf der Hinterseite des Fahrzeugs fest und bestieg das Trittbrett. Als B.________ den mitfahrenden Beschwerdeführer entdeckte, leitete er unverzüglich eine Vollbremsung ein, schaltete jedoch versehentlich statt in die Nullposition in den Rückwärtsgang. Das Raupenfahrzeug rollte rückwärts, so dass A.a.________ mit seinem Schlitten auffuhr, unter die Raupenkette geriet und sich schwere Verletzungen zuzog.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei aufgrund der seinem Sohn durch das Raupenfahrzeug vermeintlich drohenden Gefahr in panische Angst geraten, weshalb er überfordert gewesen sei, alle Umstände seiner Handlungsweise zu bedenken und deren Risiken abzuschätzen. Der komplexe Geschehensablauf sei für ihn nicht voraussehbar gewesen, und er habe sich deshalb auch nicht pflichtwidrig unvorsichtig verhalten (Beschwerde Art. 2, S. 3 f.). Vielmehr sei der Unfall die direkte Konsequenz des Fehlverhaltens des Führers des Raupenfahrzeugs. Mit dem versehentlich erfolgten Einlegen des Rückwärtsgangs habe er weder rechnen können noch müssen. Diese Fehlmanipulation dränge seine eigene Handlungsweise in den Hintergrund und lasse diese als unbedeutend erscheinen. Im Ergebnis sei der adäquate Kausalzusammenhang zwischen seinem Verhalten und der schweren Körperverletzung von A.a.________ daher unterbrochen worden (Beschwerde Art. 3, S. 4 f.).
3.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, es sei dem Beschwerdeführer zuzubilligen, dass er nicht aus Spass oder Übermut, sondern aus Sorge um seinen Sohn dem Raupenfahrzeug nachgerannt und auf das Trittbrett aufgestiegen bzw. aufgesprungen sei. Allerdings habe er sich aus eigenem Antrieb zu diesem Vorgehen entschlossen, und es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, den Schlitten mit A.a.________ zuvor anzuhalten. Sein Verhalten, d.h. das Betreten des Trittbretts des fahrenden Raupenfahrzeugs, sei sorgfaltswidrig und ursächlich für den eingetretenen Erfolg. Der Beschwerdeführer habe insbesondere auch mit einem plötzlichen Anhalten oder gar Rückwärtsfahren des Raupenfahrzeugs rechnen müssen, weshalb nicht von einem den Kausalzusammenhang unterbrechenden Drittverschulden ausgegangen werden könne.
3.3 Am 1. Januar 2007 ist der revidierte Allgemeine Teil des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Nach neuem Recht wird beurteilt, wer nach dessen Inkrafttreten ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 2 Abs. 1 StGB). Hat der Täter ein Verbrechen oder Vergehen vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen, erfolgt die Beurteilung aber erst nachher, so ist dieses Gesetz anzuwenden, wenn es für den Täter das mildere ist (Art. 2 Abs. 2 StGB). Die Umschreibung des Fahrlässigkeitsbegriffs ist materiell unverändert geblieben (vgl. Art. 12 Abs. 3 StGB und Art. 18 Abs. 3 StGB a.F.). Anwendung findet deshalb bisheriges Recht.
3.4 Fahrlässig begeht der Täter ein Verbrechen oder Vergehen, wenn die Tat darauf zurückzuführen ist, dass er die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedacht oder darauf nicht Rücksicht genommen hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 StGB a.F.). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung setzt somit voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist das Verhalten, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat (Art. 18 Abs. 3 Satz 2 StGB a.F.).
3.5 Beim fahrlässigen Begehungsdelikt muss der Erfolg vom Täter natürlich kausal verursacht worden sein. Dies ist der Fall, wenn das Verhalten des Täters nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch der eingetretene Erfolg entfiele (BGE 125 IV 195 E. 2b). Die Bejahung einer Sorgfaltspflichtverletzung setzt voraus, dass die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar waren. Insoweit gilt der Massstab der adäquaten Kausalität, wonach das Verhalten des Täters geeignet sein muss, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen. Am erforderlichen rechtserheblichen Kausalzusammenhang fehlt es mithin, wenn die Folge des Verhaltens soweit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung liegt, dass sie nicht zu erwarten war. Die Adäquanz ist zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren - namentlich das Verhalten des Angeschuldigten - in den Hintergrund drängen (BGE 131 IV 145 E. 5.1 und 5.2; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 62 E. 2d).
3.6 Gebieten besondere Normen, namentlich solche, die der Sicherheit und Unfallverhütung dienen, ein bestimmtes Verhalten, richtet sich das Mass der zu beachtenden Sorgfalt in erster Linie nach diesen Vorschriften. Das Gleiche gilt für entsprechende allgemein anerkannte Verhaltensregeln, auch wenn diese von einem privaten oder halböffentlichen Verband erlassen wurden und keine Rechtsnormen darstellen. Wo eine derartige Regelung fehlt, kann der Vorwurf der Fahrlässigkeit auch auf allgemeine Rechtsgrundsätze wie den allgemeinen Gefahrensatz gestützt werden (BGE 130 IV 7 E. 3.3; 127 IV 34 E. 2a, mit Hinweisen).
3.7 Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ereignete sich der Unfall auf einer schneebedeckten Strasse, welche Raupenfahrzeugen, Schneesportlern und Fussgängern offen steht. Für die Bemessung der Sorgfaltspflicht sind daher die Vorschriften des SVG und der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) massgebend. Gemäss Art. 60 Abs. 5 VRV ist das Besteigen fahrender Motorfahrzeuge ausdrücklich untersagt.
Die Vorinstanz hat des Weiteren auf die Richtlinien der Schweizerischen Kommission für Unfallverhütung auf Schneesportabfahrten SKUS abgestellt, welche zwar nicht als Rechtsnormen gelten, jedoch als an Wintersportler gerichtete Verhaltensempfehlungen grundsätzlich zur Bestimmung des üblicherweise auf Schneesportabfahrten, Langlaufloipen und Skiwanderwegen geltenden Sorgfaltsmassstabs herangezogen werden können (vgl. BGE 117 IV 415 E. 5b). Demgemäss ist mit dem Einsatz von Raupenfahrzeugen jederzeit zu rechnen und ein Abstand von vorne und hinten 15 Metern und seitlich 3 Metern einzuhalten; das "Anhängen" ist untersagt (SKUS-Richtlinien, Ausgabe 2007, S. 5).
3.8 Vorliegend kann offen gelassen werden, ob die SKUS-Richtlinien Anwendung finden, da der Beschwerdeführer zu Fuss unterwegs war. Aus dem in Art. 60 Abs. 5 VRV verankerten Verbot des Besteigens fahrender Motorfahrzeuge folgt jedenfalls, dass sich der Beschwerdeführer mit dem Besteigen des Trittbretts des fahrenden Raupenfahrzeugs sorgfaltswidrig verhalten und hierdurch die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Die Vorinstanz hat insoweit zu Recht erwogen, dass der Beschwerdeführer trotz seiner Angst um seinen Sohn aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit die durch sein Vorgehen bewirkte Unfallgefahr hätte erkennen können und müssen. Unerheblich ist insoweit, ob er hätte bedenken können und sollen, dass sich die Ereignisse gerade so abspielen, wie sie sich in Wirklichkeit dann zugetragen haben. Denn dass die Geschehensabläufe in allen Einzelheiten voraussehbar waren, ist nicht erforderlich; es genügt, wie dargelegt, wenn sie wie hier in ihren wesentlichen Zügen hätten vorhergesehen werden können und müssen (BGE 131 IV 145 E 5.1; 130 IV 7 E. 3.2; 127 IV 34 E. 2a; 62 E. 2d).
Das Handeln des Beschwerdeführers war nicht nur natürlich kausal für den eingetretenen Erfolg, sondern nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens auch geeignet, einen Unfall von der Art des geschehenen herbeizuführen. Das Fehlverhalten des Führers des Raupenfahrzeugs vermag diesen adäquaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen, denn es kann nicht ernsthaft behauptet werden, ein solches Verhalten liege derart weit ausserhalb der normalen Lebenserfahrung, dass damit schlechterdings nicht hätte gerechnet werden müssen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, ist es keineswegs völlig aussergewöhnlich, dass Raupenfahrzeuge abrupt bremsen oder rückwärts fahren. Zudem kann es, wie im angefochtenen Urteil verbindlich festgestellt worden ist, bei diesem Typ Raupenfahrzeug leicht geschehen, dass aus Versehen statt in die Nullposition in den Rückwärtsgang geschaltet wird. Es kann mit anderen Worten vorliegend im Ergebnis nicht von einem Drittverschulden gesprochen werden, welches derart schwer wiegen würde, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so den Tatbeitrag des Beschwerdeführers in den Hintergrund drängen würde.
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verletzt deshalb kein Bundesrecht.
4.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Wallis, Strafgerichtshof I, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Februar 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Schneider Stohner