BGer 9C_881/2007
 
BGer 9C_881/2007 vom 22.02.2008
Tribunale federale
{T 0/2}
9C_881/2007
Urteil vom 22. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Kernen, Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.
Parteien
K.________, Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Marco Unternährer, Sempacherstrasse 6 (Schillerhof), 6003 Luzern,
gegen
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern
vom 19. November 2007.
Sachverhalt:
A.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern wies das in einer Beschwerde der K.________ vom 20. August 2007 gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Verfügung vom 19. November 2007). Im Zeitpunkt der angefochtenen, auf Neuanmeldung vom 12. April/21. Mai 2007 hin erfolgten Nichteintretensverfügung der IV-Stelle des Kantons Luzern vom 2. August 2007 sei - im Vergleich mit den Verhältnissen, wie sie einem früheren, rechtskräftig erledigten Verfahren (durch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 29. Dezember 2006 [I 435/06] bestätigter Einspracheentscheid vom 31. März 2005) zugrunde gelegen hätten - keine anspruchserhebliche Änderung der für die Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Sachverhaltselemente glaubhaft gemacht (Art. 87 Abs. 3 und 4 IVV). Das Rechtsmittel sei daher als aussichtslos zu betrachten.
B.
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Rechtsbegehren, die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 19. November 2007 sei aufzuheben und es sei ihr für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Das entsprechende Gesuch für das bundesgerichtliche Verfahren wird mit Schreiben vom 13. Dezember 2007 zurückgezogen.
Erwägungen:
1.
Gegen selbständig eröffnete, weder die Zuständigkeit noch den Ausstand (vgl. Art. 92 BGG) betreffende Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht - abgesehen vom hier nicht gegebenen Ausnahmefall gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG - nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Angefochten ist ein in einem hängigen kantonalen Beschwerdeverfahren ergangener Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege; dabei handelt es sich um einen Zwischenentscheid (Urteil 2D_1/2007 vom 2. April 2007, E. 2.1), von dem die Rechtsprechung annimmt, er bewirke in der Regel einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil, jedenfalls wenn nicht nur die unentgeltliche Rechtspflege verweigert, sondern zugleich auch die Anhandnahme des Rechtsmittels von der Bezahlung eines Kostenvorschusses durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht wird (soeben erwähntes Urteil 2D_1/2007, E. 3.2; Urteil 5A_85/2007 vom 17. April 2007, E. 1.2; vgl. BGE 129 I 129 E. 1.1; 126 I 207 E. 2a S. 210).
2.
Nach Auffassung der Vorinstanz scheinen die in der Neuanmeldung vom 12. April/21. Mai 2007 enthaltenen Vorbringen und die beigelegten medizinischen Berichte nicht geeignet, eine Sachverhaltsänderung glaubhaft zu machen. Dementsprechend stufte sie die gegen die Nichteintretensverfügung gerichtete Beschwerde als aussichtslos ein.
2.1 Prozessbegehren sind als aussichtslos anzusehen, wenn die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren, so dass eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, bei vernünftiger Überlegung von einem Prozess absehen würde (BGE 129 I 129 E. 2.3.1 S. 135; 128 I 225 E. 2.5.3 S. 236 mit Hinweis).
2.2 Die Neuanmeldung wird - wie auch das Revisionsgesuch - nur materiell geprüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten, rechtskräftigen Entscheidung in einem für den Rentenanspruch erheblichen Mass verändert haben (Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV; BGE 130 V 71 E. 2.2 S. 72 mit Hinweisen). Gelingt ihr dies nicht, so wird auf das Gesuch nicht eingetreten.
Mit dem Beweismass des "Glaubhaftmachens" ist nur verlangt, dass die versicherte Person die Änderung eines Elements aus dem gesamten für die Rentenberechtigung erheblichen Tatsachenspektrum glaubwürdig dartut. Die Tatsachenänderung muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten anspruchserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Änderung nicht erstellen lassen. Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invalidenrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2003 IV Nr. 25 S. 77 E. 2.2 und 2.3 [I 238/02], 2002 IV Nr. 10 S. 26 E. 1c/aa [I 724/99]).
Der Verwaltung steht bei der Beurteilung der Eintretensvoraussetzungen ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. So wird sie zu berücksichtigen haben, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und an die Glaubhaftmachung dementsprechend mehr oder weniger hohe Anforderungen stellen (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Ist die anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht, ist die Verwaltung verpflichtet, auf das neue Leistungsbegehren einzutreten und es in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die vorinstanzliche Beurteilung, die kantonale Beschwerde sei aussichtslos, indem sie geltend macht, einerseits habe sich ihr gesundheitlicher Zustand, namentlich hinsichtlich eines Karpaltunnelsyndroms, verschlechtert; anderseits hätten sich die hypothetischen erwerblichen Verhältnisse im Gesundheitsfall seit der rechtskräftigen Festlegung des Invaliditätsgrades insofern geändert, als sie nun nicht mehr, wie im früheren Verfahren angenommen, im Verhältnis 60 zu 40 Prozent in Erwerb und Haushalt arbeiten würde, sondern vollzeitlich erwerbstätig wäre.
3.2 Dem materiell rechtskräftigen Einspracheentscheid vom 31. März 2005 lagen folgende medizinische Erkenntnisse zugrunde: Die Versicherte leidet an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, an einer rezidivierenden depressiven Störung (gegenwärtig leichte Episode) sowie an einem chronischen pseudoradikulären Syndrom der Lendenwirbelsäule bei Osteochondrose. Die Arbeitsfähigkeit ist bezogen auf die bisherige Tätigkeit einer Pflegehilfe zu 100 Prozent, hinsichtlich einer leidensadaptierten Arbeit um 50 Prozent eingeschränkt (psychiatrischer und rheumatologisch-orthopädischer Untersuchungsbericht des Regionalen Ärztlichen Dienstes [RAD] vom 7. Januar und 16. Februar 2005). Im Zuge der Neuanmeldung reichte die Versicherte medizinische Unterlagen ein, darunter namentlich einen Bericht der Klinik X.________ vom 7. April 2007, in welchem grundsätzlich dieselben Diagnosen festgehalten sind (anhaltende somatoforme Schmerzstörung, [nunmehr] mittelschwere Episode einer "Major Depression" bei chronischen Schmerzen, lumbospondylogenes Syndrom bei Osteochondrose).
Die Arbeitsfähigkeit für wenig belastende Tätigkeiten wurde im neu aufgelegten Bericht vom 7. April 2007 nach wie vor auf (insgesamt) 50 Prozent festgesetzt. Ein Unterschied gegenüber den früheren medizinischen Angaben lässt sich ausmachen: Während die Unterlagen des RAD (sowie etwa der Bericht des Rheumatologen Dr. J.________ vom 24. Mai 2002) bezogen auf leidensangepasste Tätigkeiten aus rheumatologischer Sicht ein Vollzeitpensum als zumutbar ausweisen, sich die hälftige Arbeitsunfähigkeit somit ausschliesslich auf den psychiatrischen Befund stützte, wird in den neu eingereichten Attesten sowohl bezüglich der psychiatrischen wie - neu - auch der körperlich bedingten Beeinträchtigung eine Einschränkung um jeweils 50 Prozent ausgewiesen. Der Umstand, dass im Bericht der Klinik X.________ vom 7. April 2007 zwar eine - offenbar als Gesamteinschätzung zu verstehende - Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent verurkundet wird, hierzu aber keine auf gesamthafter Würdigung beruhende Begründung gegeben ist, wirft die Frage auf, wie sich die neu attestierte Einschränkung der Leistungsfähigkeit aus rheumatologischer Sicht im Zusammenspiel mit der unveränderten Folgenabschätzung im psychischen Bereich auswirkt.
3.3 Vor diesem Hintergrund ist zu prüfen, ob die vorinstanzliche Auffassung haltbar ist, die in den neu eingereichten Unterlagen enthaltenen Anhaltspunkte für ein mögliches Fortschreiten des Gesundheitsschadens seien nicht derart substantiell, dass der Nichteintretensentscheid der Verwaltung unrichtig erscheint. Im Hinblick auf den Umstand, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, der Umfang der jeweils grössten Teileinschränkung decke auch die weiteren Entlastungserfordernisse ohne weiteres ab (vgl. Urteile I 514/06 vom 25. Mai 2007, E. 2.1, I 506/02 vom 26. Mai 2003, E. 2.2, und I 372/02 vom 11. März 2003, E. 3.3), könnte sich eine Ergänzung des medizinischen Tatbestands aufdrängen. Im Zusammenhang mit der Bemessung des Invalideneinkommens (Art. 16 ATSG) wäre allenfalls eine erwerbliche Neubewertung (Frage nach der angemessenen Kürzung der statistisch ermittelten Lohnansätze [BGE 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481; 126 V 75]) ins Auge zu fassen.
Es ist indes zu berücksichtigen, dass die aus somatischer Sicht attestierte Minderung der Leistungsfähigkeit neuanmeldungsrechtlich nur bedeutsam ist, wenn sie Ausdruck einer tatsächlichen Veränderung der - hier gesundheitlichen - Verhältnisse ist. Hingegen stellt die bloss andere - abweichende - Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts keine revisionsbegründende oder im Rahmen der Neuanmeldung relevante Änderung dar (BGE 112 V 371 S. 372 unten; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02]). Unter Berücksichtigung des dem kantonalen Gericht zustehenden Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Einschätzung der Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege ist die - im Rahmen der Aussichtslosigkeitsprüfung vorzunehmende - Würdigung der Aktenlage durch das kantonale Gericht nicht offensichtlich unrichtig, wonach seit dem Abschluss der früheren Leistungsprüfung nicht eine Verschlimmerung des Zustandsbildes (im Rahmen von im Wesentlichen gleich gebliebenen Diagnosen) stattgefunden habe; verändert habe sich nur die ärztliche Folgenabschätzung. Zu bedenken bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Neuanmeldung vom Frühjahr 2007 nur kurze Zeit nach der rechtskräftigen Erledigung durch das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil vom 29. Dezember 2006) erfolgte.
3.4 Die übrigen Vorbringen der Beschwerdeführerin führen zu keinem anderen Ergebnis: Aus dem Bericht des Neurologen Dr. V.________, Klinik Y.________, vom 4. April 2007 ergibt sich keine Verschlimmerung des Karpaltunnelsyndroms beider Handgelenke; entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist in diesem Bericht nicht von einem deutlich ausgeprägten Karpaltunnelsyndrom die Rede, sondern von deutlichen Hinweisen auf das Vorliegen eines solchen. Ebenso wenig bestehen ernstzunehmende Anzeichen dafür, dass sich zwischenzeitlich am hypothetischen Verhältnis der Tätigkeitsbereiche Erwerb und Haushalt etwas geändert haben könnte. Die vorinstanzliche Einschätzung ist nicht offensichtlich unrichtig, mit der Anmeldung seien keine Unterlagen eingereicht worden, welche diesbezüglich eine Veränderung glaubhaft machen würden. Der blosse Hinweis auf noch abzunehmende Beweise (hier: beantragte Aussagen der Familienmitglieder) genügt nicht (BGE 130 V 64).
3.5 Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche Schlussfolgerung, die kantonale Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung der IV-Stelle habe keine Aussichten auf Erfolg (vgl. oben E. 2.1), Bundesrecht nicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse Luzern, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Meyer Traub