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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C_689/2007
Verfügung vom 22. Februar 2008
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Gerichtsschreiber Batz.
Parteien
S.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit, Arbeitslosenversicherung, Avenue du Midi 7,
1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit vom 9. Oktober 2007.
Nach Einsicht
in das Schreiben vom 11. Februar 2008, worin S.________ die Beschwerde vom 7. November 2007 (Poststempel) gegen den Entscheid der Kantonalen Rekurskommission in Sachen Arbeitslosigkeit vom 9. Oktober 2007 zurückzieht,
in Erwägung,
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist,
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
verfügt der Präsident:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien, dem Kantonalen Versicherungsgericht des Wallis, dem Staatssekretariat für Wirtschaft und der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Februar 2008
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Ursprung Batz