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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1F_5/2008
Urteil vom 22. Februar 2008
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Reeb, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________, Gesuchsteller,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, Postfach 7475, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Speichergasse 12, 3011 Bern.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das bundesgerichtliche Urteil vom 18. Dezember 2007 1B_265/2007.
In Erwägung,
dass das Bundesgericht mit Urteil vom 18. Dezember 2007 die Beschwerde von X.________ abgewiesen hat, soweit darauf einzutreten war (Verfahren 1B_265/2007);
dass das bundesgerichtliche Urteil am 28. Dezember mit Gerichtsurkunde versandt und, weil vom Rechtsvertreter von X.________ nicht abgeholt, am 8. Januar 2008 an das Bundesgericht retourniert wurde;
dass die übrigen Verfahrensbeteiligten das Urteil am 3. Januar 2008 entgegengenommen haben;
dass das Urteil dem Rechtsvertreter von X.________ mit dem zweiten Zustellungsversuch am 31. Januar 2008 zugestellt werden konnte;
dass X.________ mit Eingabe vom 10. Februar 2008 (Postaufgabe 11. Februar 2008) um Revision des bundesgerichtlichen Urteils vom 18. Dezember 2007 ersucht hat;
dass der Gesuchsteller sämtliche Mitglieder des Bundesgerichts als befangen erachtet und deshalb um Beurteilung seiner Eingabe durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte ersucht;
dass - wie dem Gesuchsteller bereits mit Urteilen vom 7. März 2007 (1B_17/2007) und 18. Dezember 2007 (1B_265/2007) mitgeteilt worden ist - ein Ausstandsbegehren gegen das gesamte Bundesgericht regelmässig unzulässig ist, konkret keine Ausstandsgründe im Sinne von 34 BGG genannt werden und die Mitwirkung in einem früheren Verfahren für sich allein keinen Ausstandsgrund bildet (Art. 34 Abs. 2 BGG), weshalb auf das vorliegende Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist;
dass die Aufhebung oder Abänderung eines nach Art. 61 BGG in Rechtskraft erwachsenen Bundesgerichtsurteils nur bei Vorliegen eines Revisionsgrundes gemäss Art. 121 ff. BGG möglich ist;
dass der Gesuchsteller sich auf die Revisionsgründe von Art. 121 lit. c und lit. d BGG, Art. 122 lit. c BGG und Art. 123 Abs. 2 lit. a beruft und ausserdem Art. 129 Abs. 1 BGG betreffend Erläuterung und Berichtigung anruft;
dass der Gesuchsteller nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die vom ihm angerufenen Revisionsgründe bzw. Erläuterungs- und Berichtigungsgründe gegeben sein sollten und dies auch nicht ersichtlich ist;
dass das vom Gesuchsteller erwähnte Gutachten vom 31. Dezember 2007 bereits deshalb nicht zur Revision berechtigt, weil es erst nach dem Urteilszeitpunkt entstanden ist (vgl. Art. 123 Abs. 2 lit. a);
dass es nicht das Bundesgericht zu vertreten hat, dass das bundesgerichtliche Urteil dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers anfangs Januar 2008 - nach dem Fristenstillstand (Art. 46 BGG) - nicht zugestellt werden konnte;
dass im Revisionsverfahren eine Kritik an der dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden rechtlichen Würdigung nicht zu hören ist;
dass somit auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel nicht einzutreten ist (Art. 127 BGG);
dass angesichts der offensichtlichen Aussichtslosigkeit der vorliegenden Eingabe dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht entsprochen werden kann (Art. 64 Abs. 1 BGG);
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
dass mit dem vorliegenden Entscheid das vom Gesuchtsteller gestellte Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden ist;
dass der Gesuchsteller darauf hingewiesen wird, dass das Bundesgericht weitere Eingaben in dieser Sache, insbesondere weitere Revisionsgesuche, in Zukunft ohne Antwort ablegen wird;
erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
4.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
5.
Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller sowie dem Obergericht und dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2008
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
Aemisegger Pfäffli